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„Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ – Von Luftballons und Abmahnungen

20.08.2019, 16:06 Uhr | Lesezeit: 3 min
„Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ – Von Luftballons und Abmahnungen

Ein wenig kurios, aber so tatsächlich geschehen: Es wurde ein Luftballon verkauft, auf dessen Verpackung sich kein entsprechender Warnhinweis befunden hat. Der Verkäufer wurde nun von einem Mitbewerber abgemahnt. Alles nur heiße Luft?

Worum geht es hier?

Bereits im Jahre 2008 beschäftigte sich der Gesetzgeber mit der Gefahr, die von Luftballonen ausgeht. Und zwar bei deren Aufblasen.

So wollte der Gesetzgeber den Aufblasenden vor typischerweise in herkömmlichen Luftballonmaterialien enthaltenen Nitrosaminen schützen. Dies sollte geschehen, indem das Aufblasen besser nicht mehr mit dem Mund, sondern mittels einer Pumpe erfolgt.

Damit der „naive“ Luftballonaufbläser aber auch weiß, was er nun zu tun hat (nämlich eine Pumpe zu beschaffen und einzusetzen), musste ein Warnhinweis her, der fortan auf den Luftballonverpackungen prangen sollte:

"Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!"

So weit, so praxisfremd.

Aber alle Luftballonverkäufer aufgepasst: Aktuell wird das Fehlen dieses Warnhinweises auf der Verpackung von einem Mitbewerber abgemahnt!

1

Wie lautet der Vorwurf der Abmahnung?

Der Mitbewerber lässt dem abgemahnten Händler mit der Abmahnung vorhalten, dass das von ihm angebotene Produkt nicht verkehrsfähig sei.

Der verkaufte und im Wege eines angeblichen Testkaufs untersuchte Luftballon würde nicht die Kennzeichnungsvorschriften für Bedarfsgegenstände, insbesondere diejenigen nach § 32 Abs. 1 Nr. 8 LFGB i.V.m. § 9 der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgStV) sowie nach Anlage 7 der BedGgStV einhalten, da sich auf der Verpackung nicht der Hinweis „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ befinde.

Die fehlende Verkehrsfähigkeit des Produkts würde dazu führen, dass der Vertrieb des Produkts einen unlautere geschäftliche Handlung darstellt, so dass damit ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Sodann wird ein Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch für anwaltliche Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 40.000 Euro geltend gemacht. Ein happiger Wert für einen nicht gekennzeichneten Luftballon…

Der rechtliche Hintergrund

In der Tat sieht das Gesetz für die Verpackung von Luftballons eine spezifische Warnhinweispflicht vor.

Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 8 LFGB lautet:

"Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, (…) beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben."

Die Vorschrift des § 9 BedGgStV lautet:

"In Anlage 7 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an der dort genannten Stelle unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind."

Anhang 7 laufende Nummer 2 schreibt für das Erzeugnis „Luftballons“ vor, dass diese den Warnhinweis „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ auf deren Verpackung und der Verpackung einzelner Verpackungen tragen müssen.

Damit sollten Luftballon-Verkäufer dafür Sorge tragen, dass auf der Luftballonverpackung und der Verpackung einzelner Luftballonverpackungen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar der Warnhinweis „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ prangt.

Ist dies nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Kennzeichnungsvorschrift vor, die mit dem Ziel des Gesundheitsschutzes aufgestellt wurde. Folglich dürfte darin zugleich eine Marktverhaltensregelung zu erblicken sein, deren Verletzung dann zu einem abmahnbaren Wettbewerbsverstoß führt.

Mit anderen Worten: Diese Kennzeichnung muss sein!

Fazit

So kurios die Abmahnung anmuten mag: Sie ist real und wird vermutlich nicht die letzte in diesem Bereich sein.

Bei Abmahnkosen von 1.336,90 Euro zzgl. USt. sollten sich die Luftballon-Verkäufer der Republik unbedingt einmal die Verpackungen näher ansehen und ggf. nachbessern.

Fehlt der Warnhinweis „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ dort bzw. ist nicht unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache vorhanden, dürfte ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vorliegen.

Leider im Ergebnis also nicht nur „heiße Luft“, sondern eine reale Abmahngefahr für eine ziemlich praxisfremde Kennzeichnungspflicht.

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1 Kommentar

D
Dr. Andreas Kremser 22.08.2019, 16:34 Uhr
Gewaltphantasien
Eigentlich müssten alle Gesetzbücher einen Hinweis tragen: Kann bei Lesen zu unkontrollierbaren Wutausbrüchen führen.

Immer wenn ich Eure - sicher gut gemeinten und hilfreichen - Beiträge lese, keimt bei mir unwiderstehlich der schwer zu befriedigende Wunsch auf, irgendjemanden, am besten einem Md(Irgendwas), weh zu tun.

Wir sind als funktionierende Gesellschaft auf dem Niedergang, wenn wir auch noch anfangen, für's Nägelkauen Vorschriften zu erlassen.

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