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Hinweis bei Etsy zu „Kleinunternehmen“ – gefährlich bei Regelbesteuerung?

25.10.2023, 00:23 Uhr | Lesezeit: 3 min
Hinweis bei Etsy zu „Kleinunternehmen“ – gefährlich bei Regelbesteuerung?

Derzeit häufen sich Anfragen unserer Mandanten, ob die Anzeige bei Etsy „Verschickt von einem Kleinunternehmen in Deutschland“ juristische Probleme bereitet, wenn der entsprechende Verkäufer gar kein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG ist. Gerne gehen wir dem daher auf den Grund.

Anzeige seitens Etsy irritiert

Bereits seit dem Jahr 2021 stellt Etsy in vielen Artikelbeschreibungen aus seiner Plattform den Hinweis „Verschickt von einem Kleinunternehmen in Deutschland“ dar.

Dies wohl aus der Motivation heraus, den Interessenten zu verdeutlichen, dass diese bei einem kleinen, handwerklichen Unternehmen mit Sitz in Deutschland einkaufen und nicht bei einem Großunternehmen oder Konzern.

Die von Etsy gewählte Formulierung ist jedoch unglücklich.

Denn das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt den Kleinunternehmer (im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG). Wenn ein Unternehmer gewisse Umsatzgrenzen nicht überschreitet, gewährt im das Umsatzsteuerrecht eine Erleichterung: Der Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG muss auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Die „Kleinunternehmerregelung“ verringert für den Unternehmer den administrativen Aufwand und er muss sich nicht mit den Feinheiten des deutschen Umsatzsteuerrecht beschäftigen.

Auf den ersten Blick erweckt die Werbung etsys „Verschickt von einem Kleinunternehmen in Deutschland“ den Eindruck, als würde der so beworbene Verkäufer von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen.

Das wäre dann insbesondere für den Fall, dass der Verkäufer tatsächlich gar kein Kleinunternehmer ist, irreführend.

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Besteht deswegen eine Abmahngefahr?

Die gute Nachricht vorweg: Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei besteht durch die Aussage bei Etsy keine Abmahngefahr.

Dies folgt schon daraus, dass die Aussage Etsys von einem „Kleinunternehmen“ spricht. Die Norm des § 19 UStG ist jedoch überschrieben mit „Besteuerung der Kleinunternehmer“.

In umsatzsteuerlicher Hinsicht hat sich zudem der Begriff des Kleinunternehmers etabliert.

Wenngleich sich die Begriffe „Kleinunternehmer“ nach dem UStG und der Hinweis Etsy auf ein „Kleinunternehmen“ nur marginal unterscheiden, dürfte diesbezüglich keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung anzunehmen sein.

Der Hinweis Etsys nimmt auf die Unternehmensgröße, nicht jedoch auf den Steuerstatus Bezug. Bereits aus diesem Grund erscheint der Hinweis rechtlich nicht angreifbar, auch wenn der Etsy-Verkäufer gar kein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG ist, sondern die Regelbesteuerung Anwendung findet und der Verkäufer die Umsatzsteuer erhebt und auf seinen Rechnungen ausweist.

Darüber hinaus dürfte eine Irreführung hinsichtlich des Steuerstatus wenn dann nur im B2B-Bereich anzunehmen sein. Dies jedoch dann nur im umgekehrten Fall, wenn ein Käufer mit Unternehmereigenschaft bei einem umsatzsteuerlichen
Kleinunternehmer kauft, aufgrund fehlender Hinweise jedoch davon ausgehen muss, dass dieser Regelbesteuerung anwendet (also Umsatzsteuer ausweist).

Fazit

Der Hinweis seitens Etsy „Verschickt von einem Kleinunternehmen in Deutschland“ ist gut gemeint, um Nachfrage für die Leistungen kleiner Unternehmen zu fördern.

In der Sache ist die Bezeichnung allerdings unglücklich gewählt, da eine Ähnlichkeit mit der Bezeichnung „Kleinunternehmer“ im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nicht von der Hand zu weisen ist.

Aus juristischer Sicht droht hier jedoch keine Abmahngefahr, auch wenn der Etsy-Händler gar kein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG ist, sondern Regelbesteuerung zur Anwendung kommt und er die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweist.

Der Hinweis Etsys bezieht sich bei genauerer Betrachtung (nur) auf die Unternehmensgröße, nicht jedoch auf den Steuerstatus des Verkäufers.

Rechtssicheres Verkaufen und abmahnfreies Betreiben einer Etsy-Präsenz ist kein Hexenwerk! Sichern Sie sich jetzt professionell ab mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei. Wir freuen uns auf Sie!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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