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von RA Jan Lennart Müller

LfDI Rheinland-Pfalz: Google Analytics nur mit Einwilligung zulässig, Untersagungsanordnungen wurden bereits erlassen!

News vom 08.04.2020, 09:16 Uhr | Keine Kommentare

Bereits zahlreiche Landesdatenschutzbehörden haben sich hinsichtlich eines DSGVO-konformen Einsatzes des beliebten Analyse-Tools Google Analytics positioniert. In einer Stellungnahme hat nun auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI Rheinland-Pfalz) eine Einschätzung abgegeben. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zum Thema Cookies geht die herrschende Meinung mittlerweile davon aus, dass die Verwendung von Google Analytics immer eine Einwilligung des betroffenen Seitenbesuchers voraussetzt. Das LfDI Rheinland-Pfalz hat bereits erste Untersagungsanordnungen wegen des Einsatzes von Google Analytics ohne Einwilligung erlassen.

Webanalyse- bzw. Tracking-Tools vs. DSGVO

Der Einsatz von Webanalyse- bzw. Tracking-Tools wie Google Analytics ist seit jeher aus datenschutzrechtlicher Sicht höchst problematisch und umstritten. Denn es besteht die Möglichkeit, dass bspw. Google durch den Einsatz des Tools Google Analytics ein umfassendes Nutzerprofil von Webseiten-Besuchern anlegen kann.

Grundsätzlich ist nach Art. 6 DSGVO eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn der von der Datenverarbeitung Betroffene vorher zugestimmt (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) hat oder eine gesetzliche Ermächtigung (Art. 6 Abs. 1 lit. b-f DSGVO) vorliegt.

Im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Google Analytics kommt eine Einwilligung des Webseitennutzers (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder eine Legitimation aufgrund der Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) in Betracht.

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Google Analytics: Einwilligung immer erforderlich

In der Vergangenheit wurde von den Datenschutzbehörden die Ansicht vertreten, dass bei wirksamer Anonymisierung der IP-Adresse der Einsatz von Google Analytics datenschutzrechtlich auf überwiegende berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden könnte, eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO also nicht erforderlich sei.

Als Argument dafür wurde häufig Erwägungsgrund 47 der DSGVO angeführt. Danach könne Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Da Google Analytics mit Google AdSense verknüpft werden kann, um personalisierte Werbung anzeigen zu können, könnte ein Website-Betreiber daraus sein berechtigtes Interesse herzuleiten versuchen. Diese Ansicht ist aber wohl mittlerweile überholt.

Nach derzeitiger herrschender Meinung erfordert der datenschutzkonforme Einsatz von Webanalyse- bzw. Tracking-Tools wie Google Analytics immer eine Einwilligung des Websitebesuchers nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. So positionierte sich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) dahingehend, dass selbst bei Anonymisierung der IP-Adressen die Verwendung von Google (Universal) Analytics eine Nutzereinwilligung zwingend voraussetze. Eine Rechtfertigung über berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) sei wegen eines Informationsdefizites auf der Verwenderseite nicht möglich.

Aktuelle Stellungnahme des LfDI

In seiner Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI), Herr Prof. Kugelmann, wurde oben genannte Ansicht bestätigt. Nach eigener Aussage wurde in einer Reihe von Verfahren sog. Untersagungsanordnungen an Webseitenbetreiber erlassen. In diesen Anweisungen werden Websitebetreiber angewiesen, ihren Internetauftritt so anzupassen, dass die Übermittlung von Nutzungsdaten an andere Anbieter nur aufgrund informierter und ausdrücklicher Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) der Webseitennutzer durchgeführt wird.

Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz verneint die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung aufgrund eines überwiegenden Interesses der Nutzer im Rahmen der Abwägung mit den berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO.

Von der Datenverarbeitung Betroffene könnten oder müssten nicht erwarten, dass ihre Nutzungsdaten an dritte Dienstleister weitergegeben werden. Des Weiteren stützte sich das LfDI Rheinland-Pfalz zur Begründung auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 01.10.2019, Az. C-673/17).

Weiter wurde in der Stellungnahme mitgeteilt, dass im Rahmen eines ersten eingeleiteten Gerichtsverfahrens in Bezug auf eine Untersagungsanordnung betroffene Webseitenbetreiber auf die Nutzung von Google Analytics verzichtet hat. Weitere Verfahren zu diesem Thema seien anhängig.

Fazit

Wer Webanalyse- bzw. Tracking-Tools wie Google Analytics im Rahmen seiner Internetpräsenz einsetzt, sollte spätestens jetzt tätig werden. Die Ansicht, dass bei wirksamer Anonymisierung der IP-Adresse der Einsatz von Google Analytics datenschutzrechtlich über überwiegende berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt werden kann, ist mittlerweile überholt.

Für Websitebetreiber bedeutet dies, dass beim Einsatz solcher Tools wie Google Analytics grundsätzlich immer eine Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO notwendig ist, wie bereits zahlreiche Stellungnahmen der Datenschutzbehörden und die Rechtsprechung des EuGH festgestellt haben.

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Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

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