Frage des Tages - Zum Onlinevertrieb von Macheten

Frage des Tages - Zum Onlinevertrieb von Macheten

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Waffen"

Entscheidend für die Berücksichtigung der Normen das Waffengesetzes im Rahmen der Veräußerung von Macheten ist, ob es sich hierbei um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handelt. Stellt die Machete eine solche Waffe dar, so besteht ein Vertriebsverbot an alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, da § 2 Abs.1 WaffG bestimmt, dass nur Erwachsene Umgang mit Waffen haben dürfen.

I. Begriff und rechtliche Lage

Der Waffenbegriff wird in § 1 WaffG definiert, danach fallen unter den Waffenbegriff des § 1 II Nr.2 WaffG tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Der Waffenbegriff der in § 1 II Nr. 1 b) WaffG genannten tragbaren Gegenstände wird gemäß § 1 Abs.4 WaffG durch Anlage 1 zum WaffG erläutert. Nur die in dieser Anlage aufgezählten tragbaren Gegenstände sind hiernach Gegenstände, die zwar nicht ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, aber doch durch ihre Eigenart geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Punkt 2 zum Waffengesetz zählt die Waffen abschließend auf, Macheten werden nicht genannt.

Fraglich ist, ob die Machete einen tragbaren Gegenstand darstellt, der gerade dazu bestimmt ist die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, darunter fallen insbesondere Hieb und Stichwaffen, § 1 Abs.2 Nr.2 a) WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Punkt 1.1 zum Waffengesetz. Eine gesicherte rechtliche Festlegung, ob Macheten Hieb- bzw. Stichwaffen nach a) der Nummer 2 sind, gibt es zur Zeit nicht. Gerichtlich wurde hierüber nach unserer Kenntnis bislang nicht entschieden.

Damit könnte die Machete eine Waffe aber auch ein bloßes Werkzeug darstellen, wobei Werkzeuge nicht unter das Waffengesetz fallen. Wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Gegenstand ein Werkzeug oder eine Waffe darstellt, so kann das Bundeskriminalamt durch Feststellungsbescheid entscheiden, ob der Gegenstand dem einen oder dem anderen zuzuordnen ist, § 2 Abs.5 iVm 48 Abs.3 WaffG. Das Bundeskriminalamt hat bezüglich Macheten bislang mangels entsprechendem Antrag keinen Feststellungsbescheid erlassen, eine eindeutige Kategorisierung wurde damit nicht vorgenommen.

Die zuständige Waffenbehörde des Freistaats Bayern teilte mit, dass Macheten in einer ministerialen Bekanntmachung zum Vollzug des Waffengesetzes als Werkzeuge eingestuft werden. Macheten seien nach dieser Bekanntmachung nicht dazu bestimmt, Menschen anzugreifen, sondern dienen zuförderst als Werkzeug zur Gartenarbeit, vergleichbar einer Sense. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Bekanntmachung auf den Freistaat Bayern beschränkt ist und keine Allgemeinverbindlichkeit für die restliche Bundesrepublik beansprucht, dafür wäre eine konkrete Entscheidung des Bundeskriminalamts durch Feststellungsbescheid notwendig.. Das Bundeskriminalamt hatte lediglich im Jahr 2003 einen Feststellungsbescheid bezüglich Rettungsmesser erlassen (BAnz. Nr. 165 vom 04.09.2003, S. 20138) und darin bestimmt, dass Springmesser mit einer herausspringenden Klinge von mehr als 8,5 cm sowie Fallmesser als Werkzeug und nicht als Messer nach dem WaffG eingestuft werden, wenn die Klinge

  • einen nahezu geraden durchgehenden Rücken hat,
  • sich zur Schneide hin verjüngt,
  • anstelle der Spitze abgerundet und stumpf ist,
  • im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide hat,
  • eine gebogene Schneide hat, deren Länge 60% der Klingenlänge nicht übersteigt und
  • im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist.

Wenn ein Werkzeug vorliegt, dass nicht dem Waffengesetz unterliegt, kann dieses Werkzeug ohne waffenrechtliche Erlaubnis hergestellt und vertrieben sowie von jedermann erworben werden. Es bleibt noch anzumerken, dass eine Machete (auch wenn sie als Werkzeug anzusehen sein sollte) nicht öffentlich mitgeführt werden darf, § 42a I Nr.3 WaffG, die Ausnahme bestimmt § 42a II WaffG(z.B. bei Mitführen in einem verschlossenem Behältnis). Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, § 53 I Nr.21a WaffG.

1

II. Fazit

Der Vertrieb von Macheten kann waffenrechtlich nicht eindeutig klassifiziert werden. Es spricht einiges dafür, dass Macheten als Werkzeuge anzusehen sind und damit keinen waffenrechtlichen Restriktionen unterworfen sind. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Falle eines Feststellungsbescheids des Bundeskriminalamts eine Einstufung als Waffe erfolgt, was wiederum zur Folge hätte, dass der Vertrieb an Kinder und Jugendliche untersagt wäre.

 

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

4 Kommentare

M
Mo 28.01.2020, 11:42 Uhr
Situationsbedingt
Ich nutze meine Machete für längere Survival- oder Bushcrafttouren. Dabei führe ich sie außen am Rucksack und halte mich sowieso von Urbanem Umfeld fern. Sowie ich besiedeltes Gebiet betrete, benötige ich den "schnellen Zugriff" nicht mehr und sie wandert in drn Rucksack. Das ist zwar eine Gratwanderung aber ich bin bis jetzt zwar oft von Wanderern und Jägern auf meine Vorhaben angesprochen worden, nie jedoch auf die Machete, so ich sie denn außen trug. In der Natur also und an meiner Erscheinung sofort sichtbar, erschließt sich jedem sofort der Werkzeugcharakter der Machete. Ginge ich nun so in der Stuttgarter Innenstadt spatzieren, würde genau diese Kombination sehr schnell die Ordnungshüter auf den Plan rufen.
C
C. F. 14.06.2013, 12:03 Uhr
Hippe
Eine Machete ist wie eine Hippe doch ein Gerät für die Gartenarbeit und Forstarbeit. Damit kürzt man Brombeersträucher und Unterholz. Das ist ein Werkzeug wie eine Axt oder ein Gemüsemesser.
e
elbretzig 19.08.2012, 11:51 Uhr
Ist eine Machete eine Waffe
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5.März.2012
deffiniert die Machete umter Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1
ausdrücklich zu einem Werkzeugen. Ähnliches gilt auch für sog. Jagdnicker und Hirschfänger.
r
rajede 29.07.2009, 18:34 Uhr
Feststellungsbescheid BKA
Ob das BKA eine Feststellung zu Macheten treffen darf ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - Urteil vom 24. Juni 2009, 6 C 21.08 - zumindest fraglich. Die Verwendung macht einen Gegenstand zur Waffe. Vgl. http://drschmitz.info/bka-im-streit-um-jagdlampe-unterlegen.html

Beiträge zum Thema

Der rechtssichere Verkauf: von Messern im Internet
(18.05.2022, 11:02 Uhr)
Der rechtssichere Verkauf: von Messern im Internet
IT-Recht Kanzlei erweitert Online-Shop-AGB um spezielle Klausel für den Vertrieb von Waffen
(09.03.2018, 16:42 Uhr)
IT-Recht Kanzlei erweitert Online-Shop-AGB um spezielle Klausel für den Vertrieb von Waffen
Rechtliche Anforderungen beim Verkauf von Pfefferspray
(09.08.2016, 10:35 Uhr)
Rechtliche Anforderungen beim Verkauf von Pfefferspray
Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes?
(23.04.2012, 14:42 Uhr)
Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes?
Frage des Tages: Besteht beim Verkauf von Blankwaffen eine waffenrechtliche Hinweispflicht zur Erwerbsberechtigung?
(18.08.2011, 15:01 Uhr)
Frage des Tages: Besteht beim Verkauf von Blankwaffen eine waffenrechtliche Hinweispflicht zur Erwerbsberechtigung?
Online-Handel: Wie verkauft man rechtssicher Waffen?
(18.02.2011, 17:18 Uhr)
Online-Handel: Wie verkauft man rechtssicher Waffen?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei