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OLG Frankfurt a. M.: Kein wirksamer Sofortkauf bei tatsächlich gewollter Auktion auf eBay

21.07.2020, 14:43 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Julius Ulrich
OLG Frankfurt a. M.: Kein wirksamer Sofortkauf bei tatsächlich gewollter Auktion auf eBay

Bei eBay haben Verkäufer die Möglichkeit, Angebote in Auktionsform oder als Sofortkauf einzustellen. Deklariert ein Verkäufer eine Versteigerung aber fälschlicherweise als Sofortkauf-Angebot, wird der Auktionsstartpreis zum Endpreis und dem Käufer winkt ein wahrhaftiges Schnäppchen. So zumindest die Theorie – dass die Sache rechtlich regelmäßig anders betrachtet werden muss, entschied mit Beschluss vom 15.05.2020 (Az. 6 U 155/19) jüngst das OLG Frankfurt a.M. für einen BMW als „Sofortkauf-Irrläufer“, der für einen Euro angeboten worden war.

I. Der Sachverhalt

Der Beklagte, ein eBay-Händler, bot auf der Internetplattform einen BMW 318d an. Dabei hieß es in der Produktbeschreibung: „Preis 1€“, und weiter unten:

Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden...Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.

Der Kläger gab ein Sofortkaufangebot von 1 € ab. Daraufhin erhielt er automatisiert den Zuschlag. Deswegen brach der Beklagte die Auktion ab. Er informierte den Kläger, es habe sich bei seinem Angebot um den Startpreis für eine Auktion gehandelt und nicht um einen Sofortkaufpreis für das Auto.

Nun verlangte der Kläger 13.000 € Schadensersatz vom Händler für ein vergleichbares Auto. Die Klage wurde vom Landgericht Frankfurt am 18.07.2019 (Az. 2-20 O 77/18) abgewiesen.

1

II. Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Es sei bereits kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, da es an übereinstimmenden Willenserklärungen gefehlt habe. Im vorliegenden Fall sei die Auslegung der Willenserklärung des beklagten Händlers nach dem objektiven Empfängerhorizont eindeutig. Die Aktion fand auf eBay statt. Bereits aus dem Gesamtkontext des Angebots, insbesondere aufgrund von Hinweisen auf eine Versteigerung im Angebot, sei ersichtlich, dass der Beklagte das Fahrzeug mit einem Startpreis von 1,00€ habe versteigern und es nicht für einen Euro habe verkaufen wollen.

Hilfsweise, so das OLG Frankfurt, habe der Beklagte – einen wirksamen Vertrag unterstellt – aber seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums wirksam angefochten mit der Folge der anfänglichen Unwirksamkeit des Vertrages (§ 142 Abs. 1 BGB) .

Dem Beklagten habe ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB zugestanden, weil er sich über den Inhalt seiner Erklärung (Sofortkaufangebot anstelle eines Auktionsangebots) geirrt habe. Von diesem Recht habe er durch den Hinweis an den Kläger, es habe sich bei seinem Angebot um einen Startpreis und nicht um einen Sofortkaufpreis gehandelt, ordnungsgemäß und auch unverzüglich (§ 121 BGB) Gebrauch gemacht.

III. Fazit

In seinem Beschluss vom 15.05.2020 (Az. 6 U 155/19) zeigte sich das OLG Frankfurt a.M. händlerfreundlich, indem es einen Irrtum bei der Wahl des Angebotsformats auf eBay für beachtlich erklärte und einen PKW-Sofortkaufvertrag zum eigentlich als Startgebot festgelegten Preis als hinfällig einordnete.

Immer schon dann, wenn aus der Angebotsbeschreibung durch entsprechende Verkäuferhinweise der beabsichtigte Angebotscharakter einer Versteigerung hervorgeht, kann ein wirksamer Sofortkaufvertrag anfänglich nicht begründet werden. Insofern fehlt es an übereinstimmenden Willenserklärungen.

In jedem Fall stehe eBay-Verkäufern bei Vertragsschlüssen über ein irrtümlich gewähltes Angebotsformat aber ein Anfechtungsrecht zu.

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