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LG Dortmund: Fehlender Hinweis beim Vertrieb von Starkstromgeräten stellt Wettbewerbsverstoß dar!

29.09.2021, 13:44 Uhr | Lesezeit: 4 min
LG Dortmund: Fehlender Hinweis beim Vertrieb von Starkstromgeräten stellt Wettbewerbsverstoß dar!

Verkauft ein Online-Shop Elektrogeräte, welche an den Starkstrom anzuschließen sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Anschluss nur durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden darf. Das hat das LG Dortmund in seinem Urteil vom 11.11.2020 (Az.: 10 O 4/20) entschieden. Unterlässt der Online-Händler diese Angabe, liegt darin ein Wettbewerbsverstoß. Lesen Sie mehr in unserem Beitrag.

I. Der Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Baumarktprodukten. Über ihren Online-Shop bewarb die Beklagte einen Elektrodurchlauferhitzer. Dieses Gerät benötigte einen 400 V-Anschluss und konnte dementsprechend nicht an das allgemeine Stromnetz angeschlossen werden. Auf diesen Umstand wurde in der Werbung unter dem Punkt „Daten“ hingewiesen.

Über den Umstand, dass der Elektrodurchlauferhitzer wegen des erforderlichen Starkstromanschlusses nur durch qualifiziertes Fachpersonal installiert werden darf, klärte die Beklagte nicht auf.

Diesen fehlenden Hinweis beanstandete der Kläger als Wettbewerbsverstoß, da notwendige Informationen fehlen würden.

Der Kläger nahm die Beklagte daher gerichtlich auf Unterlassung der Werbung für einen Durchlauferhitzer in Anspruch, ohne darauf hinzuweisen, dass die Installation lediglich durch qualifiziertes Personal erfolgen darf.

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II. Die Entscheidung

Mit Urteil vom 11.11.2020 (Az.: 10 O 4/20) bejahte das LG Dortmund im beanstandeten Verhalten der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß.

Das Gericht geht im entschiedenen Fall davon aus, dass es bei der Einstellung des Elektrodurchlauferhitzers in den Onlineshop eines Hinweises bedürfe, dass dieser nur durch qualifiziertes Personal installiert werden könne.

Hintergrundwissen: Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Um eine wesentliche Information handele es sich dann, wenn die berechtigte Erwartung der Marktgegenseite bestehe, vom Unternehmer ungefragt eine Information zu erhalten.

Nach § 13 Abs. 2, S. 4, Abs. 1 NAV dürfen Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Haussicherung nur durch den Netzbetreiber oder ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Dieses qualifizierte Personal ist für die Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Anlage zwingend notwendig.

Diese Anforderung bestehe damit bei jeder Installation des Durchlauferhitzers. Unabhängig davon, ob die Verlegung einer Starkstromleitung zwischen Haussicherung und dem Durchlauferhitzer erforderlich sei oder wegen Geräteaustausch nur ein „Anklemmen“ des Geräts durchgeführt werden müsse.

Nach Ansicht des Gerichts werde der Verbraucher nicht erwarten, dass das Produkt bei der Installation dieser Beschränkung unterliegt. Der Verbraucher werde zwar regelmäßig erkennen, dass der Durchlauferhitzer nicht über eine Steckdose angeschlossen werden kann. Dass die Anschlussarbeiten eine Qualifikation voraussetzen, könne beim weitestgehend angesprochenen Verbraucherkreis nicht als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden.

Zwar erfolgen einige der Verkäufe durch den Online-Händler an Fachunternehmer und Handwerker, die um die besonderen Anschlussqualifikationen wissen.

Dabei handele es sich aber nicht um den weit überwiegenden Teil der angesprochenen Kunden. Ein besonderes Bedürfnis für die Aufklärung bestehe, weil ein solches Baumarktangebot oft Hobbyhandwerker und Personen anspreche, welche die Anschlussarbeiten dann von einem „versierten Bekannten“ vornehmen lassen.

Bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte würde der Verbraucher eher direkt ein Fachunternehmen beauftragen. Zumindest würde der Verbraucher mit einem solchen abklären, ob der Einbau eines von ihm erworbenen Gerätes vorgenommen werde.

Lese-Tipp: Wenn Sie mehr zum Thema besondere Hinweispflichten beim Vertrieb von Starkstromgeräten (z.B. Durchlauferhitzern) erfahren und zusätzlich noch ein Muster für einen solchen besonderen Hinweis erhalten möchten, dürfen wir Ihnen die Lektüre dieses Beitrags empfehlen!

III. Fazit

Die Entscheidung des LG Dortmund vom 11.11.2020 (Az.: 10 O 4/20) zeigt, dass ein Online-Händler beim Verkauf von Elektrogeräten auf den Umstand hinzuweisen hat, dass der Anschluss an den Starkstrom nur durch qualifiziertes Personal erfolgen darf.

Stellen Händler Hinweise zu den notwendigen Installationsanforderungen nicht bereit, begehen sie regelmäßig eine abmahnbare wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen.

Die Pflichthinweise sind online auf Produktdetailseiten und offline im direkten Zusammenhang mit dem Angebot zu platzieren.

Noch kein Mandant und Interesse an unseren sicheren Rechtstexten für den Verkauf Ihrer Waren im Online-Handel? Gerne, buchen Sie einfach eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei (bereits ab mtl. nur 5,90 € erhältlich).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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