Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

(Virtuelles) Hausrecht: BGH ändert seine Rechtsprechung + hilfreiche Muster für Online-Händler

29.10.2020, 14:17 Uhr | Lesezeit: 16 min
(Virtuelles) Hausrecht: BGH ändert seine Rechtsprechung + hilfreiche Muster für Online-Händler

Das Hausrecht gibt nicht nur stationären Händlern ein wirksames Instrument an die Hand. Auch Online-Händlern steht auf ihren Internetpräsenzen ein virtuelles Hausrecht zu, wie die Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach bestätigt hat. Somit befähigt auch das virtuelle Hausrecht Händler, störende Kunden abzuweisen. Doch unter welchen Bedingungen kann das (virtuelle) Hausrecht ausgeübt werden? Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung in einem wesentlichen Punkt aufgegeben. Was dies für Online-Händler bedeutet und unter welchen Voraussetzungen auch nach der neuen Rechtsprechung noch ein (virtuelles) Hausverbot ausgesprochen werden kann, erfahren Sie in unserem neuesten Beitrag.

I. Die Grundlagen des (virtuellen) Hausrechts

Ausgehend von einer Entscheidung des Landgerichts Bonn (Urt. v. 16.11.1999, Az. 10 O 457/99) zu Ausschluss- und Blockaderechten des Betreibers eines Online-Diskussionsforums hat sich inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt. Danach verfügen auch Betreiber von Internetpräsenzen über ein originäres virtuelles Hausrecht, welches im Rahmen von spezifischen Grenzen zur Inanspruchnahme besonderer autoritärer Kompetenzen befähigt.

Bei sich nicht konform verhaltenden Kunden und daraus resultierenden zu erwartenden Rechtsverletzungen oder Betriebsstörungen knüpft das virtuelle Hausrecht primär an die Eigentums- und Besitzrechtsgarantien des Zivilrechts an. Hausrechtliche Abwehrrechte aus §§ 903, 1004 Abs. 1 BGB werden dann abgeleitet, wenn der beeinträchtigte Shopbetreiber gleichzeitig Eigentümer der den Webauftritt tragenden Server und weiterer technischer Einrichtungen ist.

In derlei Fällen können rechtliche oder tatsächliche Gefährdungen des Online-Auftritts grundsätzlich über die eigentumsrechtliche Alleinverfügungsbefugnis unterbunden werden. Aber auch Mieter bzw. durch entsprechende Verträge berechtigte Nutzer der Servertechnik stehen hausrechtliche Ansprüche aus den §§ 861, 862 i.V.m. § 858 BGB zu.

Auch wenn ein virtuelles Hausrecht im Online-Shop grundsätzlich anerkannt wird, kann der jeweilige Händler nicht nach freiem Belieben Maßnahmen gegenüber potenziell störenden Kunden ergreifen. Der Online-Händler muss sich insofern an dem durch die Öffnung seines virtuellen Geschäfts zum Ausdruck kommenden Willen festhalten lassen, mit jedem kaufwilligen Besucher zu kontrahieren.

Nach einem Leiturteil des BGH (welches sich bis dato vollständig auf den Verkauf über das Internet übertragen ließ) liegt in der Zugänglichmachung des Geschäftsbetriebs für jedermann ein weitgehender Verzicht auf spezifische hausrechtliche Befugnisse (BGH, Urteil vom 03.11.1993, Az.: VIII ZR 106/93). Auszugehen sei insofern von einem generellen Einverständnis bezüglich des Aufsuchens der (virtuellen) Geschäftsräume durch Kunden, das dem Händler das Recht nehme, diese beliebig und nach freiem Willen auszuschließen.

Hinweis: Weitergehende Informationen zum Thema Hausrecht könnten Sie in unserem Ratgeber zur wirksamen Ausübung des Hausrechts im Online-Shop - inkl. Muster nachlesen!

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Sachverhalt der neuen BGH-Entscheidung

Die Beklagte im neuen BGH-Fall (Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18) betrieb eine Therme mit Saunabereich, die die Klägerin seit mehreren Jahren regelmäßig besuchte. Die Beklagte führte die Klägerin in einer Gästekartei für Stammkunden und informierte sie regelmäßig über Angebote. Über diese Angebote erwarb die Klägerin zu Sonderkonditionen zahlreiche nicht personengebundene Eintrittskarten. Später erteilte die Beklagte der Klägerin ein schriftlich vorbereitetes, unbefristetes Hausverbot für die von ihr betriebene Therme sowie alle ihr angehörenden Einrichtungen.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten, das Hausverbot zurückzunehmen, hilfsweise, ihr den bereits entrichteten Eintrittspreis zu erstatten. Das Amtsgericht hat die Beklagte auf ihr Anerkenntnis hin zur Rückzahlung der Ticketkosten gegen Rückgabe der erworbenen Eintrittskarten verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die nächste Instanz hat das Hausverbot auf die beteiligte streitgegenständliche Therme beschränkt und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen.

Schließlich wollte die Klägerin vor dem BGH erreichen, dass das Hausverbot auch im Übrigen zurückgenommen oder, hilfsweise, die Nichtigkeit des Hausverbots festgestellt wird.

III. BGH gibt bisherige Rechtsprechung auf

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnten sich Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnete und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gab, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt.

Das schloss es zwar auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpfte. Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes.

In solchen Konstellationen trete nach Ansicht des BGH die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück. Die Grundrechte des Betroffenen nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) überwiegen somit die des Hausrechtsinhabers. Ohne die Angabe eines hinreichenden, sachlichen Grundes war somit die Verhängung eines Hausrechts nach der nun überholten Rechtsprechung des BGH nicht möglich.

Der BGH stellte zwar grundsätzlich fest, dass es zur Freiheit jeder Person gehöre, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will. Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich jedoch aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Beispielsweise wenn der Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden, für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet, sind die Rechte Dritter zu wahren.

Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwachse ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung, wie der BGH feststellte. Die aus dem Hausrecht erwachsenden - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht dürfe nicht dazu genutzt werden, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen.

Jetzt aber kommt der Clou: An diesem Punkt änderte der BGH nun seine Rechtsauffassung. Nach den genannten Grundsätzen bedurfte die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnete. Der BGH präzisierte an dieser Stelle: Ein sachlicher Grund sei nur unter der weiteren Voraussetzung erforderlich, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheide.

In diesem Fall greife die Wirkung von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen dem Betreiber einer solchen Einrichtung und deren (potentiellen) Besuchern, Gästen oder Kunden über die in Art. 3 Abs. 3 GG und in den §§ 19 ff. AGG besonders geregelten Diskriminierungsverbote hinaus und stelle die Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter bzw. Betreiber in einen Zusammenhang mit dem Recht des Einzelnen auf Teilhabe am kulturellen Leben.

IV. Objektiver Prüfungsmaßstab: Gesellschaftliches und kulturelles Leben

Der BGH stellte in seiner neuen Entscheidung fest, dass dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen werde. Diese Verantwortung verbiete es ihm, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen. Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben habe, sei daher nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen.

Es komme vielmehr auf die objektivierte Sicht desjenigen an, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffne. Hier hat der BGH ausgeführt, dass es darauf ankommt, welche Funktion die von dem Betreiber willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung hat.

Der BGH begründete diese Sichtweise mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses berücksichtigte in anderen Fällen der mittelbaren Grundrechtswirkung, in denen insbesondere die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite bei der Abwägung eine maßgebliche Rolle spielte.

Merksatz: Nach der neuen Rechtsprechung des BGH bleibt damit festzuhalten, dass ein Ausschluss ohne sachlichen Grund erfolgen kann, wenn der Kauf über den betroffenen Online-Vertriebskanal nicht in die Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben des Kunden eingreift. Es dürfte wohl nur in seltenen Fällen denkbar sein, dass ein verwehrter Kaufvertragsschluss mit einem Kunden in dessen Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben eingreifen wird.

V. Fazit

Der BGH hat in seiner bemerkenswerten, aber vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG nicht unerwarteten Entscheidung klargestellt, dass es für die Verhängung eines (virtuellen) Hausrechts nicht immer eines sachlichen Grundes bedarf.

Lediglich wenn der durch die Ausübung des Hausrechts verwehrte Zugang sich in erheblichem Umfang auf die Teilnahme am gesellschaftlichen bzw. kulturellen Leben auswirkt, ist die Angabe eines solchen sachlichen Grundes zwingend notwendig. Im Umkehrschluss bedeutet dies eine Stärkung des Hausrechts für Bereiche, die nicht zur gesellschaftlichen bzw. kulturellen „Grundversorgung“ zählen. Somit dürfte ein Großteil der Online-Händler von den gelockerten Voraussetzungen zur Durchsetzung des Hausrechts profitieren.

VI. Hilfreiche Muster

Zur wirksamen Ausübung des Hausrechts in Online-Shops hat die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten folgende hilfreiche Muster entwickelt:

  • Muster 1: Mitteilung über die Kontosperrung bei Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
  • Muster 2: Mitteilung über die Ablehnung zukünftiger Geschäftsbeziehung inkl. Aufforderung zur Unterlassung von Bestellungen bei Zahlungsverzug
  • Muster 3: Mitteilung über die Ablehnung zukünftiger Geschäftsbeziehung inkl. Aufforderung zur Unterlassung von Bestellungen bei übermäßiger Ausübung von Widerrufsrechten
  • Muster 4: Vertragsaufhebung nach Mitteilung über Geschäftsverweigerung
  • Muster 5: Mitteilung über Kontosperrung nach wiederholten Bestellungen trotz Geschäftsverweigerung
  • Muster 6: Letztmalige gütliche Aufforderung zur Unterlassung von Bestellaufgaben und Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung
  • Muster 7: Abmahnung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb + Unterlassungsverpflichtungserklärung

Nachstehend finden Sie die einzelnen Muster zum Abruf:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Gesetzesentwurf: Kommt ein strafbarer digitaler Hausfriedensbruch?
(16.05.2022, 11:45 Uhr)
Gesetzesentwurf: Kommt ein strafbarer digitaler Hausfriedensbruch?
Ab sofort: Zwei neue Muster zur wirksamen Ausübung des Hausrechts im Online-Shop
(07.04.2021, 14:14 Uhr)
Ab sofort: Zwei neue Muster zur wirksamen Ausübung des Hausrechts im Online-Shop
Handhabung unliebsamer Kunden: Können sich Onlinehändler die Sperrung von Kundenkonten vorbehalten?
(22.04.2016, 09:03 Uhr)
Handhabung unliebsamer Kunden: Können sich Onlinehändler die Sperrung von Kundenkonten vorbehalten?
Kundenkontosperrung bei hoher Retourenquote?
(15.04.2016, 17:19 Uhr)
Kundenkontosperrung bei hoher Retourenquote?
Praxisanleitung zur Durchsetzung hausrechtlicher Befugnisse im Online-Shop + Musterformulierungen
(23.02.2016, 17:19 Uhr)
Praxisanleitung zur Durchsetzung hausrechtlicher Befugnisse im Online-Shop + Musterformulierungen
Ratgeber zur wirksamen Ausübung des Hausrechts im Online-Shop - inkl. Muster
(07.12.2015, 12:29 Uhr)
Ratgeber zur wirksamen Ausübung des Hausrechts im Online-Shop - inkl. Muster
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei