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Der Weg ins Internet - der Access-Provider sorgt für den Zugang

22.02.2010, 12:26 Uhr | Lesezeit: 4 min
Der Weg ins Internet - der Access-Provider sorgt für den Zugang

Ob im Geschäfts- oder Privatbereich – der Zugang zum Internet ist aus dem täglichen Leben nicht wegzudenken. Die Zugangsvermittlung zum Internet bieten so genannte Access-Provider an, die ihren Kunden die vertraglichen Regelungen meist durch vorformulierte Verträge diktieren. Jedenfalls Business-Kunden haben im Gegensatz zu Privatkunden aber in der Regel Verhandlungsspielraum. Sie sollten den Vertrag mit dem Provider genau prüfen, bevor sie sich für einen Anbieter entscheiden…

I. Begriff

Beim Access-Providing geht es um den Zugang zum Internet: Der Provider ermöglicht dem Kunden, über das Internet zu kommunizieren. Die Leistung des Providers besteht in der Bereitstellung so genannter Internet-Konnektivität, d.h. dem Transfer von IP-Paketen ins und aus dem Internet. Dieser Transfer kann über unterschiedliche Wege erfolgen, z.B.

  • Wählleitung
  • Standleitung
  • Breitbandzugang
  • Funktechnik

Die Weiterleitung ins Internet erfolgt meist durch direkte Zugänge zu so genannten Internet-Knoten, die als Austauschpunkte für den Datenverkehr des Internets fungieren, oder über  Netze von anderen Internet Service Providern. Provider gibt es in unterschiedlichen Größenordnungen, vom kleinen lokalen Provider bis hin zu Betreibern überregionaler Netzwerke und Betreibern globaler Internet-Backbones.

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II. Inhalt eines Access-Providing-Vertrags

Neben Regelungen zur Laufzeit des Vertrages, zur Vergütung, zu den Pflichten des Kunden etc. sind die Regelungen zum Vertragsgegenstand und Regelungen zu den Verfügbarkeiten, die z.B. in einem Service Level Agreement ausgestaltet sein können, besonders wichtig:

Vertragsgegenstand

Die Leistungspflichten des Providers sollten möglichst genau beschrieben werden.    Die Leistungen des  Providers bestehen im Allgemeinen in der Vermittlung von Daten aus und zu Teilnetzen des Internets über das vom Provider betriebene Datennetz. Dabei beschränkt sich diese Vermittlung auf die Datenkommunikation zwischen dem Anschluss des Kunden und dem Übergabepunkt des Providers an das Internet.

Tipp: Im Bereich der Zugangsvermittlung für Unternehmen ist es besonders wichtig, dass die Leistungen detailliert beschrieben werden (z.B. Kapazität der Leitungen, Paketgeschwindigkeit, Bandbreite, Übergabepunkte, Verfügbarkeitszeiten, Wartungszeiten etc.). Die technischen Einzelheiten können z.B. als technische Spezifikationen vertraglich geregelt werden.

Nicht verantwortlich ist der Provider für den Datenverkehr außerhalb seines eigenen Netzes, da er darauf keinen Einfluss hat. Das bedeutet, dass er eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem vom Kunden avisierten Zielrechner insoweit nicht schuldet.
Fungiert der Provider nicht nur als reiner Zugangsvermittler, sondern bietet er außerdem Zusatzleistungen wie E-Mail-Accounts, Chats, Nachrichten oder einen Störungsdienst an, ist dies vertraglich ebenfalls zu regeln.

Service Level Agreement

Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr sollte ein Service Level Agreement (SLA) als Vertragsbestandteil nicht fehlen. Hier können die Verfügbarkeitszeiten, eine Pflicht des Providers zum Reporting und v.a. die Sanktionen für den Fall, dass das SLA vom Provider nicht eingehalten wird, detailliert geregelt werden (s.a. Artikel „Das Service Level Agreement (SLA)“).

Tipp: Für Unternehmen ist der permanente Zugang zum Internet meist sehr wichtig, insbesondere wenn der Zugang zum Internet einen sensiblen Geschäftsbereich betrifft. In solchen Fällen sollte ein SLA vertraglich vereinbart werden.

III. Haftung des Providers

Eine Haftungsprivilegierung zugunsten des Providers enthält § 44 a Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie gilt bei Pflichtverletzungen des Providers, die in Zusammenhang mit seiner Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Haftung des Providers bei Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt.

Im Übrigen haftet der Provider nach den gesetzlichen Regelungen, sofern nicht wirksam etwas anderes vereinbart ist.

Gegenüber Dritten kommt dem Provider u.a. die Haftungsprivilegierung des § 8 Telemediengesetzes (TMG) zugute. Danach ist er grundsätzlich nicht verantwortlich für fremde Informationen, die er in seinem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu denen er den Zugang zur Nutzung vermittelt. Diese Regelung bezieht sich aber ausschließlich auf fremde Inhalte, nicht auf die Leistungspflichten des Providers, insbesondere nicht auf die Verfügbarkeit seiner Leistungen.

Beispiel:

Der Provider vermittelt den Zugang zu einer Online-Datenbank eines Dritten, deren Inhalte falsch sind. Dafür haftet der Provider gemäß § 8 TMG nicht, denn er vermittelt lediglich den Zugang zu diesen fremden Inhalten.

IV. Fazit

Bei der vertraglichen Ausgestaltung hat der Provider die allgemeinen Vorschriften zu beachten, in der Regel z.B. das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ggf. verbraucherschützende Vorschriften. Daneben finden die besonderen Regelungen des TMG und TKG Anwendung. Neben der Haftungsprivilegierung des TMG spielen dabei v.a. Vorschriften zum Kundenschutz und Datenschutz eine Rolle, was in der Praxis oft übersehen wird.

Für Kunden ist es wichtig, die Aussagen des Providers zur Verfügbarkeit vor Vertragsschluss zu prüfen sowie die Sanktionen, die den Provider im Falle der Nichteinhaltung treffen. Dies ist umso bedeutsamer, je wichtiger für den Kunden die permanente Internet-Konnektivität ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Nikolai Sorokin - Fotolia.com

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