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Abmahnungen wegen Einbindung von Youtube-Videos in Blogs und bei Facebook?

09.04.2014, 15:37 Uhr | Lesezeit: 10 min
Abmahnungen wegen Einbindung von Youtube-Videos in Blogs und bei Facebook?

Gegenwärtig ist beim EuGH ein Verfahren anhängig, das das Web 2.0 zurück ins Web 1.0 katapultieren könnte. Gestritten wird darüber, ob die Einbindung von Videos und sonstigem Content in Form eines Embedded Links eine eigenständige, urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellt und deshalb vergütungspflichtig ist. Folgt der EuGH dieser Sichtweise, so könnte dies das Aus für die Einbindung von fremden Werken auf Webseiten als Embedded Link bedeuten. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Hintergründe des EuGH-Verfahrens und berichtet über die Pläne der Verwertungsgesellschaften, die Urheber bei Embedded Links mitverdienen zu lassen.

I. Einführung

Das Web 2.0 ist ohne Bilder, Musik und Videos kaum vorstellbar. Youtube als Plattform, auf der Nutzer eigene Videos hochladen können, ist hierfür nur beispielgebend. Nutzer können Videos jedoch nicht nur auf Youtube stellen, sondern auch per Youtube-Link in eigene Blogs oder auf Facebook einbinden. Die entsprechende Technik stellt Youtube in Form von Embedded Links bereit. Bei dieser Technik wird das verlinkte Video unmittelbar auf der Webseite des einbindenden Nutzers angezeigt; das Aufsuchen der Youtube-Webseite ist zum Abspielen des Videos dann nicht mehr erforderlich. Die Preisfrage ist nun jedoch:

Wer soll das bezahlen?

1. Der Streit ums Geld zwischen Youtube und der GEMA

Bereits längere Zeit streiten Youtube und die GEMA (kurz für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte“) um die Vergütungspflicht für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf der Video-Plattform: Youtube nutzt fremde Werke zur Erzielung von Werbeeinahmen; die GEMA will im Interesse der von ihr vertretenen Künstler einen fairen Anteil am Erlös. Zuletzt gipfelte der Rechtsstreit in einem Verfahren vor dem Münchner Landgericht. Die GEMA hatte Youtube vorgeworfen, mit dem Sperrhinweis („Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, für die die Gema die erforderlichen Musikrechte nicht eingeräumt hat. Das tut uns leid.“) bei Videos mit ungeklärter Rechtslage die GEMA unberechtigt in ein schlechtes Licht zu rücken.

Nach dem Urteil des LG München musste Youtube den Sperrhinweis ändern. Nun heißt es neuerdings:

"Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, über deren Verwendung wir uns mit der Gema bisher nicht einigen konnten."

2. Vergütungspflicht für Embedded Links?

Nun droht weiterer Streit. Die GEMA will künftig nicht nur beim Abspielen von Videos bei Youtube an den Werbeeinnahmen die Rechteinhaber beteiligt wissen, sondern auch bei der Einbindung von Videos als Embedded Links bei Twitter, Facebook und sonstigen Blogs im Web. Als Begründung führt die GEMA an, bei Embedded Links handele es sich um eine eigenständige urheberrechtliche Nutzung der fremden Werke, die entsprechend vergütet werden müsse. Sie wirkt nun auf neue Regelungen hin, die eine solche Vergütungspflicht vorschreiben.

Was erwartet nun Blogger? Werden sie schon bald für die Einbindung von Youtube-Videos per Embedded Link zahlen müssen? Drohen ihnen Abmahnungen?

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II. Embedded Links als eigenständige urheberrechtliche Nutzungsart?

Der rechtliche Knackpunkt ist die Frage, ob Embedded Links rechtlich als normale, klassische Links anzusehen sind oder als eigener Content.

Mit anderen Worten kommt es darauf an, ob ein Blogger, der ein Youtube-Video per Embedded Link in seinen Blog einfügt, lediglich auf das fremde Video – das tatsächlich ja nur bei Youtube gehostet ist – per Link verweist, oder ob er das Video eigenständig nutzt. Handelt es um eine eigenständige (neue) Nutzungsart, so könnten die Rechteinhaber diejenigen zur Kasse bitten, die das Video per Embedded Link auf ihrer Webseite einbinden. Handelt es sich hingegen nicht um eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, so bliebe der Geldbeutel der Blogger verschont.

1. Was hält die Rechtsprechung von Embedded Links?

Ob Embedded Links rechtlich wie klassische Links zu behandeln sind, beschäftigt gegenwärtig den EuGH (Aktenzeichen des laufenden Verfahrens: C-348/13), nachdem ihm der BGH diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt hatte (BGH vom 25. Juni 2013, Az. I ZR 46/12).

Eine Tendenz, wie sich der EuGH entscheiden wird, ist noch nicht abzusehen. Der BGH allerdings hält Embedded Links für urheberrechtlich beachtlich. Als Hauptargument führt der BGH an, dass derjenige, der ein fremdes Werk per Embedded Link auf der eigenen Webseite einfüge, sich dieses zu Eigen mache. Dies gelte unabhängig davon, ob dies zu kommerziellen oder privaten Zwecken erfolge.

Das letzte Wort hierzu bleibt jedoch dem EuGH vorbehalten, der sich in einem früheren Urteil zur rechtlichen Bewertung von klassischen Links jedenfalls recht deutlich auf die Seite der Nutzer – und nicht auf die der Rechteinhaber – gestellt hatte.

2. Die bisherige Link-Rechtsprechung des EuGH

Zuletzt hatte der EuGH im Februar 2014 in einem wegweisenden Urteil die Verwendung von Hyperlinks grundsätzlich als urheberrechtlich unbedenklich eingestuft (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, Az. C-466/12 – Nils Svensson u. a.).

Der EuGH ist der Auffassung, nach der sog. Infosoc-Richtlinie (= Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2011 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) sei die anklickbare Verknüpfung (= Link) auf einer Webseite mit einem Werk, das auf der verlinkten Internetseite frei verfügbar ist, keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts. Hauptargument hierfür sei, dass die Verlinkung das fremde Werk für kein neues Publikum verfügbar mache – denn durch die freie Verfügbarkeit auf der verlinkten Webseite sei das Werk bereits für die gesamte Internetgemeinde abrufbar.

Eine solche klassische Verlinkung auf eine andere Internetseite ist somit nach der EuGH-Rechtsprechung aus urheberrechtlicher Sicht unbeachtlich.

Darüber hinaus hat der EuGH in demselben Urteil entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten den Schutz der Inhaber von Urheberrechten im Anwendungsbereich der Infosoc-Richtlinie nicht eigenmächtig ausbauen dürften. Die Mitgliedstaaten dürfen nach den derzeitigen Vorgaben der EU in ihren Urheberrechtsgesetzen somit keine weiteren Schutzrechte für Urheber erschaffen.

III. Sind Embedded Links mit klassischen Links vergleichbar?

Mit der entscheidenden Rechtsfrage, ob auch Embedded Links rechtlich wie klassische Links zu behandeln sind, muss sich nun der EuGH beschäftigen. Doch was spricht dafür und was dagegen?

1. Was spricht für eine Gleichstellung von Embedded Links und klassischen Internetverknüpfungen?

  • Für die Sichtweise, Embedded Links rechtlich wie klassische Links zu behandeln, spricht vor allem, dass sie tatsächlich Links sind – das eingebunden-verlinkte fremde Werk ist wie im Fall von klassischen Internetverknüpfungen nicht auf dem eigenen Server oder im eigenen Zugriffsbereich gespeichert, sondern auf den Servern von Youtube oder anderen entsprechenden Video- oder Multimedia-Portalen.
  • Jemand anderes hat den Content – das fremde Werk – über seinen Server ins Netz gestellt und ist dafür verantwortlich, genauso wie die Plattform, auf der dies geschehen ist. Ist das Video unberechtigt dort hochgeladen worden oder hat der Rechteinhaber deswegen eine zu geringe Vergütung erhalten, so muss er sich an die Quelle halten – legt er die Quelle trocken, so kann das Video in dem Blog, in dem es per Embedded Link abrufbar ist, ebenfalls nicht mehr abgespielt werden.

2. Was spricht gegen eine Gleichstellung?

Es gibt aber auch gute Gründe, Embedded Links von klassischen Links rechtlich zu unterscheiden.

  • Immerhin wird im Gegensatz zum klassischen Link der verlinkte Inhalt im Fall des Embedded Links bereits im Blog selbst dargestellt; die verlinkte Seite muss somit nicht eigenständig aufgerufen werden. Der Nachteil für denjenigen, der das fremde Werk auf dem eigenen Server hat – bei Youtube-Videos also Youtube – ist, dass die eigene Webseite samt platzierter Werbung, weiteren Informationen, sonstigen Links etc. weniger Beachtung findet – ein wirtschaftlicher Nachteil.
  • Zudem dürfte für viele Nutzer ein per Embedded Link eingefügtes Video oberflächlich betrachtet genauso aussehen wie ein selbst hochgeladenes Video. Mit anderen Worten dürften viele Nutzer der Ansicht sein, das Video gehöre in den Einflussbereich des Bloggers. Diese Sichtweise ist ja auch nicht völlig falsch, denn der Blogger hat sich offensichtlich dazu entschieden, das Video per Embedded Link in den eigenen Blog einzufügen. Allerdings ist dessen Einfluss dennoch beschränkt: wird auf der verlinkten Seite das Video gelöscht oder – noch drastischer – ein anderes Video bzw. ein anderer Content hochgeladen, so verändert sich die Darstellung im Blog ohne Zutun des Bloggers. Dem Blogger könnte also unerbetener Content untergeschoben werden.

Sollen Blogger dafür urheberrechtlich verantwortlich sein? Falls ja, wäre dies wohl der Tod des Sharings von Multimedia-Content im Netz.

IV. Das Weißbuch der EU-Kommission

Die Auslegung und Anwendung der bestehenden Gesetze durch die Gerichte wie gegenwärtig den EuGH ist das eine, die Änderung der geltenden Gesetze das andere. Letzteres hat die EU vor kurzem in Angriff genommen.

Von Dezember 2013 bis Anfang März 2014 hat die EU-Kommission Anregungen, Ideen und Wünsche von Bürgern und Unternehmen zu Änderungen des Urheberrechts gesammelt, um sie in einem sog. Weißbuch zusammenzufassen. Dadurch wollte die EU die Möglichkeiten für künftige Gesetzänderungen im Urheberrecht auslosten. Die Verwertungsgesellschaften wie die deutsche GEMA hatten in dem Zusammenhang angeregt, die Einbindung von Youtube-Videos und ähnliche Handlungen künftig als urheberrechtlich relevante Nutzung und Verwertung von Werken anzuerkennen und auf diese Weise den Rechteinhabern neue Vergütungsmöglichkeiten zu eröffnen.

Ungemach droht Bloggern, Twitterern etc. daher nicht nur durch neue Rechtsprechung von BGH und EuGH, sondern möglicherweise auch unmittelbar vom Gesetzgeber. Allerdings ist bislang nicht absehbar, wie sich die EU in dieser Angelegenheit positionieren wird. Auch Gesetzesänderungen zulasten der Rechteinhaber und zugunsten der Nutzer sind denkbar. Hier gilt es die weitere Entwicklung abzuwarten.

V. Haftung für Embedded Links abseits des Urheberrechts

Von der aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung sowie beim Gesetzgeber vollkommen unabhängig ist die sonstige zivil- und strafrechtliche Haftung der Verwender von Embedded Links.

Die Entscheidung des EuGH zu Embedded Links und das EU-Weißbuch betreffen lediglich die Anwendung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter. Es geht also lediglich um die Frage, ob – und falls ja wie – Urheber von Musik, Videos und sonstiger Multimedia an der wirtschaftlichen Verwertung im Internet beteiligt werden können.

Die sonstige Haftung von Bloggern, die beispielsweise beleidigende oder volksverletzende Youtube-Videos per Embedded Link in ihren Blog einbinden, ist davon nicht betroffen. Ob Blogger hierfür zivil- und strafrechtlich haften, hängt nicht vom Urheberrecht, sondern vom Delikts- und Strafrecht ab.

Ein kurzes Beispiel zur Erläuterung:

Ein deutscher Rapper aus Köln produziert ein neues Musikvideo, das er den Musik-TV-Sendern zur Ausstrahlung zur Verfügung stellt. Der Liedtext seines Songs enthält einige volksverhetzende Äußerungen. Zudem beleidigt der Kölner Rapper seinen verfeindeten Rapper-Kollegen aus Düsseldorf in dem Musikvideo. Ein leidenschaftlicher Fan des Kölner Rappers entdeckt das Musikvideo auf dessen offizieller Webseite und bindet es per Embedded Link in den von ihm verwalteten Fan-Blog ein.

Während die Staatsanwaltschaft wegen der Volksverletzung und der Beleidigung gegen den Kölner Rapper ermitteln dürfte, könnte der verfeindete Düsseldorfer Rapper von seinem Kölner Kollegen (zivilrechtlich) die Unterlassung der weiteren Verbreitung der beleidigenden Passagen fordern.
Dem Kölner Rapper selbst hingegen könnte die Einbindung seines Musikvideos per Embedded Link in dem Fan-Blog missfallen. Die Klickzahlen und damit die Werbeeinnahmen auf dessen offizieller Webseite könnten wegen des gut besuchten Fan-Blogs deutlich zurückgegangen sein, so dass er die dortige Verbreitung ggf. stoppen möchte.

Die aktuelle Diskussion um Embedded Links betrifft lediglich dessen urheberrechtliche Auswirkungen. In dem gezeigten Beispiel steht daher nur das Vorgehen des Kölner Rappers gegen den Fan-Blog im Fokus. Sonstige zivil- oder strafrechtliche Fragen bleiben davon unbeeinflusst.

V. Fazit

Wann der EuGH seine Entscheidung zur urheberrechtlichen Relevanz von Embedded Links bekannt gibt, ist unklar. Hält der EuGH jedoch das Einbinden von Inhalten wie Videos per Embedded Link für eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, so droht vielen Bloggern, Twitterern und Facebook-Freunden das Aus in Bezug auf das kostenfreie Einbinden von bereits im Netz veröffentlichten Inhalten.

Eine Beschränkung von Embedded Links erscheint wenig erstrebenswert. Vielmehr sollte nur derjenige zur Kasse gebeten werden, der das Werk per Upload der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat – er ist der Ansprechpartner, da er allein die Verfügungsgewalt über das fremde Werk hat. Zudem kann er durch technische Schutzvorkehrungen verhindern, dass das Video tatsächlich von der Allgemeinheit wahrgenommen werden kann oder per Embedded Link auf anderen Webseiten eingebunden wird.

Unabhängig von der Entscheidung des EuGH plant die EU neue Regelungen zum Urheberrecht. Wie diese aussehen werden, insbesondere ob sie eher nutzer- statt urheberrechtsfreundlich ausfallen, kann gegenwärtig nicht vorhergesagt werden.

Keine unmittelbare Auswirkung hat die gegenwärtige Diskussion um Embedded Links auf das sonstige Zivil- und Strafrecht. Daher haften Blogger weiterhin auf Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen in ihren Blogs, selbst wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Einbindung eines rechtswidrigen Videos per Embedded Link besteht.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

M
Mirko 08.07.2015, 18:16 Uhr
Ergebnis?
Geht mir genauso wie meinem Vorredner. Gab es zwischenzeitlich einen Rechtsspruch?
R
Rafael Blind 04.03.2015, 10:48 Uhr
Guter Artikel - wie ging es weiter?
Super Artikel.

Weiß jemand was da jetzt draus geworden ist? Wie hat das Gericht denn entschieden?

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