Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung „ElektroStoffV“ am 9. Mai 2013 in Kraft getreten

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung „ElektroStoffV“  am 9. Mai  2013 in Kraft getreten
09.05.2013 | Lesezeit: 2 min

Die IT-Recht Kanzlei hatte über den Entwurf der ElektroStoffV berichtet, der die EU-Richtlinie 2011/65/EU („RoHS-II) in geltendes deutsches Recht umsetzen soll. Diese Verordnung ist jetzt am 9. Mai 2013 in Kraft getreten (BGBL I, Jahrgang 2013, 1111).

Die IT-Recht Kanzlei hatte über den Entwurf der ElektroStoffV berichtet, der die EU-Richtlinie 2011/65/EU („RoHS-II) in geltendes deutsches Recht umsetzen soll. Diese Verordnung ist jetzt am 9. Mai 2013 in Kraft getreten (BGBL I, Jahrgang 2013, 1111).

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 22. März 2013 eine wichtige Empfehlung zur Auslegung der ElektroStoffV abgegeben.

  • Nochmalige Klarstellung, dass die speziellen Anforderungen des Batteriegesetzes hinsichtlich von Batterien, die in Elektro- und Elektronikgeräten eingebaut oder diesen beigefügt sind, Vorrang gegenüber den Regeln der ElektroStoffV haben. Die niedrigeren Grenzwerte der ElektroStoffV müssen also nicht von Batterien eingehalten werden, die in Elektro- und Elektronikgeräte eingebaut oder diesen beigefügt sind (o.g. BR-Empfehlung, B 2).
  • Die Produktrücknahme oder der Produktrückruf im Falle der Nonkonformität eines Elektro- oder Elektronikgerätes (§ 4 II Satz 1, § 7 II Satz 1, § 8 II Satz 1 ElektroStoffV) kann nur ultima ratio sein. Nicht jeder Verstoß gegen die Stoffbeschränkungen führt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwangsläufig zur Produktrücknahme, insbesondere wenn sich das Gerät bereits beim Endverbraucher befindet. Ein Produktrückruf wird in der Regel nur verlangt werden können, wenn für den Endverbraucher eine konkrete Gefahr durch ein unsicheres Produkt besteht oder die Entsorgung des unsicheren Produkts eine konkrete Gefahr für die Umwelt darstellt. In anderen Fällen ist eine Entsorgung des nicht-konformen Gerätes die angemessenere Lösung (s. o.g. BR-Empfehlung, B 3 und 4)

Diese Auslegungsempfehlungen des Bundesrates werden neben der regierungsamtlichen Begründung zur ElektroStoffV (s. dazu o.g. News der IT-Recht Kanzlei) bei der Anwendung der ElektroStoffV eine wichtige Rolle spielen.

Mit dem Inkrafttreten der ElektroStoffV treffen den Hersteller und Importeur von Elektro- und Elektronikgeräten jetzt neue Pflichten (Einhaltung von Grenzwerten für bestimmte gefährliche Stoffe, Konformitätsverfahren beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten). Auch auf den Vertreiber, also den Onlinehändler kommen Sorgfaltspflichten zu, die sich aber im Wesentlichen auf die Prüfungspflicht reduzieren, ob das Gerät mit einem CE-Kennzeichen versehen ist (s. im einzelnen o.g. [News der IT-Recht Kanzlei(https://www.it-recht-kanzlei.de/rohs-II-elektrostoffverordnung.html)).

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