Kostenfreier Datenschutzgenerator: Unerwartete Kosten drohen

Kostenfreier Datenschutzgenerator: Unerwartete Kosten drohen
05.07.2024 | Lesezeit: 9 min

Heute erreichte uns erneut eine hilfesuchende Anfrage: Nach Nutzung eines kostenfreien Rechtstextegenerators wird eine fehlende Quellenangabe vom Anbieter AdSimple GmbH moniert. Es folgen häufig Schreiben mit Schadensersatzforderungen und der Androhung einer Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Warum „kostenfrei“ bei entsprechenden Gratis-Rechtstexten sehr schnell zur Kostenfalle werden kann, zeigen wir Ihnen im Folgenden.

Worum geht es?

Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für Webseitenbetreiber und Online-Händler auf deren Onlinepräsenzen ist spätestens seit Geltung der DSGVO ab Mai 2018 zur Herausforderung geworden. Das Thema Datenschutz ist aus seinem Dornröschenschlaf erwacht und bedarf entsprechender Aufmerksamkeit, sollen Abmahnungen, Beschwerden von Webseitenbesuchern und Kunden sowie Anhörungen und Verfahren seitens der Datenschutzbehörden vermieden werden.

An einer rechtssicheren, DSGVO-konformen Datenschutzerklärung führt daher kein Weg mehr vorbei.

Es klingt verlockend: Schnell, einfach und vor allem kostenfrei eine rechtssichere Datenschutzerklärung für die eigene Webseite oder den eigenen Onlineshop erstellen. Diesen Eindruck vermitteln einige kostenfreie Datenschutzgeneratoren, die im Internet verfügbar sind.

Doch aufgepasst: Neben problematischen Punkten in Bezug auf die Rechtssicherheit entsprechend generierter Dokumente scheint es inzwischen zum Geschäftsmodell mancher Anbieter geworden zu sein, eine anschließende nicht lizenzkonforme Nutzung der Dokumente im Nachgang rechtlich zu verfolgen. Es folgen dann Abmahnungen, Unterlassungsaufforderungen und Schadensersatzansprüche.

Auf diese Weise wird die Nutzung eines „kostenfreien“ Dienstes schnell zum Bumerang und Kosten von bis zu 2.600 Euro drohen.

Das Problem: Urheberrechtlicher Schutz und strenge Lizenzanforderungen

„Niemand hat etwas zu verschenken“ – dieser Grundsatz gilt auch im Bereich Rechtdienstleistungen.

Werden kostenfreie Datenschutztexte angeboten, so gibt es verschiedene Ansätze, diese zunächst kostenfreie Leistung im Nachgang zu monetarisieren.

Neben nervigem Upselling – der Kunde muss für die Abdeckung beliebter Dienste / Tools durch die Rechtstexte bezahlen bzw. muss dem Erhalt von Werbung per Email und/ oder Telefon für kostenpflichtige, höherwertige Pakete bzw. Leistungen zustimmen – scheint sich auch die Verfolgung einer urheberrechtswidrigen Nutzung generierter Datenschutztexte zu verbreiten.

Nahezu jeder Rechtstext von gewisser Qualität unterliegt dem urheberrechtlichen Schutz, darf also von Dritten geschäftsmäßig nur dann verwendet bzw. veröffentlicht werden, wenn der Urheber des Textes damit einverstanden ist. In der Praxis bedient sich der Urheber bzw. Anbieter des Generators dazu entsprechender Lizenzbedingungen, die die Nutzung des generierten Textes regeln.

Eine Nutzung des generierten Dokuments ist nur dann zulässig, wenn der Nutzer diesen Bedingungen explizit zustimmt und diese im Anschluss auch einhält.

Diese Bedingungen sehen dabei oft mehrere „Auflagen“ vor. So muss manchmal die Quelle genannt werden (der Anbieter will also aktiv beworben werden), wieder andere Anbieter verlangen eine anklickbare Verlinkung auf deren Seite, manchmal darf der Text ausschließlich auf einer einzelnen Seite des Anbieters dargestellt werden oder es muss ein ausdrücklicher Copyrighthinweis dargestellt werden. Oft geltend die Bedingungen auch kumulativ, d.h. es muss z.B. die Quelle genannt und anklickbar auf die Webseite des Generators verlinkt werden.

Derartige Lizenzbedingungen ziehen sich nicht selten über mehrere Seiten, so dass entsprechende „Auflagen“ vom Nutzer gerne übersehen werden.

Wird das Nutzungsrecht an den generierten Rechtstexten an derartige „Auflagen“ geknüpft, ohne dass diese dann im Nachgang durch den Nutzer (insgesamt) erfüllt werden, liegt eine klar urheberrechtswidrige Nutzung der generierten Inhalte vor.

Mit anderen Worten: Wird die erzeugte Datenschutzerklärung dann auf der eigenen Webseite oder dem eigenen Shop eingebunden, ohne dass deren Quelle benannt wird oder auf die Seite des Generators verlinkt wird bzw. bindet der Nutzer die Seite z.B. auf seiner Blogseite und in seinem Onlineshop ein, obwohl Nutzung nur auf einer einzelnen Seite zulässig, dann liegt unter Umständen ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vor.

Der Nutzer ist dann rein formal gar nicht zur Nutzung dieses urheberrechtlich geschützten Werkes berechtigt.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Was sind die Konsequenzen?

Wer einen urheberechtlich geschützten Text auf seiner Webseite veröffentlicht, ohne hierzu berechtigt zu sein, verletzt fremdes Urheberrecht.

Rechtlich betrachtet stehen dem Urheber dann u.a. Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz zu.

Ein freundlicher Urheber wird hierauf unter Umständen durch ein bestimmtes Schreiben hinweisen und um Abstellung des Verstoßes bitten.

Ein weniger freundlicher Urheber wird selbst eine förmliche Abmahnung aussprechen und vom Verletzer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern, damit sich der Verstoß nicht wiederholt.

Ein unfreundlicher Urheber wird einen Rechtsanwalt beauftragen, eine kostenpflichtige Abmahnung samt Unterlassungsaufforderung auszusprechen und neben Auskunft auch die Zahlung eines Schadensersatzes für die unberechtigte Nutzung verlangen.

Ganz besonders fällt hier immer wieder der Anbieter eines kostenfreien Datenschutzgenerators aus Österreich auf. Die AdSimple GmbH mit Sitz in Österreich fordert regelmäßig Nutzer, die deren Rechtstexte ohne Quellenhinweis verwendet haben sollen, zur Zahlung eines pauschalisierten Schadensersatzes von 499 Euro netto auf.

Hier werden „Verletzer“ offenbar gezielt aufgespürt und dann verfolgt. Mal unter Einschaltung eines Rechtsanwalts, mal unter Abmahnung ohne Zuhilfenahme eines Anwalts.

Es liegen hier Fälle vor, in denen entweder eine deutsche oder eine österreichische Kanzlei vom Anbieter mit der Rechtsverfolgung beauftragt wurden.

Der Vorwurf lautet jeweils auf Verletzung des Urheberrechts, weil die Angabe der Quelle sowie die Verlinkung auf die Webseite des Anbieters nicht dargestellt wurde.

Die Folge: Immense Kosten!

Einmal wurde in diesem Zusammenhang eine Zahlung von über 2.600 Euro für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz gefordert, zu erledigen bei rascher Zahlung im Vergleichswege für „nur“ 1.500 Euro Abgeltungsbetrag.

In einem anderen Fallen beläuft sich die Forderung auf „nur“ 850 Euro.

On top jeweils: Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies bedeutet dann nichts anderes, dass, wird der Verstoß nicht umfassend und restlos beseitigt bzw. künftig - auch wenn nur leicht fahrlässig - erneut begangen eine Vertragsstrafe im vierstelligen Bereich verwirkt ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

In der letzten Zeit sind auch Versuche zu beobachten, dass für die Nutzung des generierten Textes eine lebenslange Lizenz für 499 Euro netto nachträglich erworben werden kann bzw. die Zahlung eines Schadensersatzbetrags in gleicher Höhe zur Erledigung des Vorgangs angeboten wird.

Achtung, Falle: Quellenhinweis wird gerne entfernt

Es ist natürlich unschön, wenn man als Webseitenbetreiber bzw. Online-Händler auf fremde Webseiten verweisen bzw. verlinken und damit gezwungenermaßen Werbung machen muss.

Ferner stören sich viele Webseitenbetreiber daran, dass zudem darauf hingewiesen werden muss, dass der Rechtstext kostenlos erstellt wurde, eben weil nicht wirklich vertrauensbildend.

Werden solche, vom Urheber in den Lizenzbedingungen geforderten Hinweise (dieser will im Ergebnis damit Werbung für sein Produkt machen) entfernt, ist dies immer gefährlich und kann jederzeit zu den oben geschilderten – teuren - Konsequenzen führen.

Daher muss wohl oder übel in den sauren Apfel gebissen werden und es sollten diese störenden Hinweise dargestellt werden, um eine Verletzung des Urheberrechts zu vermeiden.

Es geht nicht nur um die einmalige Erstellung der Texte

Was bei solch kostenlosen Angeboten gerne übersehen wird: In der Praxis geht es nicht um die einmalige Generierung von Texten. Dies ist für eine dauerhafte Rechtssicherheit und die dauerhafte Vermeidung von Abmahnungen und von Ärger mit Datenschutzbehörden und Kunden gerade nicht ausreichend.

Vor der Nutzung eines kostenfreien Datenschutzgenerators sollten Nutzer sich daher insbesondere die folgenden Fragen stellen:

  • Werden die Texte überhaupt gepflegt, also bei Änderungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung aktualisiert und an die neuen Gegebenheiten angepasst? Nur dann kann eine dauerhafte Rechtssicherheit gewährleistet werden.
  • Falls ja: Wie werde ich über Updates informiert und sind diese kostenpflichtig? Ein Update hilft Ihnen nur dann, wenn Ihnen dieses rechtzeitig und transparent mitgeteilt und zur Verfügung gestellt werden. Sonst gehen entsprechende Änderungen an Ihnen vorbei.
  • Wie binde ich die Texte ein? Gibt es eine Datenschnittstelle für die automatische Aktualisierung oder muss ich Updates immer manuell vornehmen?
  • Handelt es sich überhaupt um rechtssichere Texte oder sind es lediglich Textbausteine, die ich selbst zusammensetzen muss (Anfälligkeit für Fehler)? Wurden die Texte von spezialisierten Rechtsanwälten erstellt?
  • Decken die Texte überhaupt meine konkreten Anforderungen ab?
  • Bilden die Texte die von mir auf meiner Webseite genutzten Dienste, Tools und Plugins ab?
  • Sind manche Dienste oder Tools nur gegen Aufpreis konfigurierbar?
  • Was ist, wenn ich Fragen zur Konfiguration habe? Gibt es auch eine Beratung / einen Kundenservice?
  • Haftet der Anbieter für seine Texte und Leistungen überhaupt? Bei kostenlosen Angeboten wird die Haftung in aller Regel vollständig ausgeschlossen. Kassieren Sie dann wegen fehlerhafter, unpassender oder veralteter Texte dann eine Abmahnung, besteht für Sie kein Abmahnschutz bzw. keine Haftung. Der Betreiber des Generators muss dann für einen von ihm verursachten Fehler in den Texten nicht einstehen.
  • Muss ich mir die „kostenfreie“ Nutzung letztlich durch Preisgabe meiner Daten zu Werbezwecken erkaufen? Muss ich in telefonische Kontaktaufnahme bzw. Email-Werbung / Newsletter seitens des Betreibers oder gar Dritten einwilligen? Möchte ich wegen Upgrades auf kostenpflichtige Produkte / Erweiterungen telefonisch / regelmäßig per Email angesprochen werden?
  • Welche Zusatzleistungen, auf die ich rechtlich angewiesen bin bzw. die mir wichtig sind (z.B. kostenfrei nutzbare Cookie-Consent-Tools für rechtssicheres Cookie-Management, kostenfreies Bewertungssystem, kostenfreie Muster und Leitfäden, kostenfreie Logos und Prüfzeichen) sind beinhaltet?

Fazit

Kostenlos hat meist Haken und wird schnell auch mal sehr teuer. Nutzer sollten bei kostenfreien Rechtstexten also ganz genau hinsehen, was Bedingungen und Leistungen betrifft.

Nicht nur bei Lizenzverletzungen drohen bei der Nutzung kostenfreier Generatoren erhebliche Folgekosten. Wer Quellenangaben entfernt oder Links nicht setzt, riskiert Abmahnungen und Schadenersatz.

Daneben sind kostenfreie Lösungen in einigen Fällen auch juristisch schlicht mangelhaft umgesetzt.

Selbst wenn die Texte an sich sauber formuliert sind: Meist fehlt es dann an den notwendigen Updates bzw. den Informationen über solche Updates. Dauerhafte Rechtssicherheit ist dann gerade nicht gegeben.

Sie sind auf der Suche nach einer fundierten Lösung für das Thema Datenschutz von spezialisierten Rechtsanwälten, weil Ihnen Ihre Rechtssicherheit am Herzen liegt?

Mit unserem Datenschutzpaket können Sie als Betreiber einer Präsentationswebseite oder eines Präsentationsauftritt in sozialen Medien wie Facebook oder Instagram Ihren Internetauftritt in datenschutzrechtlicher Hinsicht bereits zu 5,90 Euro zzgl. MwSt. mtl. absichern.

Natürlich inklusive Update-Service für Ihre dauerhafte Rechtssicherheit, Datenschnittstellen bzw. Hostingservice für viele Systeme und selbstverständlich mit Schutz bei Abmahnung der überlassenen Rechtstexte. Die IT-Recht Kanzlei haftet selbstverständlich, wie andere Rechtsanwälte auch, für die Inhalte der erstellten und den Mandanten überlassenen Rechtstexte.

Möchten Sie nach außen hin dokumentieren, dass Sie professionelle, anwaltlich erstellte Rechtstexte nutzen und in rechtlichen Dingen von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei betreut werden anstatt einen Quellenhinweis bzw. Disclaimer mit dem Hinweis auf kostenlos erzeugte Rechtstexte setzen zu müssen? Gerne stellen wir unseren Mandanten Logos und Hinweise zur Verfügung.

Das – schon seit 2019 relevante - Thema Cookie-Consent-Tool (oftmals auch als Cookie-Banner bezeichnet) können Sie als Mandant der IT-Recht Kanzlei ebenso gleich ohne Aufpreis erledigen und zwei kostenfreie Kooperationen für den Einsatz von Cookie-Consent-Tools nutzen.

Einen Überblick über weitere Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei, insbesondere auch für klassische Online-Händler, finden Sie gerne hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Dropshipping und Widerruf: Darf die Rücksendeadresse abweichen?
(21.10.2024, 07:56 Uhr)
Dropshipping und Widerruf: Darf die Rücksendeadresse abweichen?
Abmahnradar: Werbung Wirkweisen / Fehlende Pfandangaben  / Irreführung Produktabbildung / Marke: Mensch ärgere Dich nicht
(18.10.2024, 10:51 Uhr)
Abmahnradar: Werbung Wirkweisen / Fehlende Pfandangaben / Irreführung Produktabbildung / Marke: Mensch ärgere Dich nicht
Abmahnradar: Herkunftstäuschung / Werbung: Testergebnisse / E-Zigaretten: Verstoß ElektroG  / Marken: BMW, THW, HSV
(11.10.2024, 11:23 Uhr)
Abmahnradar: Herkunftstäuschung / Werbung: Testergebnisse / E-Zigaretten: Verstoß ElektroG / Marken: BMW, THW, HSV
Achtung Abmahnung: Fehlende Pflichtinformationen über Lebensmittel = Verstoß gegen die LMIV
(09.10.2024, 07:47 Uhr)
Achtung Abmahnung: Fehlende Pflichtinformationen über Lebensmittel = Verstoß gegen die LMIV
Abmahnradar: Fehlende Grundpreise / Werbung: Ce-geprüft / Bilderklau / Marke: BPP
(04.10.2024, 13:23 Uhr)
Abmahnradar: Fehlende Grundpreise / Werbung: Ce-geprüft / Bilderklau / Marke: BPP
Abmahnradar: Irreführende Werbung mit Wirkweisen / Fehlende Zutatenliste / fehlende Angaben Lebensmittelunternehmer / Marke: Waldorf
(27.09.2024, 13:59 Uhr)
Abmahnradar: Irreführende Werbung mit Wirkweisen / Fehlende Zutatenliste / fehlende Angaben Lebensmittelunternehmer / Marke: Waldorf
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei