Das Hausrecht im Online-Shop: Befugnisse und Grenzen
Online-Händlern steht auf ihren Präsenzen ein virtuelles Hausrecht zu. Doch welchen Grenzen unterliegt es und wie wird es korrekt ausgeübt? Wir klären auf und stellen Mandanten hilfreiche Muster zur Verfügung.
Das virtuelle Hausrecht in Online-Shops
Auch wenn Online-Händler ein Interesse daran haben, ihre Waren möglichst weiten Kundenkreisen zugänglich zu machen, kann ihnen im Einzelfall ebenso daran gelegen sein, bestimmte Abnehmer von Käufen abzuhalten und gegebenenfalls sogar auszuschließen.
Im Ladengeschäft unter Ausübung eines tatsächlichen Hausrechts grundsätzlich unproblematisch möglich, sind Reichweite und Befugnisse eines "virtuellen Hausrechts" im Online-Bereich delikater.
Nach ständiger Rechtsprechung wird Inhabern von Internetpräsenzen ein grundsätzliches virtuelles Hausrecht zuerkannt, das zur Vornahme bestimmter Rüge- und Ausschlusshandlungen befähigt (vgl. nur OLG Hamm, Urteil v. 19. November 2008 – Az. 4 U 37/08).
Das Hausrecht ist unmittelbare Ausprägung der zivilrechtlichen Kontrahierungsfreiheit.
Diese erlaubt es grundsätzlich jeder Person (unerheblich, ob Unternehmer oder Verbraucher, juristische oder natürliche Person), nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und mit wem sie eine rechtliche Verbindung eingehen möchte.
In Online-Shops greift das Hausrecht ein, wenn
- integritätsbezogene oder
- vertragsbezogene
Interessen des Shop-Betreibers beeinträchtigt werden.
Die Integrität eines Online-Shops ist betroffen, wenn Shop-Besucher
- die technische Infrastruktur des Shops stören oder beeinträchtigen (etwa durch Hacking, DDoS-Attacken etc.) oder
- durch rechtswidrige Handlungen entweder Rechte des Betreibers selbst oder Dritter verletzen (etwa durch Betrug, Unterschlagung, ehrverletzende Kommentare)
Vertragsbezogene Interessen sind beeinträchtigt, wenn Kunden sich nach Vertragsschluss pflichtwidrig verhalten (etwa durch fehlende Rücksendung von Waren eines widerrufenen Kaufvertrags) oder durch die übermäßige Inanspruchnahme gesetzlicher Rechte (vor allem Widerrufsrechte) die Rentabilität schmälern.
Umfang und Befugnisse
Nachstehend soll aufgezeigt werden, welche konkreten Befugnisse das virtuelle Hausrecht Shop-Betreibern verleiht und an welche Grenzen es einhalten muss.
1. Die Erteilung virtueller Hausverbote
Wie im nicht virtuellen Raum besteht auch im Online-Bereich auf Grundlage des Hausrechts grundsätzlich die Möglichkeit, Nutzer von Besuchen der Online-Präsenzen abzuhalten.
Shopbetreibern sind ob der Berechtigung zur Erteilung virtueller Hausverbote aber bestimmte Grenzen gezogen.
Zwar ist nach der Rechtsprechung aufgrund der Zugänglichkeit des Shops für potenziell jedermann ein allgemeines Einverständnis in das Aufsuchen des Shops anzunehmen (s. BGH, Urteil vom 03.11.1993 – Az. VIII ZR 106/93). Dieses hebt die primäre hausrechtliche Kompetenz, Nutzer vom Zugang auszuschließen, grundsätzlich auf.
Allerdings besteht auch nach Ansicht des BGH dieses in der unbedingten Öffnung zum Ausdruck kommende Einverständnis nicht uneingeschränkt.
Insbesondere ein tatsächlich rechtswidriges Kundenverhalten oder die vorwerfbare Störung betrieblicher Abläufe können von Anfang an dem Einverständnis entzogen sein und so ein schützenswertes Interesse des Händlers begründen, bestimmte Besucher von Anfang an von dem Aufsuchen ihrer Präsenzen fernzuhalten.
Mithin gilt, dass virtuelle Hausverbote grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn in die betriebliche Integrität eingegriffen wird, also primär schutzfähige Individualrechtsgüter und Dritthaftungsinteressen betroffen sind.
Dahingegen rechtfertigen nachvertragliche Verhaltensweisen, die sich lediglich auf die konkrete Vertragsbeziehung zwischen Händler und Käufer auswirken, einen originären Nutzungsausschluss regelmäßig nicht.
Virtuelle Hausverbote können demnach zum Beispiel erteilt werden, wenn Besucher durch betriebsschädigendes Verhalten die personelle oder technische Funktionalität des Online-Shops gefährden, etwa durch die Herbeiführung von Serverüberlastungen mittels Massenaufrufen oder die missbräuchliche Überhäufung mit Kontakt-Mails.
Demgegenüber kommen nach der Rechtsprechung des BGH Hausverbote nicht in Betracht, wenn Kunden vertragsbezogene Interessen von Online-Händlern verletzten, insbesondere durch Zahlungsverzögerungen oder eine übermäßige Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts.
Um ein Hausverbot im virtuellen Bereich durchzusetzen, sind technische Mittel erforderlich.
Gerichtlich anerkannt ist, dass die Befugnis zum nutzerbezogenen Ausschluss durch die Sperrung von IP-Adressen wahrgenommen werden kann (OLG Hamm, Urteil v. 23.10.2007 – Az. 4 U 99/07).
Shopbetreibern und anderen Diensteanbietern steht es demnach frei, bei Integritätseingriffen bestimmte Nutzungsprofile zu identifizieren und ohne vorherige Mitteilung unter Ermittlung der IP-Adresse internetprotokollbasierte Seitenaufrufssperren zu errichten.
2. Die Sperrung von Kundenkonten
Vielfach wird als Präventionsmaßnahme auch in Erwägung gezogen, bestimmten Kunden ihre Betätigungsgrundlage durch eine Sperrung ihrer Nutzeraccounts zu entziehen.
Die Blockade und Löschung von Mitgliederzugängen ist zwar grundsätzlich vom Hausrecht gedeckt, unterliegt aber je nach Störverhalten zusätzlichen Anforderungen.
a. Die Sperrung bei Integritätseingriffen
Sobald ein Besucher durch sein konkretes Verhalten in die Integrität eines Webshops eingreift und mithin
- dessen funktionelle oder betriebliche Grundlage stört
- oder aber Rechtsverletzungen provoziert,
kann die Verletzungshandlung weitgehend unproblematisch mit der Sperrung des jeweiligen Kundenkontos sanktioniert werden.
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die schädlichen Vorgänge tatsächlich einem bereits angemeldeten Kunden zuzuordnen sind.
Weil der Online-Händler die Hoheit über den von ihm zur Verfügung gestellten virtuellen Bereich innehat und aus berechtigten Gründen Nutzungsverhältnisse umgehend beenden darf, tritt hier das Interesse des Störers an der Aufrechterhaltung seiner Handlungsfähigkeit meist zurück.
b. Die Sperrung bei vertragswidrigem Verhalten
Während bei integritätsverletzenden Eingriffen eine Sperrung von Kundenkonten regelmäßig von der hausrechtlichen Befugnis gedeckt sein wird, ist bei reinen Vertragsverletzungen oder anderen vertragsbezogenen Handlungsstörungen eine differenziertere Betrachtungsweise notwendig.
Diese hausrechtliche Freiheit wird hier nämlich durch das geltende Recht und insbesondere den Verbraucherschutz begrenzt.
Verhält sich ein Käufer nach Geschäftsschluss vertragswidrig, etwa weil er seiner begründeten Zahlungspflicht nicht nachkommt oder wiederholt die Annahme von Bestellungen verweigert, muss dem Händler schon aus Gründen der Privatautonomie das Recht zustehen, zukünftige Vertragsschlüsse zu unterbinden.
Hierfür stellt die Schließung des jeweiligen Kundenkontos meist eine – zumindest vorübergehend – geeignete Maßnahme dar, weil sie dem Käufer die Möglichkeit entzieht, überhaupt weitere Vertragsanbahnungen gegenüber dem Händler zu bewirken.
c. Sonderfall: die übermäßige Inanspruchnahme des Widerrufsrechts
Vielen Händlern sind Kunden ein Dorn im Auge, die durch den übermäßigen Gebrauch von Widerrufsrechten eher zum Verlustgeschäft werden, als den Absatz zu fördern.
Allerdings ist es unzulässig, häufig widerrufenden Verbrauchern mit der Schließung von Kundenkonten zu drohen und/oder derartige Sperrungen tatsächlich zu bewirken, um Verbraucher technisch von künftigen Bestellungen abzuhalten.
Die Schließung von Konten wegen wiederkehrender Widerrufsbegehren würde nämlich die Wahrnehmung gesetzlich etablierter Rechte sanktionieren und ist weder unter Berufung auf primär hausrechtliche Befugnisse noch unter Bezugnahme auf die Vertragsfreiheit zulässig.
Zulässig ist es hingegen, ohne technische Drohgebärden durch individuelle Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher auf dessen übermäßiges Retourenverhalten hinzuweisen und weitere Geschäftsbeziehungen zu verweigern.
Hier ist eine unsachgemäße Beeinflussung des Verbrauchers, anders als bei der Androhung oder Umsetzung technischer Sanktionen, nicht zu befürchten (s. auch OLG Hamburg, Urteil v. 25.11.2004 – Az. 5 U 22/04).
Vielmehr ist der Entschluss des Händlers, aufgrund des hohen Retoureaufkommens und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Belastung künftige Vertragsschlüsse abzulehnen, von der Vertragsfreiheit gedeckt.
3. Die Verweigerung und Aufhebung von Vertragsschlüssen
Shopbetreibern steht es grundsätzlich frei, selbst darüber zu entscheiden, mit wem sie konkrete vertragliche Beziehungen eingehen wollen.
Diese Kontrahierungsfreiheit kann für den Online-Händler vor allem dann relevant werden, wenn er sich zahlungssäumigen Kunden gegenübersieht oder aber erneute geschäftliche Beziehungen mit Kunden abwenden will, die wegen der übermäßigen Durchsetzung ihrer gesetzlichen Widerrufsrechte in der Vergangenheit zukünftige finanzielle Einbußen des Händlers erwarten lassen.
Zur wirksamen Ausübung und Durchsetzung der hausrechtlichen Vertragsfreiheit müssen hierbei jedoch Besonderheiten beachtet und bestimmte Handlungsabläufe eingehalten werden.
a. Die Annahmeverweigerung von Bestellungen
Der Grundsatz der Kontrahierungsfreiheit gestattet es jedem Online-Händler, nach Belieben vertragliche Beziehungen mit Kunden einzugehen. In negativer Hinsicht ermächtigt er ihn aber gleichzeitig, an ihn herangetragene Vertragsangebote nicht anzunehmen.
Die Nichtannahme von Bestellungen kann der Händler grundsätzlich willkürlich ausüben und ist hierbei gegenüber Verbrauchern lediglich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschränkt, das in §19 Diskriminierungen aufgrund der Rasse, der ethnischen der Herkunft, der Religion, des Alters, der sexuellen Identität oder aufgrund von Behinderung verbietet.
Sofern der Händler zukünftige Vertragsschlüsse mit Verbrauchern ablehnen will, die in der Vergangenheit durch missbräuchliches oder gar vertragswidriges Verhalten auffällig wurden, sind die gesetzlichen Schranken nicht einschlägig.
Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil der Händler aufgrund der Anonymität des Fernabsatzverkehrs im Regelfall über die persönlichen Umstände des Verbrauchers nicht hinreichend informiert sein wird.
Um insofern das Zustandekommen von Verträgen zu verhindern, hat der Händler primär die Möglichkeit, die auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung, die mit der Bestellung durch den Kunden zum Ausdruck kommt, abzulehnen.
b. Die Aufhebung von abgeschlossenen Verträgen
Allerdings erfolgt in Online-Shops der Kauf weitgehend automatisiert. Shop-Betreiber haben so grundsätzlich keine Möglichkeit, in die Bestellaufgabe manuell einzugreifen.
Rechtlich gilt im Online-Bereich ein Vertrag aber bereits dann als geschlossen, wenn der Shop-Betreiber den Kunden nach der Online-Bestellung zur Zahlung auffordert oder wenn der Kunde die Zahlung im Zuge der Bestellung vornimmt.
Ist im Zuge der automatisierten Bestellungsabwicklung im Online-Shop ein Vertrag mit einem unliebsamen Kunden zustande gekommen und hat der Händler mithin von seiner originären Kontrahierungsfreiheit – freilich aufgrund weitgehender Unmöglichkeit – keinen Gebrauch gemacht, so ist die nachträgliche Vertragsaufhebung nur in engen gesetzlichen Grenzen möglich.
Quasi spiegelbildlich steht dem Grundsatz der Privatautonomie nämlich der zivilrechtliche Rechtsgedanke gegenüber, dass bereits geschlossene Verträge einzuhalten sind.
In den Fällen der automatischen, systembedingten Annahme von Vertragsangeboten durch verhaltensauffällige Käufer kommt eine Loslösung vom Vertrag aber dann in Betracht, wenn der Online-Händler diesen wirksam anficht, §142 Abs. 1 BGB.
Dies setzt wiederum einen Anfechtungsgrund voraus.
Ein solcher kommt unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) in Betracht, wenn der Händler den jeweiligen Kunden vor dem durch das Shopsystem herbeigeführten Vertragsschluss bereits darüber informiert hatte, dass er an weiteren vertraglichen Beziehungen kein Interesse habe und insofern zukünftige Bestellungen ablehne.
Tätigt der Käufer daraufhin nämlich eine weitere Bestellung, macht er sich die Kenntnis der automatischen Annahme in manipulativer Weise zu eigen, um sich über einen offensichtlich entgegenstehenden Geschäftswillen des Händlers hinwegzusetzen. Der Vertragsschluss gelingt mithin nur, weil der Kunde das jeweilige Bestellabwicklungssystem des Online-Shops ausnutzt.
Der Händler wird hier durch ein arglistiges Verhalten des Kunden zur Abgabe einer eigentlich nicht gewollten Vertragserklärung bestimmt und kann sich auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung aus §123 Abs. 1 BGB berufen.
Um eine nachträgliche wirksame Vertragsaufhebung zu gewährleisten, sollte der Händler zu dem Zeitpunkt, wo sein Wille zur Begründung weiterer vertraglicher Beziehungen entfällt, dem unliebsamen Kunden eine entsprechende Mitteilung übersenden, die den weggefallenen Geschäftswillen des Händlers deutlich zum Ausdruck bringt.
Setzt sich der Kunde sodann über diesen Willen durch eine missbräuchliche Ausnutzung des automatischen Bestellbestätigungssystems hinweg, kann der Händler den Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Hilfreiche Muster
Zur wirksamen Ausübung des Hausrechts in Online-Shops haben wir für unsere Schutzpaket-Mandanten folgende hilfreiche Muster entwickelt:
- Muster 1: Mitteilung über die Kontosperrung bei Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
- Muster 2: Mitteilung über die Ablehnung zukünftiger Geschäftsbeziehung inkl. Aufforderung zur Unterlassung von Bestellungen bei Zahlungsverzug
- Muster 3: Mitteilung über die Ablehnung zukünftiger Geschäftsbeziehung inkl. Aufforderung zur Unterlassung von Bestellungen bei übermäßiger Ausübung von Widerrufsrechten
- Muster 4: Vertragsaufhebung nach Mitteilung über Geschäftsverweigerung
- Muster 5: Mitteilung über Kontosperrung nach wiederholten Bestellungen trotz Geschäftsverweigerung
- Muster 6: Letztmalige gütliche Aufforderung zur Unterlassung von Bestellaufgaben und Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung
- Muster 7: Abmahnung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb + Unterlassungsverpflichtungserklärung
Die Muster können Mandanten hier im Mandantenportal aufrufen.
Sie haben Interesse an den oben genannten Mustern? Gerne, buchen Sie einfach eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei (bereits ab mtl. 9,90 € erhältlich).
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