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Widerrufsrecht bei Kauf im Internet: Wann ist der Kunde Verbraucher?

06.05.2009, 09:33 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Alexandra Kaiser
Widerrufsrecht bei Kauf im Internet: Wann ist der Kunde Verbraucher?

Bei der Beurteilung, ob ein Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kommt es laut dem LG Hamburg auf die (objektivierte) Sicht der Verkäufers an. Nur wenn der Kunde danach als Verbraucher zu qualifizieren ist, stehen ihm die erweiterten Rechte aus den §§ 312d Absatz 1, 312b, 355 BGB zu.

Der Fall

Eine Rechtsanwältin kaufte über eine Internetplattform Lampen bei einem Händler. Sie ließ sich die Lampen aus Zeit- und Organisationsgründen in die Kanzlei schicken. Da ihr die Lampen nicht gefielen, wollte sie von ihrem Widerrufsrecht aus dem Fernabsatzvertrag Gebrauch machen.

Der Händler verweigerte die Rücknahme, da sie keine Verbraucherin sei und ihr daher das Widerrufsrecht aus §312d BGB nicht zustehe.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck gab der klagenden Rechtsanwältin noch Recht und verurteilte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Lampen. Der Händler ging in Berufung.

1

Die Entscheidung: Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 309 S 96/09

Das LG hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und gab dem Händler Recht.

Knackpunkt der Entscheidung war hier, ob die Rechtsanwältin als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB zu qualifizieren ist, oder nicht. Zwei Standpunkte können vertreten werden:

  • Es kommt auf den (objektiv) vom Kunden verfolgten Zweck des Kaufs an / hier: Lampen zu Privatzwecken mit der Konsequenz Verbraucher und somit Widerrufsrecht
  • Es kommt auf den sogenannten objektivierten Empfängerhorizont an, also was der Verkäufer verstanden hat und verstehen durfte / hier: Lampen an Kanzleiadresse, Korrespondenz über Geschäftsadresse (E-Mail und Briefe) mit der Konsequenz Käuferin ist Unternehmerin, kein erweitertes Widerrufsrecht

Das Gericht setzte sich mit diesem Spannungsverhältnis auseinander und stellte schließlich fest: (Hervorhebung durch Verfasser)

„…Im Ergebnis sprechen jedoch die besseren Argumente für ein Abstellen auf den objektiven Empfängerhorizont im Zeitpunkt des Vertragsschlusses […]: Entscheidende Bedeutung kommt insoweit dem Argument des Verkehrsschutzes zu. Der Belang des Verkehrsschutzes ist nicht grundsätzlich nachrangig gegenüber dem des Verbraucherschutzes; nur der Kunde hat es in der Hand, sich in Zweifelsfällen klar und eindeutig zu verhalten, während sich der Verkäufer im Hinblick auf Möglichkeiten des Gewährleistungsausschlusses und Belehrungspflichten auf das Auftreten seiner Geschäftspartners verlassen muss. […].

Im vorliegenden Fall musste ein objektiver Erklärungsempfänger in der Position der Beklagten das Gesamtverhalten der Klägerin (Angabe beruflicher Rechnungs- und Lieferadresse sowie E-Mail-Adresse) so verstehen, dass die Klägerin nicht als Verbraucherin, sondern als Rechtsanwältin handelte. Es kommt hinzu, dass die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten nach außen hin den Eindruck vermittelt hat, sie handele als Rechtsanwältin, so dass es auch im Ergebnis nicht unbillig erscheint, sie als solche zu behandeln und an ihrem eigenen Verhalten festzuhalten.…“

Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 346 Absatz 1, 357 Absatz 1, 355 Absatz 1, 2, 312d Absatz 1, 2, 312b Absatz 1 BGB.

Fazit

Das Urteil lässt sicherlich den einen oder anderen Händler aufatmen: So haben Händler nicht in die Köpfe ihrer Kunden zu schauen, sondern können sich weitgehend auf Ihren (vernünftigen) Eindruck verlassen, um zu beurteilen, ob jemand Verbraucher mit den dazugehörigen erweiterten Rechten ist – oder eben nicht.

Wichtig: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach der Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ im Sinne des § 13 BGB ist die Revision zugelassen worden. Somit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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1 Kommentar

D
D.M. 04.08.2009, 18:42 Uhr
Auch das AG Worms stellt auf den Empfängerhorizont ab
Das Amtsgericht Worms hat ebenso, wie das LG Hamburg entschieden. Auch hier hatte eine Anwältin als Rechnungsadresse die Kanzleianschrift genannt.

Damit, so das Gericht, müsse der Händler davon ausgehen, daß der Kaufgegenstand als Unternehmer i.S. von § 14 BGB erworben werden sollte.

Besonders ulkig: Als einen der Gründe für ein Widerrufsrecht meinte die Anwältin in der Klageschrift, es sei bekannt, daß blaue Handytaschen (um eine solche ging es), nicht steuerlich abgesetzt werden könnten. Sie hatte eine blaue Tasche bestellt.

AG Worms, Urteil vom 8. Juli 2009 zu Az. 2 C 107/09

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