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Neues Verbraucherwiderrufsrecht – Wegfall der besonderen Belehrungspflichten bei finanzierten Geschäften?

08.07.2014, 17:40 Uhr | Lesezeit: 5 min
Neues Verbraucherwiderrufsrecht – Wegfall der besonderen Belehrungspflichten bei finanzierten Geschäften?

Die seit 13. Juni 2014 geltende gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Waren und Dienstleistungen enthält keinerlei Hinweise mehr auf sog. verbundene Geschäfte bzw. finanzierte Geschäfte. Hat die Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts somit zum Wegfall der Belehrungspflicht des Unternehmers über die Folgen des Widerrufs von sog. verbundenen Verträgen im Sinne des § 358 BGB geführt? Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die alte und die neue Rechtslage bei der Belehrungspflicht von Unternehmern im Rahmen von verbundenen Verträgen.

I. Keine Belehrungspflicht mehr bei verbundenen Verträgen?

Bei sog. „verbundenen Verträgen“ sah die bis einschließlich 12. Juni 2014 geltende Fassung des § 358 Absatz 5 BGB (a. F.) vor, dass im Rahmen der Belehrung über das Widerrufsrecht (und über das damals noch geltende Rückgaberecht) sowohl beim Waren- bzw. Dienstleistungsvertrag als auch beim Verbraucherdarlehensvertrag auf die Rechtswirkungen des § 358 Absatz 1 BGB und § 358 Absatz 2 BGB hingewiesen wird. Entsprechende Klauseln sah deshalb auch die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung vor.

Im Zuge der Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts ist § 358 Absatz 5 BGB a. F. nun allerdings aufgehoben worden. Besteht also keine Pflicht mehr, auf die Folgen des Widerrufs eines der miteinander verbundenen Verträge hinzuweisen?

II. Die alte Rechtslage im Widerrufsrecht in Bezug auf verbundene Verträge

Zum rechtlichen Hintergrund: Ein Vertrag über die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind gemäß § 358 Absatz 3 BGB (alter und neuer Fassung) verbundene Verträge, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein typisches Beispiel für einen solchen verbundenen Vertrag ist der Kauf eines TV-Geräts im Internet, bei dem der Online-Händler dem Verbraucher anbietet, zur Finanzierung einen Konsumentenkredit einer Bank zu vermitteln, mit der der Online-Händler regelmäßig zusammenarbeitet. Dasselbe gilt für einen Reiseanbieter, der im Internet Reisen an Verbraucher verkauft und diesen die Finanzierung der Reise über einen Kredit (Verbraucherdarlehen) ermöglicht.

Bei solchen verbundenen Verträgen gilt nach § 358 Absatz 1 und Absatz 2 BGB (sowohl a. F. als auch weiterhin unverändert n. F.), dass der Widerruf des einen Vertrags zugleich die Bindung des Verbrauchers an den anderen Vertrag aufhebt. Mit anderen Worten ist der Verbraucher im Falle des (wirksamen) Widerrufs des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags auch nicht mehr an den Verbraucherdarlehensvertrag gebunden und umgekehrt. Dies ergibt auch Sinn. Denn wenn der Käufer in dem Beispielsfall den Kaufvertrag über das TV-Gerät wirksam widerruft, dann kann er auch nichts mehr mit dem Verbraucherdarlehensvertrag anfangen – diesem Umstand trägt das Gesetz Rechnung.

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III. Keine Belehrungspflicht mehr seit 13. Juni 2014?

Zum 13. Juni 2014 ist § 358 Absatz 5 BGB a. F. samt der darin enthaltenen Belehrungspflicht aus dem Gesetz gestrichen worden; § 358 Absatz 5 BGB n. F. enthält nunmehr andere Regelungen, die mit der Belehrungspflicht nichts zu haben. Es stellt sich daher nun die Frage, ob – und wenn ja in welcher Form – der Unternehmer den Verbraucher bei verbundenen Verträgen nun nach neuer Rechtslage überhaupt noch über die Rechtswirkungen der § 358 Absatz 1 BGB und § 358 Absatz 2 BGB belehren muss.

1. Weiterhin Pflicht zur Belehrung aufgrund anderer Vorschriften?

Tatsächlich ergibt sich die Pflicht des Unternehmers zur Belehrung des Verbrauchers über die Rechtswirkungen des Widerrufs nun aus anderen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b EGBGB (=Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) muss bei Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag nach § 358 BGB verbunden sind, der Vertrag Informationen über die sich aus § 358 BGB (…) ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte enthalten. Mit anderen Worten muss in dem Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungsvertrag im Sinne des § 358 BGB verbunden ist, eine Belehrung über die speziellen Folgen des Widerrufs des einen Vertrags für den anderen Vertrag enthalten. Folgerichtig enthält das gesetzliche Muster für die Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 EGBGB n. F. unter Nr. 6 entsprechende Formulierungsvorschläge.

Umgekehrt allerdings findet sich keine dementsprechende Belehrungspflicht für den verbundenen betroffenen Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungsvertrag, wie sie noch in § 358 Absatz 5 BGB a. F. geregelt war.

2. Keine Belehrungspflicht im Rahmen des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags mehr

Für die mit einem Verbrauchervertrag gemäß § 358 BGB verbundenen Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungsverträge gibt es eine solche Belehrungspflicht hingegen tatsächlich nicht mehr. Dies hat der deutsche Gesetzgeber nicht nur durch die Streichung des § 358 Absatz 5 BGB a. F. gezeigt, sondern auch in seiner Gesetzesbegründung bei der Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts ausdrücklich festgestellt. Demnach könne die bisher in § 358 Absatz 5 BGB a. F. enthaltene Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen von § 358 Absatz 1 BGB und § 358 Absatz 2 BGB aufgrund der Vorgaben der europäischen (Verbraucherrechte-)Richtlinie nicht bestehen bleiben.

Dies bedeutet, dass es für Unternehmer bei mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungs¬vertrag keine gesetzliche Pflicht mehr gibt, die Verbraucher über die Folgen des Widerrufs eines der beiden verbundenen Verträge zu belehren.

Entsprechend hat der deutsche Gesetzgeber auch das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen) angepasst. In der neuen für Verbraucherverträge über Warenlieferungen oder Dienstleistungen gesetzlichen Musterwiderrufs¬belehrung findet sich kein Formulierungsvorschlag für die im Fall des Widerrufs von verbundenen Verträgen hervorgerufenen Rechtswirkungen mehr.

IV. Fazit

Die Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts hat dazu geführt, dass Unternehmer nicht mehr uneingeschränkt über die Rechtswirkungen des Widerrufs bei verbundenen Verträgen im Sinne des § 358 BGB belehren müssen.

Während im Rahmen des verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags weiterhin – nun aufgrund von Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 lit b. EGBGB – darüber belehrt werden muss, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines der miteinander verbundenen Verträge – entweder des Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungsvertrags oder des Verbraucherdarlehensvertrags – an den jeweils anderen Vertrag ebenfalls nicht mehr gebunden ist, besteht diese Hinweispflicht nicht mehr im Rahmen des Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungsvertrags.

Dies entspricht den Vorgaben des europäischen Rechts. Nun könnte man der Meinung sein, doppelt(e Belehrung) hielte eigentlich besser. Allerdings ist auch so sichergestellt, dass der Verbraucher bei einem verbundenen Vertrag jedenfalls einmal, nämlich im Rahmen des Verbraucherdarlehensvertrags umfangreich und somit ausreichend über die Rechtswirkungen der § 358 Absatz 1 und Absatz 2 BGB informiert wird.

Für den Unternehmer ergeben sich dadurch weniger Belehrungspflichten.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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