Die Rückzahlung des Kaufpreises an den Verbraucher - Teil 6 der Serie zum neuen Widerrufsrecht
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Aktuelle Serie – Umfangreicher Leitfaden zum neuen Widerrufsrecht" veröffentlicht.
Wann muss der Händler den Kaufpreis an den Verbraucher zurückzahlen? Kann er die Zahlung zurückhalten, solange er den Artikel noch nicht vom Verbraucher zurück geschickt bekommen hat? Diese Fragen werden im Folgenden beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis
- Frage: Müssen Händler dem Verbraucher im Falle des Widerrufs den bereits gezahlten Kaufpreis auf demselben Zahlungsweg zurückerstatten, auf dem er gezahlt worden ist?
- Frage: Wie lange darf ein Händler warten, bis er dem Verbraucher nach dem Widerruf den Kaufpreis erstattet, wenn der Verbraucher die Ware (bislang) nicht an den Händler zurückschickt?
- Frage: Wie lange gilt das Zurückbehaltungsrecht des Händlers bezüglich der Erstattung des vom Verbraucher bereits gezahlten Kaufpreises, wenn der Verbraucher die Ware auch nach einigen Wochen noch nicht wieder an den Händler zurückgeschickt hat?
Frage: Müssen Händler dem Verbraucher im Falle des Widerrufs den bereits gezahlten Kaufpreis auf demselben Zahlungsweg zurückerstatten, auf dem er gezahlt worden ist?
Ja. Das neue Widerrufsrecht sieht grundsätzlich vor, dass der Händler dem Verbraucher den Kaufpreis auf demselben Weg erstattet, auf dem er bezahlt worden ist.
Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos. Der Händler und der Verbraucher können im Vorfeld etwas anderes vereinbaren, wenn dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
Hierzu folgende Beispiele:
Hat der Verbraucher den Rechnungsbetrag per PayPal gezahlt, muss der Händler den Betrag auch über PayPal an den Kunden zurückbuchen. Dasselbe gilt entsprechend bei Konto-Lastschriften oder bei Kreditkartenzahlungen.
Frage: Wie lange darf ein Händler warten, bis er dem Verbraucher nach dem Widerruf den Kaufpreis erstattet, wenn der Verbraucher die Ware (bislang) nicht an den Händler zurückschickt?
Der Händler hat so lange ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Erstattung des Kaufpreises und der Hinsendekosten, bis der Verbraucher die Ware tatsächlich an ihn zurückschickt oder dem Händler die Rücksendung der Ware nachweist, etwa durch Zusendung eines Scans des Einlieferungsbelegs per E-Mail.
Eigentlich ist der Händler somit gesetzlich dazu verpflichtet, den bereits gezahlten Kaufpreis bereits dann an den Verbraucher zu erstatten, wenn ihm dieser nachweist, dass er die Ware losgeschickt hat, auch wenn sie (bislang) noch nicht wieder beim Händler eingegangen ist. Dies hat den Nachteil, dass der Händler zu dem Zeitpunkt noch nicht weiß, ob die Ware Gebrauchsspuren aufweist, für die ihm gesetzliche Wertersatzansprüche zustehen. Diese könnte der Händler dann nicht mehr mit dem Kaufpreis verrechnen, wenn er ihn dann schon an den Verbraucher zurückgezahlt hat.
Daher ist Händlern in wirtschaftlicher Hinsicht zu raten, mit der Rückerstattung des Kaufpreises in der Regel so lange zu warten, bis sie die Ware tatsächlich in Empfang genommen haben, auch wenn diese Vorgehensweise nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. So können sie prüfen, ob ihnen Wertersatzansprüche zustehen, diese mit dem Kaufpreis verrechnen und auf diese Weise verhindern, dass sie dem Verbraucher wegen des Geldes hinterherlaufen müssen. Rechtliche Konsequenzen dürfte eine solche Praxis kaum haben, da Rückbuchungen von Zahlungen generell etwas Zeit brauchen können und die Verzögerungen daher kaum auffallen dürften. Zudem sind die Versandzeiten so kurz, dass es für die Verbraucher letztlich kaum zu großartigen Zahlungsverzögerungen kommen dürfte.
Frage: Wie lange gilt das Zurückbehaltungsrecht des Händlers bezüglich der Erstattung des vom Verbraucher bereits gezahlten Kaufpreises, wenn der Verbraucher die Ware auch nach einigen Wochen noch nicht wieder an den Händler zurückgeschickt hat?
Das Zurückbehaltungsrecht kann theoretisch unbegrenzt lange gelten. Der Händler muss den Kaufpreis sowie die Hinsendekosten erst dann erstatten, wenn ihm der Verbraucher die Ware zurücksendet bzw. den Rückversand tatsächlich nachgewiesen hat.
Wartet der Verbraucher zudem (deutlich) zu lange mit der Rücksendung der Ware, kann der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Erstattung der Hinsendekosten je nach den Umständen des Einzelfalls verwirkt sein.
Bei weiteren Fragen und sonstigen Problemen zu dieser Thematik und anderen Themen hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich auch im Einzelfall gerne persönlich weiter.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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