EuGH: Framing ist kein Urheberrechtsverstoß – Online-Händler dürfen fremde Inhalte kostenfrei in den Webshop integrieren
Wer fremde Werke wie Fotos, Grafiken und Videos von anderen Webseiten kopiert und sie dann auf die eigene Webseite stellt, verstößt gegen das dem Urheber zustehende Vervielfältigungsrecht und kann deshalb abgemahnt werden. Anders hingegen, wenn das Bild nicht kopiert sondern mittels eines (Embedded) Links im Rahmen der sog. Framing-Technik in die eigene Webseite integriert wird. Dies hat nun der EuGH entschieden.
Inhaltsverzeichnis
Die IT-Recht Kanzlei stellt den Beschluss des EuGH vor und beleuchtet, wie Webshop-Betreiber davon profitieren können.
I. Freiheit gegen Sicherheit im Netz
Die weltweite Netzgemeinde und das Urheberrecht werden sicherlich nicht mehr die allerbesten Freunde werden. Das Urheberrecht stammt noch aus Zeiten, in denen das Vervielfältigen von Werken zwar nicht eine wahnsinnig komplizierte, jedoch immerhin eine mit Kosten verbundene Angelegenheit gewesen ist. Im Internet hingegen geht das Kopieren von Werken nicht nur viel schneller, sondern auch deutlich günstiger. Das schmeckt den Rechteinhabern verständlicherweise nicht, verdienen sie doch dadurch weniger Geld.
Der EuGH hatte sich nun mit einem urheberrechtlichen Konfliktfall zu befassen. In einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss (EuGH-Beschluss vom 21. Oktober 2014, Az. C-348/13) hat das Gericht entschieden, dass die Einbettung von Inhalten wie etwa Videos und Musik mittels der sog. Framing-Technik in eine Webseite keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das Besondere der Framing-Technik ist, dass die dabei in dem Frame angezeigten Inhalte nicht auf denselben Servern wie die Webseite gespeichert sind, auf der sie angezeigt werden, sondern auf beliebigen anderen Servern.
Online-Händler könnten die Technik nun nutzen, um den eigenen Webshop günstig und ohne Furcht vor kostspieligen Abmahnungen aufzuwerten.
II. Der Sachverhalt des Falles
Ein Hersteller und Händler von Wasserfiltersystemen hatte zu Werbezwecken ein kurzes Werbevideo produzieren lassen, für dessen Verwertung er die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß. Das Video ist anschließend frei abrufbar bei Youtube hochgeladen worden. Ein Konkurrent, der ebenfalls Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, entdeckte das Video bei Youtube und baute es – ebenfalls zu Werbezwecken – mittels der Framing-Technik als Embedded Link in die eigene Webseite ein. Das Video selbst hatte der Konkurrent somit nicht kopiert, sondern nur einen Embedded Link auf das bereits bei Youtube veröffentlichte Video gesetzt, wodurch das Video jedoch unmittelbar ohne Aufsuchen der Youtube-Webseite angeschaut werden konnte. Bei Betrachtern des Videos konnte daher der Eindruck entstehen, das Video wäre vom Konkurrenten selbst und unmittelbar auf die eigene Webseite gestellt worden.
Dem Inhaber der Nutzungsrechte schmeckte es gar nicht, dass der Konkurrent mit dem eigens produzierten und finanzierten Video kostenlos Werbung machte und forderte daher die Unterlassung der weiteren Nutzung sowie Schadensersatz. Rechtlich gesehen ging es somit um die Frage, ob die Einbettung eines solchen Embedded Links, durch den nicht nur der Link sondern zugleich auch der fremde Inhalt unmittelbar angezeigt wird, ein Eingriff in das Recht des Urhebers auf öffentliche Widergabe und damit ein Urheberrechtsverstoß darstellt.
III. Die Entscheidung des EuGH
Wie bereits in früheren Verfahren zumindest angedeutet worden ist, sieht der EuGH nicht nur „Linking“ sondern auch „Framing“ als urheberrechtlich unbedenklich an.
Wenn der Bertreiber einer Webseite eben nicht ein fremdes Werk – etwa ein Video – kopiert, die Kopie dann auf die eigene Webseite stellt und somit auf dem dazugehörigen Server speichert, sondern lediglich durch Verlinkung auf ein woanders gespeichertes Werk verweist, stellt dies laut EuGH keine (erneute) öffentliche Wiedergabe des Werkes gemäß Artikel 3 Absatz 1 der einschlägigen EU-Richtlinie 2011/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar. Dies gilt auch dann, wenn durch die Framing-Technik die fremden Inhalte so in die Webseite eingebunden werden, dass sie für die Besucher der Webseite als eigene Inhalte angesehen werden könnten.
Die Begründung des EuGH für die Entscheidung ist wenig überraschend, da sie der Argumentationslinie der früheren EuGH-Entscheidungen zum Urheberrecht im Internet folgt. Zwar könne die Framing-Technik dazu verwendet werde, ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen, und damit ohne dem Anwendungsbereich der Verschriften über das Vervielfältigungsrecht (Urheberrecht) zu unterfallen. Jedoch sei Framing keine „öffentliche Wiedergabe“ des betreffenden Werkes, weil das Werk nicht für ein neues Publikum wiedergegeben werde. Auf der Webseite bzw. auf dem Server, auf dem das Werk tatsächlich gespeichert ist, kann das Video bereits vor der Verlinkung von jedem Internet-Nutzer weltweit abgerufen werden. Derjenige der das Werk nun per Framing bzw. Embedded-Link in seine Webseite einbindet, verweist damit lediglich auf dieses bereits veröffentlichte bzw. wiedergegebene und frei abrufbare Werk. Ein neues Publikum wird dadurch tatsächlich nicht angesprochen.
IV. Fazit
Webshop-Betreiber können aufatmen. Wollen sie in ihrem Webshop mit fremden Inhalten werben, also etwa fremde Videos und Fotos aus dem Internet nutzen, so können sie dies mittels der Framing-Technik ohne Bedenken tun.
Wichtig ist nur, es richtig zu machen. Fremde Produktfotos und Werbevideos von anderen Webseiten herunterzuladen und anschließend in den eigenen Webshop zu integrieren und somit auf dem eigenen Server zu speichern, bleibt weiterhin unzulässig und kann zu kostspieligen Abmahnungen führen. Erlaubt ist hingegen das Einbinden von Fotos und Videos als Embedded Links, also mit unmittelbarem Bezug auf die Webseiten, auf denen sie von den Rechteinhabern gespeichert worden sind. Dies hat zwar den Nachteil, dass die in Bezug genommenen Videos und Fotos aus dem eigenen Webshop-Angebot verschwinden, wenn sie von dem verlinkten Server gelöscht werden. Der Vorteil dabei ist jedoch nicht zu verachten: die kostenlose und lizenzfreie Nutzung der verlinkten Inhalte.
Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.
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Besucherkommentare
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