Behandlung von Zugaben bei (Teil-)Widerruf
Die Werbung mit einer kostenfreien Zugabe („Geschenk“ oder „Free Gift“) ab einem bestimmten Bestellwert oder einer bestimmten Bestellmenge stellt auch im Online-Handel ein beliebtes Mittel zur Verkaufsförderung dar. Aber was gilt, wenn es sich der Kunde nach seiner Bestellung anders überlegt und (teilweise) widerruft mit der Folge, dass der vom Händler vorgegebene Bestellwert bzw. die entsprechende Bestellmenge nachträglich unterschritten wird? Unter diesen Voraussetzungen hätte der Händler die beworbene Zugabe an sich nicht gewähren wollen. Die IT-Recht Kanzlei nimmt das Thema im nachfolgenden Beitrag etwas genauer unter die Lupe und stellt ihren Mandanten hierzu exklusiv zwei praxistaugliche Muster zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
- 1) Zulässigkeit von Zugaben
- 2) Rechtliche Einordnung von Zugaben
- 3) Rechtsfolgen bei Widerruf
- 4) Lösungsvorschläge für die Praxis
- a) Bei Schenkung: Versand der Zugabe erst nach Ablauf der Widerrufsfrist für die Hauptware
- b) Vereinbarung einer Rückgabepflicht für den Fall des Widerrufs
- c) Muster der IT-Recht Kanzlei
1) Zulässigkeit von Zugaben
Viele Versandhändler werben damit, dass sie dem Kunden ab einem bestimmten Bestellvolumen oder einer bestimmten Bestellmenge eine kostenlose Zugabe überlassen. Eine Zugabe ist eine Nebenware oder Nebenleistung, die neben einer Hauptware oder Hauptleistung angekündigt, angeboten oder gewährt wird. Das Anbieten von Zugaben ist – von einigen spezialgesetzlichen Verboten abgesehen - grundsätzlich zulässig. Dennoch sind die allgemeinen Regeln zu beachten.
Untersagt sind insbesondere folgende Verhaltensweisen:
- Es darf nicht über den Wert der Zugabe getäuscht werden. Allerdings ist der Händler nicht verpflichtet, den konkreten Wert der Zugabe anzugeben.
- Die Wertermittlung muss für den Kunden leicht möglich sein, sofern der Wert nicht ausdrücklich angegeben wird. Hierzu müssen ausreichend Details zu der Zugabe genannt werden.
- Das Verhältnis zwischen Wert der Zugabe und Wert der Hauptware muss angemessen sein. Problematisch könnte es spätestens dann werden, wenn der Wert der Zugabe den Wert der Hauptware erreicht oder gar übersteigt.
- Es darf nicht über den Inhalt der Zugabe getäuscht werden. Die angekündigte Zugabe kann durchaus Einfluss auf die Kaufentscheidung des Käufers haben. Daher muss der Händler auch das als Zugabe liefern, was er in seiner Werbung angekündigt hatte, sofern er sich darin auf eine konkrete Zugabe bezogen hat.
2) Rechtliche Einordnung von Zugaben
Ferner ist zu klären, ob es sich bei der Zugabe im konkreten Einzelfall um eine Schenkung oder um einen Bestandteil des Kaufvertrages handelt, weil hiervon die Rechtsfolgen im Falle von Leistungsstörungen oder einer Rückabwicklung abhängen.
Ob bei der Zugabe eine Schenkung oder wie bei der Hauptware ein Kauf vorliegt, hängt davon ab, wie die Zugabe der Gratisartikel ausgestaltet ist.
Sind diese (evtl. ab einem bestimmten Schwellenwert) mit 0,00 € bepreist und können zusätzlich in den Warenkorb gelegt werden, werden sie Gegenstand des Kaufvertrags mit der Besonderheit, dass der Kaufpreis insoweit 0,00 € beträgt. Hier gilt dann die gesetzliche Gewährleistung des Kaufrechts nach §§ 433 ff. BGB. Dem entsprechend könnte der Käufer es auch als Mangel rügen, wenn der Händler anstatt des in seiner Werbung konkret beworbenen Zugabe-Artikels einen anderen Artikel liefert (Aliud-Lieferung).
Kann ein Artikel im Bestellprozess dagegen als Gratisbeigabe vor Abschluss der Bestellung ausgewählt werden oder wird dieser ohne vorherige Auswahlmöglichkeit des Käufers der Bestellung hinzugefügt, handelt es sich um eine Schenkung (§ 516 BGB). Hier gilt gemäß § 524 BGB nur das stark eingeschränkte Gewährleistungsrecht, das Arglist bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels beim Schenker voraussetzt.
3) Rechtsfolgen bei Widerruf
Widerruft der Kunde seine Vertragserklärung insgesamt, muss er neben der Hauptware die Zugabe nur dann an den Händler zurückgeben, wenn diese Teil des mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrages war. Handelt es sich bei der Zugabe im konkreten Fall dagegen um eine Schenkung, muss der Kunde die Zugabe nicht an den Händler zurückgeben, wenn hierüber nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Zugabe Teil des mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrages war und der Kunde seine Vertragserklärung nur hinsichtlich der Hauptware widerruft. Allerdings ist ein solcher Teil-Widerruf nur dann zulässig, wenn der Händler Teil-Widerrufe akzeptiert. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers kann der Verbraucher seine Vertragserklärung bei Verträgen im Fernabsatz grundsätzlich nur insgesamt widerrufen, sofern nicht für Teile der Bestellung ein gesetzlicher Ausschluss vom Widerrufsrecht besteht.
4) Lösungsvorschläge für die Praxis
Beispiel: Der Händler wirbt damit, dass er dem Kunden ab einem Bestellvolumen von 100,- Euro (brutto) neben der vertragsgegenständlichen Ware zusätzlich eine bestimmte Zugabe im Wert von 20,- EUR unentgeltlich überlässt. Der Kunde bestellt Waren im Gesamtwert von 120,- Euro mit der Folge, dass er zusätzlich einen Anspruch auf unentgeltliche Überlassung der beworbenen Zugabe erwirbt. Nun widerruft der Kunde hinsichtlich eines Teils seiner Bestellung in Höhe eines Warenwertes von 40,- Euro mit der Folge, dass der Händler nur noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 80,- Euro hat.
Unter diesen Voraussetzungen hätte der Händler die beworbene Zugabe an sich nicht gewähren wollen. Dies muss der Händler jedoch bereits im Zusammenhang mit seiner Werbung für die Zugabe klarstellen und entsprechende Voraussetzungen für die Überlassung der Zugabe oder entsprechende Regelungen für die Rückforderung einer bereits überlassenen Zugabe definieren.
a) Bei Schenkung: Versand der Zugabe erst nach Ablauf der Widerrufsfrist für die Hauptware
Um sich nicht mit den Problemen einer Rückabwicklung auseinandersetzen zu müssen, empfiehlt es sich für den Fall der Schenkung eine Regelung mit dem Kunden zu treffen, nach der die Zugabe dem Kunden erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist für die Hauptware geliefert wird, wenn der Kunde nicht oder nur soweit von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, dass der vom Händler vorgegebene Bestellwert nachträglich nicht unterschritten wird.
Zusätzlich sollte vereinbart werden, dass der Kunde die Zugabe ausdrücklich vom Händler anfordern muss, damit dieser nicht den Termin zur Versendung der Zugabe versäumt. Allerdings müsste der Händler in diesem Fall die Versandkosten für die Zugabe tragen, da dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. Da es sich bei der Zugabe um eine Schenkung handelt, müsste der Händler aber nicht das Transportrisiko für den Versand der Zugabe tragen, wenn er diese isoliert von der Kaufsache an den Kunden versendet.
b) Vereinbarung einer Rückgabepflicht für den Fall des Widerrufs
Alternativ könnte auch eine Regelung mit dem Kunden getroffen werden, nach der dieser für den Fall, dass durch einen (Teil-)Widerruf der vom Händler vorgegebene Bestellwert nachträglich unterschritten wird, zur Rückgabe der Zugabe an den Händler verpflichtet ist. Ist die Zugabe Teil des mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrages, muss der Kunde diese per Gesetz an den Händler zurückgeben, wenn er seine Vertragserklärung insgesamt widerruft.
Eine entsprechende Regelung kommt daher nur für die Fälle in Betracht, in denen es sich bei der Zugabe um eine Schenkung handelt oder in denen der Händler Teil-Widerrufe akzeptiert und der Kunde seine Vertragserklärung nur teilweise widerruft. Dabei stellen sich aber die typischen Probleme im Zusammenhang mit einer Rückabwicklung. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Händler im Falle der Beschädigung oder des Verlustes der Zugabe Anspruch auf Wert- oder Schadensersatz hat.
Nach unserer Auffassung ist dies zumindest dann der Fall, wenn der Händler den Kunden bereits im Zusammenhang mit der Werbung für die Zugabe hinreichend deutlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
c) Muster der IT-Recht Kanzlei
Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten im Rahmen ihrer Schutzpakete hierzu exklusiv zwei praxistaugliche Muster zur Verfügung. Nähere Informationen zu den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
3 Kommentare
Ich stehe vor folgendem Dilemma:
Im September erwarb ich von Samsung direkt einen Monitor im Wert von 2500€. Als Aktion gab es einen Beamer dazu UVP 999 Straßenpreis ca 550. Auf der Rechnung als kostenlos aufgeführt.
Nun Ist der Monitor ausgefallen und wohl aufgrund fehlender Ersatzteile nicht zeitnah zu Reparieren. Samsung drängt mich nun zu einer Rückabwicklung bei welcher ich den Beamer auch zurückgeben soll oder zum UVP berechnet bekomme. Den Beamer habe ich weiterverschenkt.
Prinzipiell will ich keine Rückgabe sondern einen funktionierenden Monitor.
Einen Austausch des Monitors lehnt Samsung jedoch ab.
Welche Alternativen gibt es für mich?
Ich habe etwas für > 500 € bei Estee Lauder Companies GmbH bestellt und das in Aussicht gestellte Geschenk kam nicht an. Anstatt dessen ein Gutschein über 40 für die nächste Bestellung von > 180 € - das ist doch Nepp!
Ich hätte eine Frage bezüglich diesem Thema.
Ich habe erst diese Woche eine Bestellung durchgeführt und es wurde auf der Website beworben, dass ab einem Einkaufswert von 50€ ein bestimmtes Produkt dazugegeben wird. Dieses tauchte auch sofort in meinem Warenkorb mit 0,00€ auf, sobald ich den Warenwert von 50€ überschritten hatte.
Allerdings kam gestern die Sendung und besagtes Produkt stande zwar auf der Bestellliste im Karton. Jedoch war dieses nicht vorhanden jediglich, ein paar billige Socken.
Jetzt ist meine Frage ist das erlaubt ?
Das Produkt ist ja anscheinend wie ich oben gelernt habe teil eines geschlossenen Kaufvertrages.
Grüße Jürgen