Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Social Media-Integrationen: Einwilligungspflicht für Plugins und Links?

30.10.2019, 11:54 Uhr | Lesezeit: 5 min
Social Media-Integrationen: Einwilligungspflicht für Plugins und Links?

Die Einbindung von Social Media Plugins auf Webseiten löst grundsätzlich eine Reihe von Informationsverarbeitungen immer bereits dann aus, wenn die jeweilige Seite aufgerufen wird. Weil diesen Verarbeitungsvorgängen aufgrund ihrer Reichweite besondere datenschutzrechtliche Relevanz zukommt, geht der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei unter Auswertung der Rechtsprechung einerseits der Frage nach, ob für Social Media Plugins eine generelle Einwilligungspflicht besteht. Andererseits wird behandelt, was genau unter solchen Plugins zu verstehen ist und ob hierunter etwa bereits Verlinkungen auf die eigene Facebook-Seite oder das Instagram-Profil fallen. Lesen Sie mehr.

I. Einwilligungspflicht für Social Media Plugins?

Inwiefern die Verwendung von Social Media Plugins auf Webseiten eine vorherige Nutzereinwilligung erforderlich machte, war lange Zeit umstritten.

Grund für die Diskussionen waren die weitgehenden Datenverarbeitungen, die Facebook und Co. im Zuge der Plugin-Einbindung bereits bei bloßen Seitenaufrufen durch Nutzer anstießen. Über die Plugins werden insofern regelmäßig einerseits direkte Verbindungen zu den Plattformservern aufgenommen und andererseits bestimmte Informationen vom verwendeten Endgerät einschließlich der IP-Adresse ausgelesen und an die jeweilige Plattform übermittelt. Diese Verarbeitungsvorgänge erfolgen grundsätzlich unabhängig davon, ob der betroffene Nutzer über ein korrespondierendes Social-Media-Profil verfügt.

Auf Grundlage der Reichweite dieser Datenverarbeitungen hatte bereits das LG Düsseldorf mit Urteil vom 09.03.2016 (Az.: 12 O 151/15) auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO den Einsatz von Plugins für Facebook und andere Plattformen für datenschutzwidrig erklärt, wenn nicht vor der Übermittlung von Daten die ausdrückliche Nutzereinwilligung eingeholt würde.

Als Konsequenz wurde von den Landesdatenschutzbehörden und von führenden Datenschutzrechtlern die Einbindung der sog. „Shariff-Lösung“ oder „2-Klick-Lösung“ empfohlen, mit der sich Datenverarbeitungen beim Seitenaufruf solange blocken lassen, bis der Nutzer aktiv auf das jeweilige Plugin klickt.

Mit Urteil vom Urteil vom 29.7.2019 (Az.: C-40/17 – Fashion ID) positionierte sich sodann der EuGH zur Einwilligungspflicht von Social Media Plugins und speziell zum Facebook-Like-Button.

Grundlage des Urteils war allerdings nicht die DSGVO, sondern die vor deren Inkrafttreten geltende Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, weil der zu beurteilende Sachverhalt sich zeitlich vor dem DSGVO-Anwendungsdatum abgespielt hatte.

Zwar stellte das höchste europäische Gericht keine generelle Einwilligungspflicht auf, sondern sah unter bestimmten Umständen auch eine Rechtfertigung über überwiegende berechtigte Interessen als ausreichend an. Diese galten bereits wie jetzt unter der DSGVO unter der ehemaligen Datenschutzrichtlinie als alternatives Rechtfertigungselement zur Einwilligung.

Im selben Zug machte der EuGH aber deutlich, dass aber immer dann eine ausdrückliche Einwilligung zu fordern sei, wenn das jeweilige PlugIn (auch) technisch nicht notwendige Informationen auf Nutzerendgeräten ausliest oder speichert. Bezug genommen wurde hierbei auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, welcher eine Einwilligung für technisch nicht notwendiges Informationsphishing von Nutzerendgeräten vorschreibt.

Ob ein derartiges Speichern oder Auslesen von Informationen auf Endgeräten durch das Facebook-Plugin tatsächlich erfolgte, war nach Ansicht des EuGH Tatfrage, mit deren Klärung das Ausgangsgericht beauftragt wurde.

Eine Besprechung und Einschätzung des EuGH-Urteils zum Facebook-Plugin finden sich in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17 – Planet49) hat der EuGH schließlich auf Basis der Richtlinie 2002/58/EG geurteilt, dass das Setzen von Cookies, die für den Betrieb einer Website oder die Bereitstellung ihrer Funktion nicht notwendig sind, eine ausdrückliche Nutzereinwilligung voraussetzt.

Auf Basis der ergangenen Rechtsprechung ist zu folgern, dass der Einsatz von Social Media Plugins, also die Aufnahme der Plugin-Funktionen auf einer Website, jedenfalls dann von der ausdrücklichen Nutzereinwilligung abhängig gemacht werden muss, wenn

  • das Plugin Cookies setzt
  • das Plugin auf andere Weise Informationen auf dem verwendeten Endgerät des Nutzers speichert oder ausliest

Auch wenn gerichtlich noch nicht bestätigt, ist dies unter Berücksichtigung der Informationsverarbeitung nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei für folgende Plugins wahrscheinlich:

  • Facebook-Plugins
  • Instagram-Plugins
  • AddThis-Bookmarking-Plugins
  • Twitter-Plugins
  • LinkedIn-Plugins
  • Pinterest-Plugins
Banner Starter Paket

II. Was gilt als tatbestandliches Plugin?

Unterliegen nun nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei diverse Plugins einer Einwilligungspflicht, ist klarzustellen, welche Eigenschaften diese Anwendungen aufweisen müssen, um tatsächlich auch als tatbestandliche Plugins zu gelten.

Insofern unterliegen viele Seitenbetreiber dem Irrglauben, dass die bloße Verlinkung auf einen Social-Media-Auftritt, gegebenenfalls graphisch durch das jeweilige Netzwerklogo aufgehübscht, diese Plugin-Qualität zukommt und mithin eine Nutzereinwilligung voraussetzen könnte.

Als Social Media Plugins sind aber richtigerweise nur solche Anwendungen zu verstehen, welche direkt von einem sozialen Netzwerk bereitgestellt werden und als Applikation des Netzwerks auf Webseiten eingebunden werden können. Allein derartige vom sozialen Netzwerken selbst entwickelte Anwendungen vermögen nämlich, die beschriebenen Informationsverarbeitungsvorgänge unter Aufnahme einer Serververbindung ablaufen zu lassen.

Hierzu gehören etwa der „Like-Button“ von Facebook, der „Tweet“- und der „Follow“-Button von Twitter sowie der „Share“- und „Follow“-Button von LinkedIn.

Bloße Verlinkungen auf Social Media-Auftritte haben keine Plugin-Qualität, lösen keine Verarbeitungsvorgänge der Netzwerke auf der Ausgangsseite aus und sind daher nie einwilligungspflichtig. Auch eine Erwähnung solcher Verlinkungen in der Datenschutzerklärung erübrigt sich mangels datenschutzrechtlicher Relevanz.

III. Fazit

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei sind gemäß der EuGH-Rechtsprechung Social Media Plugins dann einwilligungspflichtig, wenn sie entweder in Form von Cookies oder auf andere Weise Informationen auf Nutzerendgeräten auslesen oder speichern. Ob diese Informationen einen Personenbezug aufweisen, ist hierbei unerheblich.

Nicht einwilligungspflichtig sind mangels Plugin-Qualitäten dahingegen bloße Verlinkungen auf externe Social Media-Auftritte.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

A
Anton C. 24.04.2022, 19:16 Uhr
Ist das so noch aktuell?
Mir wurde von einem Shopbetreiber gesagt, dass es vor Kurzem ein Gerichtsurteil gegeben hätte (genaueres hat er auch nicht vorliegen), dass ein Shop, den er kennt, teuer abgemahnt wurde, weil, wenn Kund*innen von z.B. Twitter zu seinem Shop kamen, Twitter das mit Cookies tracke und analysiere und ich deshalb eine Cookie-Zustimmung dafür haben sollte, auch wenn im Shop Twitter nur verlinkt sei (also ohne Tweet- und Like-Button-Einbindung). Kann das sein? Besten Dank im Voraus.
H
Hans Mann 08.08.2021, 15:19 Uhr
Prof.
Folgende Anbieter werden bei Wordpress Shopsystemen angeboten:

addthis|bitcoin|buffer|diaspora|facebook|flattr|flipboard|info|linkedin|mailto|mewe|mix

odnoklassniki|patreon|paypal|paypalme|pinterest|pocket|printer|qzone|reddit|rss|sms

telegram|tencentweibo|threema|tumblr|twitter|vk|wallabag|weibo|whatsapp|xing

Wenn ich z. B. tencentweibo aktiviere, gehen die Daten nach China. ???
H
Hans Mann 08.08.2021, 15:14 Uhr
Prof.
Was ist mit Shariff-Buttons von anderen Anbietern wie z. B. Telegram?

weitere News

Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
(24.04.2024, 17:10 Uhr)
Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
(16.04.2024, 14:24 Uhr)
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
(16.04.2024, 14:16 Uhr)
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
(28.03.2024, 12:24 Uhr)
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
(15.03.2024, 08:17 Uhr)
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung
(16.02.2024, 10:48 Uhr)
EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei