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Wie kommen meine Mitarbeiter bei einer Ausgangssperre in den Betrieb? Hilfreiches Muster für Arbeitgeber

20.03.2020, 20:05 Uhr | Lesezeit: 4 min
Wie kommen meine Mitarbeiter bei einer Ausgangssperre in den Betrieb? Hilfreiches Muster für Arbeitgeber

Die Corona-Krise verschärft sich laufend. Ausgangssperren sind – zumindest regional – in größerer Anzahl zu erwarten. Den Verantwortlichen ist dabei sehr wohl bewusst, dass Arbeitnehmer auch in diesem Fall an ihren Arbeitsort gelangen müssen, soll die deutsche Wirtschaft nicht vollständig zum Erliegen kommen. Die IT-Recht Kanzlei informiert im Folgenden und stellt ein nützliches Muster zur Verfügung, welches Mitarbeitern an die Hand gegeben werden kann.

Worum geht es?

Die Ausbreitung des Corona-Virus steigt leider derzeit immer noch rapide an, so dass die Entscheidungsträger bereits laut über großräumige Ausgangssperren nachdenken, um die Lage in den Griff zu bekommen.

Freiwillige Appelle an die Bevölkerung scheinen Manche nicht zu erreichen, sind nach wie vor Gruppierungen von Personen im Freien an vielen Stellen zu beobachten.

Auch angesichts des verlockenden Frühlingswetters und steigender Temperaturen steht zu vermuten, dass in besonders betroffenen Gemeinden oder als Ultima Ratio gar landes- bzw. bundesweit Ausgangssperren verfügt werden.

Heute Mittag wurde dies für das Land Bayern für die Dauer von 14 Tagen durch Ministerpräsident Markus Söder verkündet.

Dadurch werden das öffentliche Leben und die Grundrechte des Einzelnen massiv eingeschränkt.

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Was bedeutet dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Ein Großteil der Onlinehändler beschäftigt Mitarbeiter, sei es in der Logistik oder in der Verwaltung.

Da der Onlinehandel derzeit von den Schließungen vieler stationärer Geschäfte profitiert, ist aktuell jede Arbeitskraft im Onlinehandel wichtiger denn je.

Auch in der Logistikkette bei den Frachtführern ist es unabdingbar, dass die Arbeitskräfte (etwa die Ausfahrer) an ihren Arbeitsplatz gelangen und die Arbeitstätigkeit auch ausüben können.

Die Arbeitnehmer selbst haben in diesen Krisenzeiten – sofern ein Arbeiten aus dem „Home-Office“ nicht möglich ist – natürlich ebenfalls ein Interesse, ihren Job zu behalten und den möglicherweise bereits in Bedrängnis geratenen Arbeitgeber durch ihre Arbeitskraft zu unterstützen.

Die gute Nachricht: Einige Ausnahmen werden bestehen

Nach derzeitigem Stand ist zu erwarten, dass es diverse Erlaubnistatbestände geben wird, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes und die Bewegung im Freien auch bei einer verhängten Ausgangssperre gestatten.

Es muss für eine Bewegung außerhalb der Wohnung ein wichtiger Grund vorliegen.

Dazu gehören nach derzeitigem Stand voraussichtlich:

  • Der Weg zur Arbeit
  • Der Weg zum Einkauf notwendiger Waren (wie etwa Lebensmittel)
  • Der Weg zum Arzt / Apotheke / Krankenhaus

Aus diesem Grund ist für die ohnehin bereits stark belastete Wirtschaft zumindest das Thema Ausgangssperre wohl gar nicht so sehr weiter belasten.

Wird ein Arbeitnehmer nun im Falle einer verhängten Ausgangssperre z.B. von der Polizei kontrolliert, sollte er ungehindert seinen Weg fortsetzen können, wenn er angibt auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle zu sein. Gleiches muss für den Weg von der Arbeit zurück nach Hause gelten.

Damit Arbeitnehmer den kontrollierenden Behörden ihr Anliegen auch glaubhaft machen können und den Weg ungehindert fortsetzen können, empfiehlt es sich, diese von Arbeitgeberseite her mit einer entsprechenden Arbeitgeberbestätigung auszustatten.

Muster für eine Arbeitgeberbestätigung zum Vorzeigen durch den Arbeitnehmer

Folgendes Muster können Onlinehändler verwenden, um auch im Falle einer Ausgangssperre ihren Mitarbeitern einen Arbeitsantritt im Betrieb zu ermöglichen.

Das Muster berücksichtigt möglichst viele Eckdaten, etwa den Arbeitsort, die Anschrift des Arbeitnehmers, um bei einer Kontrolle so wenig unklar wie möglich zu lassen.

Der Arbeitgeber sollte die Bestätigung unterzeichnen und abstempeln und dem Mitarbeiter an die Hand geben und diesen darauf hinweisen, das Dokument bei einer Kontrolle vorzuzeigen:

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Fazit

Verbreitete Ausgangsbeschränkungen werden angesichts der sich weiter zuspitzenden Situation wahrscheinlicher.

Doch weder Arbeitgeber, noch Arbeitnehmer müssen hier – legt man die aktuelle Faktenlage zugrunde – befürchten, dass der Arbeitsantritt in Gefahr ist, weil Arbeitnehmer nicht mehr zum Arbeitsplatz kommen.

Eine entsprechende Ausnahme für Bewegungen zur Arbeit und von der Arbeit zurück ist vorgesehen.

Damit betroffene Arbeitnehmer im Falle einer Kontrolle das Vorliegen dieser Ausnahme den Kontrollpersonen aber nachweisen können, ist es empfehlenswert, diesen eine Arbeitgeberbestätigung an die Hand zu geben.

Mittels derer können die Arbeitnehmer dann nachweisen, dass sie sich gerade auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit befinden und sollten den Weg somit weiter fortsetzen können.

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2 Kommentare

L
LeLo 22.03.2021, 10:12 Uhr
Auswärtsjob Heim- und Rückfahrt am WE
Wie sieht es aus, wenn man unter der Woche 300 km vom Wohnort arbeitet und Freitags nachmittags nachhause fährt und Sonntags Abends wieder zurück??? Gilt da eine Arbeitgeberbescheinigung, dass man trotz Ausgangssperre nachhause kommen kann?
B
Breuel, Birgit 29.03.2020, 21:39 Uhr
Unternemerin
Guten Tag.
Kann ich von meinen Arbeitnehmernerwarten, dass sie zur Arbeit erscheinen, wenn ich die Abstandsregelng von 1,5 m nicht gewährleisten kann?

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