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LED-Ballons: Abmahnung wegen Verstoß gg. Bedarfsgegenständeverordnung

21.12.2018, 16:30 Uhr | Lesezeit: 3 min
LED-Ballons: Abmahnung wegen Verstoß gg. Bedarfsgegenständeverordnung

Die Abmahnmöglichkeiten im Wettbewerbsrecht scheinen wirklich unendlich zu sein: Hier ging es um die Bedarfsgegenständeverordnung, die angeblich beim Verkauf von LED Ballons verletzt worden war. Warum? Weil die genannte Verordnung eine beinhaltete Höchstmenge an N-Nitrosaminen festlegt und diese überschritten worden sei….ob in dieser Abmahnung nur (heiße) Luft ist, schauen wir uns mal genauer an.

Die Abmahnung: Was ist drin?

Abgemahnt hat hier die Cepewa GmbH - Hersteller und vertreiber von LED Ballons. Abgemahnt wurde der Händler wegen des Verkaufes von Illooms LED Ballons. Wer aufmerksam unseren Abmahnradar liest, der wird wissen, dass LED Ballons (der Firma Seatriever Ltd.) immer mal wieder Gegenstand von Abmahnungen sind – zuletzt ging es dabei um die Verletzung des Produkthaftungsgesetzes und Patenverletzungen bzw. Nachahmungsschutz. Diesmal ging es aber um etwas ganz anderes: Die Bedarfsgegenständeverordnung (kurz: BedGgstV). Vorwurf: Die in den Luftballons enthaltenen N-Nitrosamine übersteigen den nach der Verodnung festgelegten gesetzlichen Höchstwert.

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Was ist dran?

Schauen wir uns zunächst einmal die Bedarfsgegenständeverordnung an – hier heißt es in § 6 S.1 Nr.3 zu den Höchstmengen:

„Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
3.in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten“

In der aufgeführten Anlage 5 ist dann unter Punkt 4 aufgeführt:

"Für Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuk

a)
N-Nitrosamine - 0,05 Milligramm je Kilogramm Luftballon

b)
in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe - 1,0 Milligramm je Kilogramm Luftballon"

Für Luftballons aus Natur- oder Sythesekautschuk gibt es also tatsächlich Höchstmengen von N-Nitrosaminen.

Der Abmahner hat durch ein Prüfinstitut (Hansecontrol) wohl feststellen lassen, dass im vorliegenden Fall die Höchstwerte überschritten worden sind. Damit liegt beim Anbieten dieser konkreten LED-Ballons ein Verstoß gegen die Verbotsnorm der Bedarfsgegenständeverordnung vor.

Da die Verordnung eine Marktverhaltensregelung iSd. UWG darstellt, führt ein solcher Verstoß zu Unterlassungsansprüchen sowie theor. zu den Annexansprüchen hinsichtlich Auskunft und Schadensersatz. An der Abmahnung ist also durchaus was dran.

Und weil es hier bei einem Gegenstandswert von 100.000 EUR um zu erstattende Rechtsanwaltskosten von gut 2.300 EUR ging, war das ganze auch nicht ganz billig.

Übrigens Die Bedarfsgegenständeverordnung ist für uns kein Neuling – in der Vergangenheit haben wir in Verbindung mit dem Nickelgehalt von Handtaschen und der Bewerbung der Nickelfreiheit von Schmuck über diese Verordnung berichtet.

Und jetzt?

Was bedeutet das jetzt für Verkäufer von Luftballons? In jedem Fall sollten die betroffenen Händler sensibilisiert sein und mal genauer hinschauen, was in den Ballons so alles drin ist. Wenngleich es natürlich zu aufwendig sein mag, selbst Prüfinstitute bzgl. der Inhaltsstoffe zu beauftragen, so sollte doch selbst erstmal gecheckt werden, ob Angaben zu den Höchstmengen an N-Nitrosaminen ausfindig zu machen sind. Zudem sollte angefragt werden, ob der Lieferant und/oder Hersteller hierzu Angaben machen kann. Ansonsten ist für die betroffenen Händler zu hoffen, dass es sich bei dieser Abmahnung um eine Eintagsfliege handeln mag

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© James Steidl - Fotolia.com

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