eBay-Garantie: Weiterhin nicht risikofrei für Händler

eBay-Garantie: Weiterhin nicht risikofrei für Händler
3 min
Beitrag vom: 26.01.2018

Abmahnproblematik bei der „eBay Garantie“ wurde entschärft Achtung: Aktuellere Informationen finden Sie hier: "Abmahnproblematik bei der „eBay Garantie“ wurde entschärft"

Wir hatten berichtet, dass eBay bei den Angaben zur „eBay-Garantie“ irreführende Angaben zu einer kürzeren Widerrufsfrist darstellte. eBay.de hat zwischenzeitlich nachgebessert und die Garantiebedingungen angepasst. Nunmehr ist dort die Rede von einer Widerrufsfrist von mindestens einem Monat + der Hinweis, dass die eBay-Garantie individuelle, längere Widerrufsfristen unberührt lässt. Dennoch können Händler auch weiterhin die eBay-Garantie nicht risikofrei nutzen.

Die nachgebesserten Angaben sind hier zu finden:. Aus diesem Grunde besteht nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei insoweit kein konkretes Abmahnrisiko mehr, wenn ein eBay-Verkäufer die längere Widerrufsfrist von 60 Tagen anbietet und zugleich für den Artikel die „eBay-Garantie“ mit den nunmehr greift.

Dennoch sei an dieser Stelle angemerkt, dass dieses nun behobene Problem aus Sicht der IT-Recht Kanzlei nicht die einzige Problematik der "eBay-Garantie" darstellt.

Es stellt sich die zum einen die Frage, ob nicht ein Unternehmer, der einen eBay-Artikel, der unter der "eBay-Garantie" läuft, betrachtet bzw. kauft durch die Garantieangaben in die Irre geführt wird.

Schließlich dürften nur sehr wenige eBay-Verkäufer tatsächlich auch unternehmerischen Käufern ein Widerrufsrecht einräumen (wenn dann ein vertragliches, denn das Gesetz kennt kein Widerrufsrecht für Unternehmer). Wenn dies aber nicht der Fall ist - was die Regel sein dürfte - dann suggeriert die "eBay-Garantie" mit ihren Bedingungen jedoch, dass der Unternehmer ein solches Widerrufsrecht (eben von mindestens einem Monat Dauer) habe. Die Widerrufsbelehrung des Verkäufers dagegen wird dahingehend lauten, dass das Widerrufsrecht nur einem Verbraucher zusteht.

Also auch an dieser Stelle droht ein ggf. abmahnbarer Widerspruch.

Ferner würde nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei auch dann ein Widerspruch bestehen, sofern ein eBay-Artikel im Zusammenhang mit der "eBay-Garantie" angeboten wird, für den ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vom Widerrufsrecht nach § 312g BGB vorliegt. Nehmen wir ein T-Shirt, welches der Verbraucher durch den eBay-Verkäufer mit seinem Vor- und Nachnamen bedrucken lassen kann. Erfolgt eine solche Individualisierung, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht für das T-Shirt. Die Angaben der "eBay-Garantie" kennen diesen Ausnahmefall aber nicht. Die Widerrufsbelehrung des Verkäufers weist den Kunden dann - in völligem Widerspruch zu den Angaben eBays - darauf hin, dass gar kein Widerrufsrecht für ein solches nach individuellem Kundenwunsch hin gefertigtes Produkt besteht.

Vergleichbar dazu sind auch die Fälle, in denen das Widerrufsrecht nach dem Gesetz vorzeitig erlischt, etwa wenn ein versiegeltes Hygieneprodukt verkauft wird. Auf den Erlöschensgrund - das Widerrufsrecht erlischt dann, wenn das versiegelte Hygieneprodukt vom Kunden entsiegelt wird vorzeitig, also vor Fristablauf - nehmen die Angaben der "eBay Garantie" keinen Bezug. Die Widerrufsfrist beträgt in diesem Fall daher u.U. eben nicht mindestens einen Monat.

Es wäre nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei also noch einiges zu tun, will man die "eBay-Garantie" risikofrei als Händler anbieten.

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