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Ab morgen: Neue Informationspflichten für Hosting-Anbieter nach der EU-Verordnung über digitale Dienste (DSA)

16.02.2024, 13:27 Uhr | Lesezeit: 5 min
Ab morgen: Neue Informationspflichten für Hosting-Anbieter nach der EU-Verordnung über digitale Dienste (DSA)

Zum 17.02.2024 wird die Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Act - DSA) EU-weit wirksam. Sie regelt unter anderem diverse Pflichten für Anbieter von Hosting-Leistungen, was sich gegebenenfalls auch auf die AGB solcher Anbieter auswirken kann. Danach müssen Anbieter von Hosting-Leistungen unter anderem in ihren AGB über eingerichtete Maßnahmen zur Moderation und Beschränkungen von Nutzerinhalten informieren, sofern sie solche Maßnahmen durchführen. Die IT-Recht Kanzlei hat dies zum Anlass genommen, ihre AGB für Hosting-Anbieter zu überarbeiten und stellt diese betroffenen Mandanten ab sofort im Mandantenportal zur Verfügung.

Rechtlicher Hintergrund

Der Digital Services Act (DSA) ist am 16.11.2022 in Kraft getreten und wird nach einer Karenzzeit für betroffene Diensteanbieter zum 17.02.2024 wirksam.

Ziel des DSA ist es, durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem Innovationen gefördert und die in der Charta verankerten Grundrechte, darunter der Grundsatz des Verbraucherschutzes, wirksam geschützt werden, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste zu leisten.

Der DSA gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der EU angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.

Dazu gehören gemäß Art. 3 lit. g Anbieter folgender Dienste:

  • Reine Durchleitungsdienste (z. B. Wireless Access Points und DNS-Dienste)
  • Caching-Dienste (z. B. Content Delivery Networks)
  • Hosting-Dienste (z. B. Cloud-Computing und Webhosting)
  • Online-Plattformen (z. B. soziale Netzwerke und Online-Marktplätze)
  • Online-Suchmaschinen

Je nach Einordnung in eine dieser Kategorien, gelten für die Anbieter dieser Dienste unterschiedliche Pflichten.

1

Spezielle Pflichten für Anbieter von Hosting-Diensten

Anbieter von Hosting-Diensten haben nach dem DSA insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Nennung einer Kontaktstelle für Behörden
  • Nennung einer Kontaktstelle für Nutzer
  • Informationspflicht zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen
  • Informationspflicht zu Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die gegebenenfalls zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden
  • Einrichtung von Melde- und Abhilfeverfahren für vermeintlich rechtswidrige Inhalte
  • Begründungspflicht für bestimmte Maßnahmen zur Beschränkung von Nutzerinhalten
  • Meldepflicht bei Verdacht auf Straftaten

Im Hinblick auf die AGB von Hosting-Anbietern regelt Art. 14 Abs. 1 Folgendes:

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben enthalten Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie zu den Verfahrensregeln für ihr internes Beschwerdemanagementsystem. Sie werden in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

„Moderation von Inhalten“ meint gemäß Art. 3 lit. t die – automatisierten oder nicht automatisierten – Tätigkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, mit denen insbesondere rechtswidrige Inhalte oder Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit, Anzeige und Zugänglichkeit der rechtswidrigen Inhalte oder Informationen, z. B. Herabstufung, Demonetisierung, Sperrung des Zugangs oder Entfernung, oder in Bezug auf die Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzers.

Auswirkungen auf die AGB von Hosting-Anbietern

Sofern Anbieter von Hosting-Diensten Maßnahmen zur Beschränkung und zur Moderation von Nutzerinhalten im vorgenannten Sinne durchführen, müssen Sie hierüber transparent in Ihren AGB informieren. Die AGB sollten in diesem Fall daher einen gesonderten Regelungspunkt zu solchen Maßnahmen enthalten. Dabei müssen die einzelnen Maßnahmen jedoch nicht zwingend direkt in den AGB geregelt werden. Ausreichend ist insoweit nach unserer Auffassung auch eine „sprechende“ Verlinkung aus den AGB auf eine gesonderte Seite mit entsprechenden Informationen des Anbieters.

Dabei sollte der Anbieter insbesondere über folgende Punkte informieren:

  • Benennung von Inhalten, die vom Anbieter als unzulässig erachtet werden
  • Verantwortlichkeit des Nutzers für seine Inhalte
  • Beschreibung von Möglichkeiten, verdächtige Inhalte zu melden
  • Beschreibung von Maßnahmen zur Prüfung von verdächtigen Inhalten
  • Beschreibung von Maßnahmen bei Feststellung der Unzulässigkeit von Inhalten
  • Beschreibung von Kriterien, die bei der Verhängung einer Maßnahme berücksichtigt werden

Muster der IT-Recht Kanzlei zur Verwendung durch betroffene Anbieter

Die IT-Recht Kanzlei hat die vorgenannte Gesetzesänderung zum Anlass genommen, ihre AGB für Hosting-Anbieter zu überarbeiten und stellt diese betroffenen Mandanten ab sofort im Mandantenportal zur Verfügung.

Zudem stellen wir betroffenen Mandanten ab sofort ein umfangreiches Muster für Informationen über die Moderation und Beschränkung von Inhalten im Rahmen von Webhosting-Leistungen zur Verfügung, welches bei Bedarf als Grundlage zur Erfüllung der vorgenannten Informationspflicht herangezogen werden kann. Dabei dient das Muster lediglich zur Orientierung für betroffene Anbieter und muss von diesen noch auf individuelle Anwendbarkeit geprüft und ggf. angepasst werden. Maßgeblich ist letztlich, dass die Informationen des Anbieters auch mit seiner individuellen Praxis in solchen Fällen übereinstimmen.

Tipp:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Unternehmern unterschiedliche Schutzpakete zur dauerhaften rechtlichen Absicherung ihrer Online-Präsenzen an. Dazu zählt u. a. auch ein Schutzpaket für Anbieter von Hosting-Leistungen. Nicht zuletzt anhand der vorgenannten Gesetzesänderung lässt sich die Zweckmäßigkeit einer dauerhaften rechtlichen Absicherung durch unsere Schutzpakete ermessen. Mit dem Update-Service der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand und schützen sich so vor unangenehmen Überraschungen, wie etwa Abmahnungen oder behördlichen Sanktionen. Wenn Sie Fragen zu unseren Schutzpaketen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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