Muster für Webhosting-Anbieter: Informationen über die Moderation und Beschränkung von Nutzerinhalten nach DSA
Zum 17.02.2024 tritt EU-weit die Verordnung über digitale Dienste (DSA-Verordnung) in Kraft, die unter anderem für Anbieter von Hosting-Leistungen diverse Pflichten mit sich bringen kann. Eine dieser Pflichten zwingt zu einer transparenten Information über eingerichtete Maßnahmen zur Moderation und Beschränkungen von Nutzerinhalten. Für Mandanten, die Webhosting-Leistungen anbieten und gehostete Inhalte bei Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit moderieren, sperren oder beschränken, stellt die IT-Recht Kanzlei gesetzeskonforme Musterinformationen bereit.
Inhaltsverzeichnis
- I. Neue AGB-Informationspflichten für Webhosting-Anbieter
- II. Weitere Informationen
- III. Muster für Mandanten: Informationen über die Moderation und Beschränkung von Inhalten für Webhosting-Anbieter
- IV. Muster: Informationen über die Moderation und Beschränkung von Inhalten im Rahmen von Webhosting-Leistungen
I. Neue AGB-Informationspflichten für Webhosting-Anbieter
Die europäische Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) tritt weitgehend zum 17.02.2024 in Kraft und bringt für sogenannte „Vermittlungsdienste“ ein neues Pflichtenprogramm ein.
Unter die "Vermittlungsdienste" fallen nach Art. 3 lit. g der Verordnung ausdrücklich auch „Hosting“-Dienste, deren Leistung darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern
Auch wenn der DSA primär Großanbieter von Kommunikationsnetzwerken wie Social-Media-Portale und Verkaufsplattformen adressiert, sind vom Pflichtprogramm des Rechtsakts damit auch Anbieter von Webhosting-Leistungen betroffen. Diese stellen Webspace für Fremdinhalte ihrer Kunden zur Verfügung und ermöglichen deren Zugänglichmachung.
Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Pflicht, gemäß Art. 14 DSA in den eigenen AGB über eingerichtete Maßnahmen zur Moderation von Nutzerinhalten und Berechtigungen zu deren Einschränkung oder Sperrung zu informieren.
Sofern also ein Webhosting-Anbieter Maßnahmen zur Inhaltsmoderation und Inhaltsbeschränkung vorsieht, muss er unter anderem zu folgenden Umständen transparent informieren:
- zum Verfahren bei rechtswidrigen oder nach seinen eigenen AGB unzulässigen Inhalten
- zu möglichen Konsequenzen oder Sanktionen wie der Sperrung/Entfernung der Inhalte oder der Suspendierung/Deaktivierung von Kundenzugängen
- zum Vorliegen automatischer oder menschlicher Prüfmechanismen von gehosteten Inhalten
- zu möglichen Verfahren der Meldung unangemessener Inhalte und der Handhabung derartiger Meldungen
II. Weitere Informationen
Details zur neuen AGB-Informationspflicht für Webhosting-Anbieter, der Umsetzung ebenso wie zu den weiteren DSA-Pflichten stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag bereit.
III. Muster für Mandanten: Informationen über die Moderation und Beschränkung von Inhalten für Webhosting-Anbieter
Mandanten, welche
- Webhosting-Leistungen anbieten und
- Maßnahmen zur Moderation von gehosteten Inhalten und Beschränkungen von unzulässigem Content eingerichtet haben
müssen über Art und Umfang dieser Maßnahmen ab dem 17.02.2024 transparent in ihren AGB aufklären.
Betroffenen Mandanten stellt die IT-Recht Kanzlei in der Online-Konfiguration der folgenden AGB eine Funktion mit Freitextfeld zur Verfügung:
- Hosting (B2B) - AGB
- Hosting (B2C + B2B) - AGB
Dieses Freitextfeld können betroffene Mandanten mit einem Link auf ihre Infomationen über die Inhaltsmoderation und -beschränkung befüllen, die sie auf einer eigenen Unterseite eingerichtet haben.
Für diese Unterseite stellen wir Mandanten nachfolgend ein standardisiertes Muster zur Verfügung, das zur rechtskonformen Belehrung verwendet werden kann.
IV. Muster: Informationen über die Moderation und Beschränkung von Inhalten im Rahmen von Webhosting-Leistungen
Bitte beachten Sie:
Das nachstehende Muster ist standardisiert für die gängigen Fälle der Inhaltsmoderation im Rahmen von Webhosting-Leistungen konzipiert und berücksichtigt das gesetzliche Leitbild der Haftung für unzulässige Fremdinhalte erst nach Kenntniserlangung („Notice and take down“).
Individuelle, von Mandanten möglicherweise eingerichtete Moderations- und Beschwerdemanagement-Systeme kann das Muster dahingegen nicht berücksichtigen.
Für Veränderungen und individuelle Personalisierungen des Musters kann die IT-Recht Kanzlei keine Haftung übernehmen.
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