Das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.08.2006, Az.:6 U 118/05) hat einem Arzt verboten in einer Anzeige neben anderen Behandlungsmethoden mit einer “Faltenbehandlung mit Botox” zu werben. Dabei stehe das Recht eines Arztes auf werbliche Selbstdarstellung dem Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nicht entgegen.
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