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Klarstellung der Pflicht zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten durch Online-Händler

09.02.2017, 17:13 Uhr | Lesezeit: 4 min
Klarstellung der Pflicht zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten durch Online-Händler

Seit der Neufassung des ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) sind auch Online-Händler verpflichtet, alte Elektrogeräte zurückzunehmen.Die geplante Novellierung des ElektroG sieht eine Klarstellung dieser Rücknahmepflicht sowie einen Bußgeldtatbestand gegen sich rechtswidrig verhaltende Online-Händler vor.

Im Einzelnen:

1. Bisherige Rechtslage

Nach bisheriger Rechtslage sind nur Online-Händler, die über Lager- und Versandflächen von mindestens 400 Quadratmeter verfügen, zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) verpflichtet. Der rücknahmepflichtige Onlinehändler muss immer ein EAG zurücknehmen,

  • wenn der Kunde gleichzeitig ein neues Elektrogerät erwirbt, und das zu erwerbende Gerät der gleichen Geräteart angehört und im Wesentlichen die gleiche Funktion wie das EAG erfüllt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG) .
  • wenn der Kunde EAG in haushaltsüblichen Mengen zurückgibt, die in keiner Abmessung größer als 25 cm sind unabhängig davon, ob der Online-Händler diese zurückgegebenen Geräte in seinem Sortiment führt oder ob der Kunde ein neues Gerät kaufen will (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG) .

§ 17 ElektroG Rücknahmepflicht der Vertreiber (bisherige Fassung

(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet,

1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und

2. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden.

Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt. Der Endnutzer hat dem Vertreiber beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- und Elektronikgerät seine Absicht mitzuteilen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.

(2) Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.

1

2. Künftige Rechtslage (nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle)

Nach künftiger Rechtslage soll nun die Rücknahmepflicht von EAG-Kleingeräten konkretisiert werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG neue Fassung)

Genauer gesagt: Die bisherige gesetzliche vage Einschränkung „EAG in haushaltsüblichen Mengen“ bei der Pflichtrücknahme von EAG-Kleingeräten soll durch die Einschränkung: „Beschränkung auf fünf Altgeräte pro Geräteart“ ersetzt werden. Künftig muss der rücknahmepflichtige Online-Händler also nur noch die Rücknahme von fünf Kleingeräten pro Geräteart akzeptieren.

§ 17 Absatz Satz 1 Nummer 2 ElektroG neu

2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Ob diese Konkretisierung praxistauglich ist, bleibt abzuwarten. Auch bei der künftigen Konkretisierung der Rücknahmepflicht von 5 EAG-Kleingeräten pro Geräteart bleibt offen, wie oft in welchem Zeitraum der Kunde EAG-Kleingeräte unentgeltlich zurückgeben kann. Der in diesem Zusammenhang wichtige Begriff der Geräteart (§ 3 Nr. 2 ElektroG) :

"Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen"

lässt zudem verschiedene Auslegungen zu und müsste im Streitfall noch von einer künftigen Rechtsprechung konkretisiert werden.

Da der Bundesrat bereits sich bereits mit der Gesetzesnovelle befasst hat, ist mit einem baldigen Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle zu rechnen.

Nach künftiger Rechtslage soll weiterhin ein neuer Bußgeldtatbestand geschaffen werden.

Gegen den Online-Händler, der gegen die Rücknahmepflicht des § 17 ElektroG neu verstößt, kann gem. § 45 Absatz 1 und Absatz 2 ElektroG neu ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

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