Handlungsalternativen bei der Verwendung von Cookies zu Werbe-, Tracking- und Webanalysezwecken
Der Einsatz von Cookies zu Werbe-, Tracking- und Webanalysezwecken ist nach Auffassung des EuGH nur mit einer vorherigen Einwilligung des Seitenbesuchers zulässig! Lösung in Sicht: Was Sie in Bezug auf Ihre verwendeten Dienste/ Anbieter mit derartigen Cookies machen können, teilen wir Ihnen in unseren nachstehenden Handlungsalternativen mit.
Inhaltsverzeichnis
- I. Das können Sie tun, wenn Sie Cookies zu Werbe-, Tracking- und Webanalysezwecken verwenden möchten:
- 1. Möglichkeit: Einsatz eines rechtskonformen Cookie-Consent-Tools (Risiko: keines)
- 2. Möglichkeit: Betroffene Dienste/ Anbieter abschalten (Risiko: keines)
- 3. Möglichkeit: Wie bisher weitermachen und Datenverarbeitung auf sog. berechtigte Interessen stützen (Risiko: sehr hoch)
- II. Hintergrundwissen: Sind Cookie-basierte Datenverarbeitungen einwilligungspflichtig?
I. Das können Sie tun, wenn Sie Cookies zu Werbe-, Tracking- und Webanalysezwecken verwenden möchten:
Grundsätzlich bestehen 3 Handlungsalternativen:
1. Möglichkeit: Einsatz eines rechtskonformen Cookie-Consent-Tools (Risiko: keines)
Die erste Möglichkeit besteht darin, auf seiner Website ein rechtskonformes Cookie-Consent-Tool einzubinden, mit dem sich Einwilligungen für alle betroffenen Cookie-Verarbeitungen wirksam einholen und verwalten lassen.
Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten in Zusammenarbeit mit PRIVE (https://www.prive.eu) eine professionelle Cookie-Consent-Lösung - basierend auf dem usercentrics-System - zur Verfügung. Mit dieser Lösung können auf Websites DSGVO-konforme Einwilligungen für jede cookie-basierte Verarbeitung eingeholt und verwaltet werden.
FAQ zum Thema Einwilligung: Die Anforderungen an eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung sind komplex und vielfältig. In diesen FAQ klären wir hierüber auf und führen auch aus, wie rechtskonforme Cookie-Consent-Tools ausgestaltet sein müssen.
2. Möglichkeit: Betroffene Dienste/ Anbieter abschalten (Risiko: keines)
Wem der Umstellungsaufwand zu groß oder die Technik zu komplex ist, der hat die Möglichkeit, alle einwilligungsbedürftigen Cookie-Dienste bzw. -Anbieter abzustellen und von seiner Online-Präsenz zu entfernen. Dadurch werden Verarbeitungssituationen wirksam unterbunden, die anderenfalls eine Einwilligung des Seitenbesuchers voraussetzen würden.
3. Möglichkeit: Wie bisher weitermachen und Datenverarbeitung auf sog. berechtigte Interessen stützen (Risiko: sehr hoch)
Als dritte, aber stark risikobehaftete Möglichkeit verbleibt, betroffene Cookies auch weiterhin einzusetzen, ohne die hierfür eigentlich erforderlichen Einwilligungen einzuholen. Wichtig zu wissen: Bei dieser Handlungsalternative besteht ein nicht unerhebliches Risiko in Bezug auf mögliche Konflikte mit Datenschutzbehörden und/ oder betroffenen Personen. Wir raten von dieser Handlungsalternative daher ausdrücklich ab.
II. Hintergrundwissen: Sind Cookie-basierte Datenverarbeitungen einwilligungspflichtig?
Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung weitgehend ja! Mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) hat der europäische Gerichtshof eine Pflicht zur Einholung wirksamer Einwilligungen für alle Cookie-basierten Personendatenverarbeitungen aufgestellt, die nicht zum Betrieb einer Website oder zur Bereitstellung von deren Grundfunktionen zwingend notwendig sind. Weitere Informationen zur Entscheidung des EuGH können Sie hier nachlesen.
Welche Cookies im Online-Shop technisch notwendig sind und welche nicht, haben wir hier dargestellt.
Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten hier im Mandantenportal ein kostenloses Cookie-Consent-Tool zur Einbindung in Shops und auf Webseiten zur Verfügung - dies in Kooperation mit dem Datenschutz-Komplettdienst PRIVE.
Dieses Cookie-Consent-Tool bringt folgende Vorteile mit sich:
- Bis zu 20.000 Seitenaufrufe pro Monat kostenfrei.
- Vollständig datenschutzkonformes Cookie-Einwilligungsmanagement nach dem aktuellen Stand der Technik
- Basierend auf der Technologie von Usercentrics, einem Marktführer im Bereich der Consent-Tools
- Einfache Konfiguration und Integrierbarkeit auch für Laien
- Plattformunabhängige Nutzbarkeit
- Unterstützung der deutschen und englischen Sprache (wird noch erweitert)
- Unterstützung aller gängigen Tacking- und Analysedienste
- Laufende Pflege und steter Ausbau des Tools
- Kostenfreie Nutzung für Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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8 Kommentare
vielen Dank für Ihre Kommentare.
In der Tat sind Werbepartner, die mit Affiliate-Links arbeiten, verpflichtet, Einwilligungen einzuholen, bevor die Affiliate Cookies gesetzt werden. Bei Nichterteilung oder Verweigerung der jeweiligen Einwilligung darf der Affiliate-Link entweder nicht klickbar sein oder darf kein Tracking-Cookie setzen.
Auf das Geschäft des Affiliate-Marketing hat dies mitunter verheerende Auswirkungen.
In der Tat ist für jedes technisch nicht notwendige Cookie eine gesonderte Einwilligung einzuholen. Das Einholen von Generaleinwilligungen für alle Cookies ("Alles-oder-nichts-Lösung") ist nicht zulässig.
Bedeutet das, dass der Besucher jedem einzelnen Tool sein Einverständnis in Form des Opt-In geben muss? Da der Cookie Banner nicht mehr ausreicht.
Vielen Dank.