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Coronavirus: Vorsicht bei Preiserhöhungen für medizinisches Equipment!

06.03.2020, 16:34 Uhr | Lesezeit: 4 min
Coronavirus: Vorsicht bei Preiserhöhungen für medizinisches Equipment!

Die Nachfrage bestimmt das Angebot. Diesen Grundsatz machen sich derzeit vermehrt Händler zu eigen, die in Anbetracht der Coronavirus-Krise auf steigende Infektionszahlen und leere Supermarktregale mit horrenden Preiserhöhungen für medizinisches Equipment wie Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel reagieren. Warum bei derartigen Preiserhöhungen Vorsicht geboten ist und welche Konsequenzen Online-Händler bei extremen Preiserhöhungen drohen können, zeigt der folgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

I. Preiserhöhungen für medizinisches Equipment infolge der Corona-Epidemie

Bedingt durch sogenannte „Hamsterkäufe“ von besorgten Bürgern ebenso wie durch Lieferschwierigkeiten infolge von Importsperren und -verzögerungen werden in vielen Gebieten der Bundesrepublik derzeit die Lagerbestände an medizinischem Equipment knapp. Leere Verkaufsregale, die in Fotos durch die Tagespresse geistern, sind ein Zeugnis davon.

Von der Coronavirus-Krise und der medialen Berichterstattung verängstigte Konsumenten weichen deshalb für den Kauf von Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel und Co. immer häufiger auf den Online-Handel aus und versuchen, hier verbleibende Bestände aufzukaufen.

Diese rasant steigende Nachfrage haben sich in den letzten Wochen diverse Händler zu eigen zu machen versucht, indem sie die Verkaufspreise für medizinisches Equipment exorbitant erhöhten.

Auf Amazon wurden so teilweise Atemschutzmasken in 5-Stück-Packungen für nahezu 200,00€ und mehr angeboten.

Corona-Amazon
Banner Unlimited Paket

II. Rechtliche Konsequenzen der Überpreisung

Das Spiel mit der Corona-Besorgnis ist für Online-Händler allerdings ein riskantes und kann neben vertragsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen auch plattforminterne Sanktionen nach sich ziehen.

1.) Erfüllung des Wucher-Tatbestandes und Rechtsfolgen

Bei Kaufpreisen für medizinisches Equipment, die den Marktpreis um ein Vielfaches übersteigen, liegt nämlich regelmäßig der Tatbestand des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB vor.

Ein Geschäft gilt dann als Wucher, wenn sich jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Als Zwangslage gelten insbesondere Fälle von Vorratsknappheit bei bestimmten Naturereignissen, die wegen einer erheblichen Bedrängung einen besonderen Bedarf nach Sachleistung schüren. Gesundheitliche Gefährdungen wie die Coronavirus-Epidemie erfüllen die Anforderungen an eine Zwangslage unzweifelhaft, selbst wenn die Besorgnis der Bevölkerung objektiv nicht gerechtfertigt wäre.

Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt mit der Rechtsprechung bereits vor, wenn der geforderte Kaufpreis den Marktpreis um 100% oder mehr übersteigt.

Dies ist bei evidenten Preiserhöhungen für preisgünstiges medizinisches Equipment auf 100,00€ oder mehr eindeutig gegeben, kann aber bereits auch dann angenommen werden, wenn nur der doppelte Preis gefordert wird.

Bei Preiserhöhungen infolge einer Epidemie ist immer auch zu vermuten, dass der Händler die bestehende Zwangslage bewusst für die eigene Bereicherung ausnutzen will.

Rechtsfolge eines Wuchergeschäfts ist primär dessen Nichtigkeit, § 138 Abs. 2 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Käufer Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Kaufsache zur Rückforderung des Kaufpreises berechtigt wird (§ 812 BGB, § 817 BGB) und der Händler für die Rückzahlung verschärft haftet, §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB. Er kann sich insbesondere nicht auf Entreicherung, also auf eine anderweitige Ausgabe des erhaltenen Kaufpreises berufen.

Das Verlangen von Wucherpreisen kann zudem einen Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG begründen, der Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und anderen klagefähigen Verbänden auslöst (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.01.2002 – Az. 6 W 218/01).

Hinweis: Der Straftatbestand des Wuchers nach § 291 StGB ist dahingegen beim Angebot von Waren zu Wucherpreisen regelmäßig nicht erfüllt. Das Strafgesetzbuch beschränkt die Strafbarkeit von Wucher auf das Angebot bestimmter Leistungen.

2.) Sanktionsmaßnahmen von Handelsplattformen

Das Anbieten von medizinischem Equipment in Zeiten des Corona-Virus zu Wucherpreisen kann zudem Konsequenzen für die Verkaufsauftritte von Händlern auf Plattformen wie Amazon und eBay haben.

Wucherpreise verstoßen gegen die Richtlinien der Handelsplattformen. Dies kann im mildesten Fall dazu führen, dass nur die betreffenden Angebote gelöscht werden. Dies geschieht derzeit bei Amazon und eBay zu Hauf. Laut eigenen Aussagen wurden bereits Millionen von Wucherangeboten für Corona-Schutzprodukte entfernt.

Schlimmstenfalls können Wucherangebote aber auch die vollständige Kontosperrung und das Einfrieren der Gewinne nach sich ziehen.

III. Fazit

Derzeit sind im Internet krasse Preisanstiege für medizinisches Equipment wie Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel und Co. zu beobachten, die augenscheinlich auf die stationäre Vorratsknappheit und eine durch Besorgnis bedingte gesteigerte Nachfrage zurückzuführen sind.

In rechtlicher Hinsicht ist beim Verlangen von Kaufpreisen, die den Marktpreis um 100% oder mehr übersteigen, aber Vorsicht geboten: derartige Geschäfte erfüllen einerseits den gesetzlichen Wuchertatbestand des BGB und sind daher stets nichtig. Andererseits können Wucherangebote auch wettbewerbswidrig sein und Abmahnungen zur Folge haben.

Preiserhöhungen können zwar auch eine Händlerstrategie sein, um temporäre Lieferunmöglichkeiten zu überbrücken. Zu hohe Preise halten Kunden vom Kauf ab und der Händler muss sein Angebot nicht entfernen oder nicht als „nicht vorrätig“ markieren.

Dieser „Trick“ kann aber nach hinten losgehen, weil die rechtliche Bewertung eines deutlich überpreisten, als vorrätig gekennzeichneten Artikels nicht von der Intention des Händlers abhängt und mithin dieselben Rechtsfolgen auslöst.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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