Sind KI-generierte Bilder, Texte und Musik urheberrechtlich geschützt?
Sind KI-generierte Bilder, Texte und Musik urheberrechtlich geschützt? Ein neues EU-Briefing zeigt, warum es auf den menschlichen Beitrag ankommt, wie deutsche Gerichte darüber entscheiden und welche neuen Regeln die EU prüft.
Inhaltsverzeichnis
- Neues EU-Briefing zum Urheberrechtsschutz von KI-Inhalten
- Wann sind KI-generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt?
- Reicht das Prompting für den Urheberrechtsschutz?
- Was sagen deutsche Gerichte zum Urheberrechtsschutz von KI-Inhalten?
- KI-generierte Inhalte konkurrieren zunehmend mit menschlichen Werken
- Werden Urheber künftig für KI-generierte Inhalte vergütet?
- Plant die EU neue Regeln für KI-generierte Inhalte?
- Fazit
Neues EU-Briefing zum Urheberrechtsschutz von KI-Inhalten
Der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) hat am 21. Oktober 2026 ein Briefing zum Urheberrechtsschutz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Auf rund zehn Seiten untersucht er, wann Bilder, Texte und Musik, die mithilfe künstlicher Intelligenz entstehen, als urheberrechtlich geschützte Werke gelten können.
Neben der europäischen Rechtslage berücksichtigt das Briefing aktuelle Gerichtsentscheidungen, darunter mehrere aus Deutschland. Auch die wirtschaftlichen Folgen der zunehmenden Verbreitung KI-generierter Inhalte und mögliche gesetzliche Änderungen werden behandelt.
Nicht näher untersucht wird dagegen, unter welchen Voraussetzungen geschützte Werke für das Training von KI-Systemen verwendet werden dürfen. Dieses Thema wird lediglich im Zusammenhang mit der KI-Verordnung und möglichen Vergütungsmodellen angesprochen.
Wann sind KI-generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt?
Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke geschützt. Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Da ein KI-System keine eigene menschliche Schöpfungsleistung erbringen kann, kommt es selbst nicht als Urheber in Betracht.
Welche Anforderungen an eine solche Schöpfungsleistung zu stellen sind, hat der Europäische Gerichtshof näher konkretisiert. Nach seinem Urteil vom 1. Dezember 2011 (C-145/10 – Painer, Rn. 88–92) muss sich die Persönlichkeit des Urhebers im Werk durch freie und kreative Entscheidungen widerspiegeln.
Der Einsatz künstlicher Intelligenz schließt einen Urheberrechtsschutz deshalb nicht grundsätzlich aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Mensch das Ergebnis durch eigene kreative Entscheidungen geprägt oder dessen Gestaltung weitgehend der KI überlassen hat.
Zur Veranschaulichung zieht das EPRS-Briefing (Abschnitt „European Union approach“) einen Vergleich mit der Fotografie. Auch eine Kamera übernimmt wesentliche technische Arbeitsschritte, ohne dass dies den Urheberrechtsschutz der Aufnahme ausschließt. Entscheidend sind die kreativen Entscheidungen des Fotografen, die sich nach der Rechtsprechung des EuGH etwa in der Wahl des Bildausschnitts, der Perspektive oder der weiteren Bildgestaltung zeigen können (EuGH, C-145/10 – Painer, Rn. 90–92).
Entsprechend kann auch bei KI-gestützten Inhalten Urheberrechtsschutz bestehen, wenn sich die menschliche Gestaltung im fertigen Ergebnis hinreichend widerspiegelt. Fehlt es dagegen an einer solchen schöpferischen Leistung, ist der KI-generierte Inhalt grundsätzlich nicht als Werk geschützt.
Reicht das Prompting für den Urheberrechtsschutz?
Ob ein KI-generierter Inhalt urheberrechtlich geschützt ist, hängt damit insbesondere davon ab, welchen Einfluss der Nutzer auf dessen Gestaltung genommen hat. Beim sogenannten Prompting, also der Eingabe von Anweisungen an ein KI-System, lässt sich diese Grenze allerdings nur schwer ziehen.
Wer beispielsweise lediglich „Erstelle ein Bild eines Sonnenuntergangs am Meer“ eingibt, überlässt die konkrete Gestaltung weitgehend der KI. Ein Urheberrechtsschutz des erzeugten Bildes wird sich darauf regelmäßig nicht stützen lassen.
Je genauer der Nutzer dagegen die Gestaltung durch eigene kreative Vorgaben bestimmt, desto eher kommt ein Urheberrechtsschutz in Betracht. Entscheidend ist dabei nicht die Länge der Anweisungen oder der investierte Zeitaufwand, sondern ob sich die kreativen Entscheidungen des Nutzers tatsächlich im fertigen Ergebnis widerspiegeln. Auch eine anschließende eigenständige Bearbeitung kann hierfür maßgeblich sein.
Urheberrechtsschutz kann außerdem entstehen, wenn mehrere KI-generierte Inhalte auf individuelle Weise ausgewählt und angeordnet werden. Geschützt ist dann allerdings nur die menschliche Gestaltung des Gesamtwerks, nicht automatisch auch jeder einzelne KI-generierte Bestandteil.
Wie sich der Urheberrechtsschutz bei einem Werk mit menschlichen und KI-generierten Bestandteilen unterscheiden kann, zeigt der US-amerikanische Fall „Zarya of the Dawn“, den auch das EPRS-Briefing behandelt.
US-amerikanischer Fall „Zarya of the Dawn“: Schutz für Text und Gestaltung, nicht für KI-Bilder
Die Künstlerin Kris Kashtanova veröffentlichte 2022 den Comic „Zarya of the Dawn“. Den Text hatte sie selbst verfasst, die Illustrationen dagegen mit dem KI-Bildgenerator Midjourney erstellt. Anschließend fügte sie Texte und Bilder zu einem Comic zusammen.
Das US Copyright Office überprüfte die zunächst erteilte Urheberrechtsregistrierung und stellte in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2023 fest, dass die mit Midjourney erzeugten Bilder nicht urheberrechtlich geschützt seien. Die eingegebenen Prompts hätten Kashtanova keine hinreichende Kontrolle über deren konkrete Gestaltung ermöglicht.
Den selbst verfassten Text sowie die kreative Auswahl, Koordination und Anordnung der Text- und Bildelemente hielt die Behörde dagegen für schutzfähig. Die ursprüngliche Registrierung wurde deshalb auf diese menschlichen Beiträge beschränkt.
Der Fall zeigt, dass ein Gesamtwerk urheberrechtlich geschützt sein kann, obwohl einzelne darin enthaltene KI-generierte Bestandteile keinen eigenen Schutz genießen. Allerdings handelt es sich um eine Entscheidung der US-amerikanischen Urheberrechtsbehörde, die für die Beurteilung nach deutschem oder europäischem Recht nicht verbindlich ist.
Was sagen deutsche Gerichte zum Urheberrechtsschutz von KI-Inhalten?
Wie streng die Anforderungen an den menschlichen Gestaltungsbeitrag sind, zeigen mehrere deutsche Gerichtsentscheidungen, auf die auch das EPRS-Briefing Bezug nimmt.
1. AG München: Umfangreiche Prompts allein begründen keinen Urheberrechtsschutz
Das AG München hatte über drei Logos zu entscheiden, die ein Kläger mithilfe generativer KI erstellt hatte. Nachdem ein Dritter die Logos ohne seine Zustimmung auf einer Website verwendete, verlangte der Kläger Unterlassung und Löschung.
Das Gericht wies die Klage ab, weil es die Logos nicht als urheberrechtlich geschützte Werke ansah. Daran änderten auch die teilweise umfangreichen Anweisungen des Klägers nichts. Einer seiner Prompts umfasste rund 1.700 Zeichen.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es jedoch nicht auf die Länge der Anweisungen oder den investierten Zeitaufwand an. Vielmehr müssen die kreativen Elemente des Promptings das erzeugte Ergebnis so dominieren, dass es insgesamt als eigene originelle Schöpfung des Nutzers erscheint.
Eine solche menschliche Schöpfungsleistung konnte der Kläger bei keinem der drei Logos nachweisen. Auch die Auswahl der KI-generierten Ergebnisse und die Verwendung einer kostenpflichtigen KI-Version begründeten für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz.
(Quelle: AG München, Urteil vom 13.02.2026 – Az. 142 C 9786/25)
2. OLG Düsseldorf: Wann verletzt ein KI-Bild fremde Urheberrechte?
Während es in München um den Schutz selbst erzeugter KI-Inhalte ging, beschäftigte sich das OLG Düsseldorf mit der Frage, ob die KI-Bearbeitung eines fremden Fotos dessen Urheberrechte verletzt.
Eine Fotografin hatte einen Hund aufgenommen, der unter Wasser nach einem Spielzeug griff. Ein ehemaliger Kooperationspartner lud das Foto in eine KI-Software hoch, ließ daraus eine neue Abbildung erzeugen und veröffentlichte diese auf seiner Website.
Die Fotografin sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und beantragte eine einstweilige Verfügung. Nachdem das LG Düsseldorf ihren Antrag zurückgewiesen hatte, blieb auch ihre sofortige Beschwerde vor dem OLG erfolglos. Allerdings begründete das Oberlandesgericht seine Entscheidung anders als die Vorinstanz.
Das OLG verneinte zunächst das Vorliegen einer freien Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Eine solche setzt voraus, dass durch die Bearbeitung ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk entsteht. Der Antragsgegner hatte jedoch trotz gerichtlichen Hinweises nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche eigenen kreativen Entscheidungen er bei der Erstellung des KI-Bildes getroffen hatte.
Die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung verneinte das OLG dennoch. Denn in der KI-Abbildung waren keine geschützten Gestaltungselemente des ursprünglichen Fotos erkennbar übernommen worden.
Zwar zeigte auch die KI-Abbildung einen unter Wasser nach einem Spielzeug greifenden Hund. Dieses Motiv allein ist jedoch nicht urheberrechtlich geschützt. Die individuellen Gestaltungsmerkmale des Fotos, insbesondere Bildausschnitt, Perspektive sowie Schärfe und Unschärfe, fanden sich im KI-Bild dagegen nicht wieder.
Aus demselben Grund verneinte das Gericht auch eine Verletzung des Lichtbildschutzes nach § 72 UrhG.
Eine Verletzung der geltend gemachten Rechte an der ursprünglichen Fotografie konnte das OLG somit nicht feststellen. Der Fall zeigt zugleich, dass ein KI-generiertes Bild zwar selbst ohne Urheberrechtsschutz bleiben, durch die Übernahme geschützter Gestaltungselemente aber dennoch fremde Urheberrechte verletzen kann.
(Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026 – Az. I-20 W 2/26)
3. OLG Frankfurt: Ein KI-Verdacht genügt nicht
Nach den beiden Entscheidungen zu KI-generierten Bildern beschäftigten sich das LG und das OLG Frankfurt am Main mit einem Liedtext, dessen menschliche Urheberschaft bestritten wurde.
Die Klägerin hatte den Text nach eigenen Angaben selbst verfasst. Ihr Lebensgefährte produzierte anschließend mithilfe des KI-Systems Suno die Musik dazu und veröffentlichte das Lied über die Vertriebsplattform DistroKid.
Rund drei Monate später veröffentlichte die Beklagte zwei Versionen eines Liedes, die wesentliche Teile des ursprünglichen Textes enthielten, unter anderem auf Spotify. Im anschließenden Rechtsstreit bestritt sie jedoch, dass die Klägerin den Text selbst geschrieben hatte. Vielmehr sei dieser bereits mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt worden. Dafür berief sie sich unter anderem auf ein Privatgutachten.
Mit diesem Einwand hatte die Beklagte keinen Erfolg. Das LG Frankfurt bejahte den Urheberrechtsschutz des Liedtextes, und das OLG bestätigte die Entscheidung im Berufungsverfahren im Wesentlichen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Klägerin ihre Urheberschaft im einstweiligen Verfügungsverfahren durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht. Die von der Beklagten vorgebrachten Indizien für eine angebliche KI-Erstellung reichten nicht aus, um diese Darstellung zu entkräften.
Ob der Liedtext bei der späteren Musikproduktion mithilfe von Suno noch bearbeitet worden war, ließ das Gericht offen. Denn die maßgeblichen kreativen Elemente der ursprünglich von der Klägerin verfassten Fassung waren auch im veröffentlichten Lied erhalten geblieben.
Die Entscheidung zeigt damit, dass der bloße Verdacht einer KI-Erstellung nicht genügt, um einem Werk den Urheberrechtsschutz abzusprechen. Das Berufungsurteil ist unanfechtbar.
(Quellen: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2025 – Az. 2-06 O 401/25; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.2026 – Az. 11 U 2/26)
KI-generierte Inhalte konkurrieren zunehmend mit menschlichen Werken
KI-generierte Bilder, Texte und Musik lassen sich inzwischen in großer Zahl und zu vergleichsweise geringen Kosten produzieren. Welche Folgen das für menschliche Urheber haben kann, untersucht das EPRS-Briefing anhand verschiedener Marktdaten.
Besonders auffällig ist die Entwicklung im Musikbereich. Bei einer Untersuchung von mehr als einer Million Musikstücken im Juli 2026 wurden 23,2 Prozent der Titel als vollständig KI-generiert eingestuft.
Auch der Streamingdienst Deezer meldete einen starken Anstieg. Im Juni 2026 bestand an Spitzentagen mehr als die Hälfte der täglich neu angelieferten Musik aus KI-generierten Titeln.
Bei den tatsächlichen Abrufen fiel deren Anteil allerdings deutlich geringer aus: Nach Angaben von Deezer entfielen lediglich ein bis drei Prozent der Streams auf vollständig KI-generierte Musik. Zudem waren im Jahr 2025 bis zu 85 Prozent der Abrufe solcher Titel betrügerisch. Bei der Einordnung dieser Zahlen ist allerdings zu berücksichtigen, dass Deezer vollständig KI-generierte Titel aus seinen Empfehlungen und redaktionellen Playlists ausschließt.
Auch auf digitalen Buchmarktplätzen verbreiten sich KI-generierte Inhalte. Das EPRS-Briefing verweist hierzu auf eine Untersuchung von mehr als 14.000 selbst veröffentlichten Büchern, die zwischen 2023 und 2026 über Amazon angeboten wurden. Als erheblich KI-generiert galten dabei Bücher, deren Text zu mehr als 25 Prozent von KI stammte. Die Untersuchung zeigt, dass solche Veröffentlichungen inzwischen auch auf digitalen Buchmarktplätzen vertreten sind.
Die Untersuchungen zeigen, welchen Umfang KI-generierte Inhalte auf einzelnen Plattformen bereits erreicht haben. Zwar lassen sich die Ergebnisse nicht ohne Weiteres auf den gesamten Musik- oder Buchmarkt übertragen. Für menschliche Urheber stellt sich jedoch zunehmend die Frage, wie sich die wachsende Konkurrenz auf die Sichtbarkeit ihrer Werke und ihre Einnahmen auswirkt.
(Quellen: EPRS-Briefing, Abschnitt „AI-generated works' presence on marketplaces“; Deezer, Pressemitteilung vom 21.07.2026)
Werden Urheber künftig für KI-generierte Inhalte vergütet?
Mit der wachsenden Konkurrenz durch KI-generierte Inhalte stellt sich auch die Frage nach einer finanziellen Beteiligung menschlicher Urheber. Das EPRS-Briefing greift hierzu Forderungen europäischer Urheber- und Rechteinhaberverbände auf, die neue Vergütungsmodelle für die Nutzung geschützter Werke durch KI-Systeme verlangen.
Dabei ist zwischen dem Urheberrechtsschutz der erzeugten Inhalte und den Rechten an bereits bestehenden Werken zu unterscheiden.
Rein KI-generierte Inhalte ohne hinreichende menschliche Schöpfungsleistung genießen grundsätzlich keinen eigenen Urheberrechtsschutz. An ihnen können deshalb keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt und keine entsprechenden Vergütungsansprüche allein aufgrund ihrer Erstellung geltend gemacht werden.
Werden bei der KI-Erzeugung dagegen geschützte Werke verwendet oder geschützte Bestandteile in die Ergebnisse übernommen, können Rechte der ursprünglichen Urheber betroffen sein. An diese Nutzung geschützter Werke knüpfen die im Briefing vorgestellten Vergütungsvorschläge an.
So verweist das Briefing auf ein Lizenzmodell der GEMA, das sowohl die Verwendung geschützter Musik beim Training von KI-Systemen als auch die anschließende Generierung neuer Inhalte berücksichtigen soll.
Daneben behandelt es den Vorschlag einer allgemeinen KI-Abgabe, deren Einnahmen an Urheber und andere Rechteinhaber verteilt werden könnten.
Ob solche Modelle künftig gesetzlich verankert werden, ist derzeit allerdings noch offen.
(Quelle: EPRS-Briefing vom 21.10.2026, Abschnitt „Impact on revenues and suggested options“)
Plant die EU neue Regeln für KI-generierte Inhalte?
Ob und in welchem Umfang die EU das Urheberrecht an die Entwicklung generativer KI anpassen wird, ist noch offen. Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob die bestehenden Vorschriften den damit verbundenen Herausforderungen ausreichend Rechnung tragen.
Dazu veröffentlichte die Kommission am 18. Mai 2026 zunächst eine Aufforderung zur Stellungnahme („Call for Evidence“). Am 29. September 2026 folgte eine gezielte Konsultation, die sich unter anderem mit der Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch KI-Systeme befasst.
Das EPRS-Briefing nennt zwei mögliche Wege für eine gesetzliche Weiterentwicklung. So könnte die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) angepasst werden. Denkbar wäre aber auch ein eigenständiger europäischer Rechtsakt, der bislang ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit KI regelt.
Welche Maßnahmen die Kommission tatsächlich vorschlagen wird, steht derzeit nicht fest. Eine konkrete Neuregelung zum Urheberrechtsschutz KI-generierter Inhalte ist bislang nicht beschlossen.
Fazit
KI-generierte Bilder, Texte und Musik sind nicht automatisch urheberrechtlich geschützt. Entscheidend ist, ob sich im Ergebnis eine hinreichende menschliche Schöpfungsleistung widerspiegelt. Auch durch gezieltes Prompting kann ein solcher Schutz grundsätzlich entstehen. Die deutschen Gerichte stellen daran allerdings hohe Anforderungen.
Bei vollständig KI-generierten Bildern dürfte zudem der für Fotografien geltende Lichtbildschutz nach § 72 UrhG ausscheiden. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.
Wer KI-Inhalte erstellt und schützen möchte, sollte seine eigenen kreativen Beiträge dokumentieren. Prompts, Zwischenstände und eigenständige Nachbearbeitungen können dabei helfen, die menschliche Gestaltung nachzuweisen.
Umgekehrt bedeutet ein fehlender Urheberrechtsschutz nicht, dass KI-generierte Inhalte bedenkenlos verwendet werden dürfen. Enthalten sie geschützte Bestandteile fremder Werke, können deren Urheberrechte verletzt sein. Auch das Hochladen fremder Inhalte in KI-Systeme kann rechtliche Probleme aufwerfen.
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