Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nimmt in drei Verfahren einen Fotografen und zwei Fotoagenturen auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Ablichtungen der ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu Eigentum und zu Verwaltungszwecken übertragenen Parkanlagen und Schlösser in Anspruch. Außerdem begehrt sie deswegen Schadensersatz. Der Streit betrifft Fotos und Filme, die in und von den Parkanlagen der Stiftung aus gefertigt worden sind, dagegen nicht Innenaufnahmen in den Gebäuden.
Ob im Geschäfts- oder Privatbereich – der Zugang zum Internet ist aus dem täglichen Leben nicht wegzudenken. Die Zugangsvermittlung zum Internet bieten so genannte Access-Provider an, die ihren Kunden die vertraglichen Regelungen meist durch vorformulierte Verträge diktieren. Jedenfalls Business-Kunden haben im Gegensatz zu Privatkunden aber in der Regel Verhandlungsspielraum. Sie sollten den Vertrag mit dem Provider genau prüfen, bevor sie sich für einen Anbieter entscheiden…
Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen. *Der folgende Beitrag (Teil 3) beschäftigt sich mit den allgemeinen Verwertungsrechten.*
Die IT-Recht Kanzlei [berichtete bereits|wettbewerbsverein-zweitabmahnung.html] über das Urteil des OLG Hamburg (Urteil vom 11.03.2009; Az.: 5 U 35/08), nun bestätigte auch der BGH als Revisionsinstanz die Entscheidung der hamburger Richter (Urteil vom 21.01.2010; Az.: I ZR 47/09) und versagte dem Wettbewerbsverein die Kostenerstattung für eine anwaltlich ausgesprochene Abmahnung, nachdem die Wettbewerbszentrale zuvor selbst abgemahnt hatte.
Der Bundesgerichtshof hat gestern über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.
Der Begriff Service-Level-Agreement (SLA) oder deutsch Dienstgütevereinbarung (DGV) bezeichnet einen Vertrag zwischen einem IT-Dienstanbieter (Provider), in dem wiederkehrende IT-Dienstleistungen hinsichtlich Leistungsumfang, Reaktionszeit und Schnelligkeit der Bearbeitung detailliert geregelt werden. Wichtiger Bestandteil ist hierbei die Dienstgüte ( [Servicelevel|http://de.wikipedia.org/wiki/Servicelevel] ), die die vereinbarte Leistungsqualität beschreibt.
Die eigene Website, aber bitte professionell – das klappt oft nur, wenn Agentur und Auftraggeber zunächst einen klaren Fahrplan hin zur fertigen Website vereinbaren. Auf eine solide vertragliche Grundlage sollte nicht verzichtet werden. Andernfalls kann das Projekt „Website“ leicht aus dem Ruder laufen …
Für viele Online-Shop-Betreiber stellt sich die Frage, ob sie Videos, die (scheinbar) vom Hersteller der von ihnen vertriebenen Produkte auf YouTube eingestellt wurden, auf ihre Online-Shop-Webseite einbetten dürfen. Ein Link hierfür wird von YouTube sogar angeboten und generiert.
Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen. *Der folgende Beitrag (Teil 2) beschäftigt mit den Schranken des Urheberrechts.*
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.08.2006, Az.: 6 U 118/05) hat einem Arzt verboten in einer Anzeige neben anderen Behandlungsmethoden mit einer “Faltenbehandlung mit Botox” zu werben. Dabei stehe das Recht eines Arztes auf werbliche Selbstdarstellung dem Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nicht entgegen.
Der BGH hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 18.06.2009; Az.: I ZR 224/06) zu entscheiden, ob die Angabe „solange der Vorrat reicht“ im Zusammenhang mit mengenmäßig beschränkten Zugaben beim Kauf von Produkten zu einem festgelegten Warenwert eine intransparente Verkaufsförderungsmaßnahme darstellt.
Verwendet der Inhaber einer Internetseite unberechtigt Lichtbilder (hier: aus dem Food-Bereich) für die Präsentation seiner Kochrezepte, so ist dieser dem Fotografen zum Schadensersatz verpflichtet. Dessen Wert richtet sich nach der Lizenzanalogie ohne Berücksichtigung der MFM-Honorarempfehlungen.
Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.
Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.
Der BGH hat entschieden, dass Übersetzer literarischer Werke grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher haben.
Die US-amerikanische Autoren und Verlegerverbände werden den zwischen ihnen und Google Inc. vereinbarten Vergleich, sog. Google Book Settlement, grundlegend überarbeiten. Die Parteien werden so den zahlreichen Bedenken vieler Individuen und Institutionen - neben der Bundesregierung u.a. auch das US-amerikanischen Justizministerium - Rechnung tragen. Gleichzeitig haben die Parteien beantragt, den Anhörungstermin am 7. Oktober 2009 vor dem zuständigen New Yorker Gericht zu vertagen.
Die Homepage der IT-Recht-Kanzlei erfreut sich allgemeiner Beliebtheit - wie die hohen Zugriffszahlen zeigen (zwischen 15.000 - 20.000 Besucher / Woche) - und wird geschätzt für die Aktualität der Beiträge und Urteilsbesprechungen. Dies dachte auch ein Unternehmen, das seinerseits eine Homepage anbot, die über Abmahnungen informieren sollte. Hierbei übernahm das Unternehmen wortwörtlich seitenlang Auszüge von der Webseite der IT-Recht-Kanzlei und machte sich diese zu Eigen. Die IT-Recht-Kanzlei musste hier aktiv werden.
Wie in anderen „freien Berufen“ auch, wird unter Ärzten die eigene Kompetenz gerne anhand von Titeln, Fachqualifikationen und Zusatzbezeichnungen deutlich gemacht. Doch nicht jeder erworbene Titel darf auch „werbewirksam“ nach außen getragen werden – zu groß ist hier die Gefahr, den Patienten zu verwirren, mit der Folge, dass (durchaus auch unabsichtliche) Verstöße gegen das Irreführungsverbot aus dem UWG begangen werden.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.07.2009 – Az. I-4 U 43/09 – seine bisherige Rechtsprechung weiter gefestigt und die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig eingestuft.
Seit Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle ist es erstmals gelungen, eine Einigung über die Vergütungshöhe für die neuen vergütungspflichtigen Produkte Speicherkarten und USB-Sticks zu erzielen. Die Interessen der Urheber und die der Industrie waren schwer in einem Betrag festzulegen. Der [Informationskreis AufnahmeMedien|http://www.informationskreis.com] (IM) hat nun aber ein erstes Teilergebnis auf dem Weg zum Gesamtvertrag erreicht.
Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
Zusammenarbeit mit Werner Leitzen und Rudolf Ley das 912 Seiten starke
"Handbuch für die IT-Beschaffung".
Das Loseblattwerk im Ordner wird ca. 1 mal im Jahr aktualisiert und ist zum Preis von € 98,00 beim Rehm Verlag erhältlich.