DSGVO-Beschwerde in Österreich: Bearbeitung einer Löschanfrage hat mit minimalen Daten zu erfolgen

DSGVO-Beschwerde in Österreich: Bearbeitung einer Löschanfrage hat mit minimalen Daten zu erfolgen
von Mag. iur Christoph Engel
11.03.2020 | Lesezeit: 3 min

Die Datenschutzbehörde Österreich hat im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde einen recht interessanten Bescheid ausgestellt: Der Inhaber eines Kontos auf einer Onlineplattform verlangte die Löschung ebenjenes Kontos, der Betreiber wollte jedoch zur Verifizierung seiner Identität umfangreiche persönliche Daten abfragen. Zu Unrecht, wie die Datenschutzbehörde letztendlich entschied (Besch. v. 08.11.2019, Gz. DSB-D122.970/0004-DSB/2019). Die Rechtsgrundlage, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), hat auch in Deutschland Gültigkeit, daher ist dieser Verwaltungsakt inhaltlich durchaus auch für den deutschen eCommerce-Markt interessant.

Der Gegenstand Beschwerde war die Frage, ob der Bestreiber einer Onlineplattform die Durchführung einer beantragten Löschung von Nutzerdaten von einem Identitätsnachweis in Form der Übersendung eines eigenhändig unterschriebenen Formulars unter Bekanntgabe von u.a. Namens- und Adressdaten abhängig machen durfte, oder ob der Nutzer dadurch in seinem Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO verletzt wurde.

Das Ehepaar Petra und Roland A. hatte unter einer gemeinsamen eMail-Adresse ein Nutzerkonto bei einem österreichischen Kleinanzeigen-Portal. Der Portalbetreiber nutzt für jedes Konto einen „unique identifier“, bestehend aus Vorname und eMail-Adresse; das Ehepaar hatte hierbei den Vornamen „Petra“ angegeben. Roland A. beantragte nun die Löschung des Kontos unter Angabe und Nutzung der korrekten eMail-Adresse, jedoch ohne sich ausdrücklich als Ehegatte von Petra A. zu erkennen zu geben.

Der Betreiber des Portals übersandte nun ein Formular mit umfangreichen persönlichen Angaben, das zum Zwecke der zweifelsfreien Identifikation ausgefüllt, unterschrieben und zurückgeschickt werden sollte. Roland A. sah nun die Geltendmachung seines Löschungsrechts unnötig erschwert und trug eine entsprechende Beschwerde bei der Datenschutzbehörde Österreich vor.

Die Datenschutzbehörde bestätigte die Ansicht von Roland A. in ihrem Bescheid: Der Portalbetreiber hatte schon beim Anlegen des Kontos auf eine zweifelsfreie Identifikation des Nutzers verzichtet, mithin beim Betrieb des Nutzerkontos stets nur mit pseudonymisierten Daten gearbeitet. Dass für die Löschung ebenjenes Kontos nun plötzlich eine zweifelsfreie Identifikation nötig sein sollte, war nach Ansicht der Behörde nicht DSGVO-konform:

"Eine Identifizierung der betroffenen Person darf dabei nur insoweit stattfinden, als sie notwendig ist, um die Berechtigung zur Ausübung des Löschungsrechts zu überprüfen. Dabei werden im vorliegenden Fall der verlangten Löschung eines pseudonymen Nutzerprofils die gespeicherten Profildaten heranzuziehen sein. Ein pseudonymer Nutzer kann sich etwa durch Kenntnis der Login-Daten (User-ID, Passwort), durch Angaben zum gespeicherten Dateninhalt des Profils oder durch die nachgewiesene Verfügungsgewalt über die Mailbox, deren E-Mail-Adresse anlässlich der Registrierung angegeben worden ist, identifizieren. Neue Daten (wie Vorname, Familienname, Wohnadresse, eine Ausweiskopie oder das grafische Bild einer eigenhändigen Unterschrift) müssen aus diesem Anlass nicht erhoben werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 DSGVO). Diese wären im Übrigen für den angestrebten Zweck der Identitätsprüfung gar nicht geeignet, da bei der Beschwerdegegnerin keine Vergleichsdaten gespeichert sind, deren Identität (Übereinstimmung) mit den neu erhobenen Daten überprüft werden könnte."

Vielmehr hätte der Profilinhaber auch schlicht aufgefordert werden können, den anderen Teil des unique identifiers zu nennen (hier: „Petra“).

Der Beschluss der Behörde ist aus rein logischen Gründen überzeugend. Wer mit Pseudonymen arbeitet und so von Anfang an die reale Person hinter dem Profilnamen nicht identifiziert, hat nur wenige Argumente, wenn er für die Löschung des Profils plötzlich auf einer Identifikation besteht. Anders ausgedrückt: Wer bei Beginn und Durchführung von Geschäften darauf verzichtet, seinen Partner kennenzulernen, muss ihn auch für die Beendigung dieser Geschäfte nicht kennen. Die geht schon aus den elementarsten Grundsätzen des Datenschutzes, der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, hervor.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), hat in der gesamten Europäischen Union – damit auch in Deutschland – Gültigkeit, daher ist die Rechtslage hierzulande praktisch gleich. Mithin sollten auch deutsche Portalbetreiber und Anbieter von Onlineshop-Nutzerkonten auf „Identifikationsorgien“ bei der Löschung von Nutzerprofilen und Konten verzichten.

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