Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG Köln: Verzicht auf Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten erfordert ausdrücklichen Hinweis

09.09.2019, 12:27 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Dr. Bea Brünen
LG Köln: Verzicht auf Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten erfordert ausdrücklichen Hinweis

Kunden, die digitale Inhalte im Google Playstore gekauft oder ausgeliehen haben, wurden nach einem aktuellen Urteil des LG Köln (Entscheidung vom 21.05.2019 – Az.: 31 O 372/17) vom nicht korrekt über den Verlust ihres Widerrufsrechts informiert.
Was haben die Kölner Richter konkret entschieden und welche Folgen hat das Urteil für den Online-Handel?

I. Das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten

Wenn ein Kunde online digitale Inhalte, wie Software, Hörbücher oder E-Books erwirbt, steht ihm grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Durch das Widerrufsrecht kann der Verbraucher die bestellte Ware prüfen und dann entscheiden, ob er sie behalten oder nach Ausübung des Widerrufsrechts zurückgeben möchte.

Bei digitaler Ware besteht jedoch folgendes Problem: Das Interesse des Kunden beschränkt sich in der Regel auf einen einmaligen Zugriff auf die heruntergeladene Leistung. Der Verbraucher kann somit – innerhalb der Widerrufsfrist – auch dann noch den Widerruf erklären, wenn er die Leistung bereits vollständig konsumiert hat, also etwa das Spiel durchgespielt oder das Hörbuch bis zum Ende gehört hat.

Diese Problematik erkannte auch der Gesetzgeber. Seit der Novellierung des Widerrufsrechts im Jahr 2014 besteht nun die Möglichkeit, das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten unter bestimmten Voraussetzungen zum Erlöschen zu bringen. Konkret erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

  • ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
  • seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.
Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Der zugrundeliegende Sachverhalt: Verbraucherzentrale vs. Google Play Store

Der Google Play Store bietet online digitale Videoinhalte, wie z.B. Spielfilme, TV-Serien und andere Fernsehsendungen zum Download oder Streaming an. Die Nutzer haben somit die Möglichkeit, die digitalen Videoinhalte entweder zu kaufen oder für einen gewissen Zeitraum im Streaming-Verfahren „auszuleihen“. Dabei ist der Erwerbsvorgang folgendermaßen ausgestaltet: Der Nutzer hat die Möglichkeit, den Erwerbsvorgang durch Betätigung des Buttons „Kaufen“ bzw. „Ausleihen“ abzuschließen. Im unmittelbaren Zusammenhang hiermit erteilt der Google Play Store folgenden mit „Kaufen“ bzw. „Ausleihen“ überschriebenen Hinweis:

"Wenn du auf Kaufen klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit ein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst (außer bei Dienstleistungen) (...)“

Ein entsprechender Hinweis erfolgt auch bei einem Ausleihen von Video-Inhalten.

Der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen war insbesondere die Verknüpfung des Hinweises auf die Nutzungsbedingungen und des Hinweises auf den Widerrufsrechtverzicht ein Dorn im Auge. Sie forderte daher den Google Play Store erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

III. Die Entscheidung des LG Köln: Gesonderter Hinweis auf Verzicht des Widerrufsrechts erforderlich

Auch das LG Köln hielt die Verknüpfung beider Hinweise für unzulässig (Urteil vom 21.05.2019, Az.: 31 O 372/17). Der im Playstore implementierte Hinweis stelle, so die Kammer, keine „ausdrückliche“ Zustimmung iSd. § 356 Abs. 5 BGB dar. Vielmehr trete der Verlust des Widerrufsrechts bei dieser Gestaltung in unzulässiger Weise in den Hintergrund.

Der Nutzer verbinde mit dem Anklicken des mit „Kaufen“ bzw. „Ausleihen“ überschriebenen Buttons nämlich in erster Linie den Abschluss des Erwerbsvorgangs. Das bedeutet: Der Fokus des Verbrauchers ist nach Auffassung der Kölner Richter darauf gerichtet, die Bestellung abzuschließen. Der Käufer nehme in diesem Moment aber nicht wahr, dass er mit dem Klick auf „Kaufen“ bzw. „Ausleihen“ gleichzeitig dem sofortigen Download und dem Erlöschen des Widerrufsrechts zustimmt.

IV. Fazit

Das Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten setzt zwingend voraus, dass der Händler vom Verbraucher die ausdrückliche Zustimmung, dass er mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, sowie die Bestätigung einholt, dass der Verbraucher mit der entsprechenden Ausführung des Vertrags auf das Widerrufsrecht verzichtet.

Dem Erfordernis der „Ausdrücklichkeit“ ist jedoch nur Genüge getan, wenn dieser Hinweis in einer gesonderten Checkbox erfolgt. Eine Verbindung des Verzichtshinweises mit anderen Erklärungen ist unbedingt zu vermeiden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

G
Gerd Gaier 23.06.2021, 09:09 Uhr
Nein
Ich habe eine Frage zu den Digitalen Inhalten. Gilt dies auch für Dating.Portale. Bei denen ladet man ja nicht den Kompletten Inhalt herunter sondern greift Zeitlich befristet immer wieder auf neue Inhalte zurück.

weitere News

Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms?
(21.03.2024, 14:24 Uhr)
Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms?
Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann?
(13.03.2024, 08:19 Uhr)
Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann?
Fehler bei der Widerrufsbelehrung können zu langfristigem Widerrufsrecht führen
(22.12.2023, 08:18 Uhr)
Fehler bei der Widerrufsbelehrung können zu langfristigem Widerrufsrecht führen
Die Rückerstattungspflicht für Sperrgutzuschläge im Widerrufs- und Teilwiderrufsfall
(12.12.2023, 07:30 Uhr)
Die Rückerstattungspflicht für Sperrgutzuschläge im Widerrufs- und Teilwiderrufsfall
FAQ zum Wertersatz im Widerrufsfall
(06.11.2023, 07:41 Uhr)
FAQ zum Wertersatz im Widerrufsfall
Frage des Tages: Führt die Auswahl unter Varianten zum Entfall des Widerrufsrechts?
(13.06.2023, 11:40 Uhr)
Frage des Tages: Führt die Auswahl unter Varianten zum Entfall des Widerrufsrechts?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei