Die Erstattung der Versandkosten zum Zweiten - Teil 5 der Serie zum neuen Widerrufsrecht

Die Erstattung der Versandkosten zum Zweiten - Teil 5 der Serie zum neuen Widerrufsrecht
23.03.2015 | Lesezeit: 10 min

Aktuelle Serie – Umfangreicher Leitfaden zum neuen Widerrufsrecht Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Aktuelle Serie – Umfangreicher Leitfaden zum neuen Widerrufsrecht" veröffentlicht.

Zu Zeiten des alten Verbraucherwiderrufsrechts waren die Kosten für den Hin- und Rückversand der Waren ein intensiv diskutiertes Thema und zudem Gegenstand einiger höchstrichterlicher Entscheidungen. Nach dem neuen Widerrufsrecht muss weiterhin zwischen den Kosten für die Hinsendung und den Kosten für die Rücksendung der Waren unterschieden werden. Allerdings räumt das Gesetz nun dem Händler die Möglichkeit ein, die Kosten für die Rücksendung vertraglich dem Verbraucher aufzuerlegen. Anknüpfend an die Fragen und Antworten aus dem letzten Beitrag der Serie werden nun die weiteren, bislang noch offen gebliebenen Fragen beantwortet.

Inhaltsverzeichnis

Frage: Kann ein Händler dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Nachnahmegebühr in Rechnung stellen?

Grundsätzlich muss der Händler im Falle des Widerrufs dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung erstatten. Dies gilt allerdings nur für die Kosten der günstigsten Standardversandart, die der Händler anbietet. Die zusätzlichen Kosten für teurere Versandarten wie „Express-Versand“ muss der Verbraucher selbst tragen.

Nur wenn die Lieferung per Nachnahme die günstigste Standardversandart des Händlers darstellt, muss er dem Verbraucher auch die Nachnahmegebühr erstatten. Gibt es hingegen eine günstigere Versandart, kommt es darauf an, ob eine Lieferung per Nachnahme eine „andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung“ im Sinne des Gesetzes ist. Dies ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei der Fall, so dass ein Händler die durch die Nachnahmesendung zusätzlich entstandenen Kosten dem Verbraucher nicht erstatten muss.

Frage: Nach der Widerrufsbelehrung eines Händlers muss der Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung tragen. Gilt dies auch dann, wenn der Händler einem Verbraucher in einer persönlichen E-Mail zusichert, dass er die Kosten übernimmt?

Wenn der Händler den Verbraucher ordnungsgemäß darüber belehrt, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten zu tragen hat, so gilt dies im Allgemeinen auch. Vereinbaren Händler und Verbraucher jedoch individuell, dass für ein bestimmtes einzelnes Geschäft zwischen diesen beiden Parteien nun doch der Händler die Rücksendekosten übernehmen soll, hat diese individuelle Nebenabrede Vorrang. Im Ergebnis muss somit der Händler die Rücksendekosten tragen.

Frage: Bei einem vom Verbraucher als mangelhaft reklamierten Artikel stellt sich nach der Rücksendung der Ware bei deren Überprüfung heraus, dass sie gar nicht mangelhaft ist. Kann der Händler die ihm entstandenen Rücksendekosten auf den Verbraucher abwälzen, wenn der Verbraucher nun den Widerruf erklärt und der Händler in der Widerrufsbelehrung die Verbraucher ordnungsgemäß darüber belehrt hat, dass sie die Rücksendekosten tragen müssen?

Hat der Händler den Verbraucher ordnungsgemäß darüber belehrt, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten zu tragen hat, muss der Verbraucher sie auch dann übernehmen, wenn die Rücksendung ursprünglich im Rahmen einer vermeintlichen Reklamation erfolgt ist.

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Frage: Ein eBay-Kunde hat von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und verlangt nun die Rücksendekosten erstattet zu bekommen, obwohl laut eBay-Einstellungen und Widerrufsbelehrung der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Der Verbraucher droht nun mit Verbraucherschutz. Wie sollte sich der Händler verhalten?

Auch bei eBay gilt: Wenn der Händler im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung den Verbraucher ordnungsgemäß darüber belehrt hat, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung tragen muss, entspricht dies den Vorgaben des neuen Widerrufsrechts. Der Verbraucher muss dann tatsächlich die Rücksendekosten tragen, unabhängig davon wie hoch sie ausfallen. Da hilft dem Verbraucher auch kein Drohen mit dem Verbraucherschutz.

Frage: Eine Verbraucherin hat einen Artikel per Nachnahme bestellt, ihn dann aber nach erfolglosem Zustellversuch nicht innerhalb der 7-Tages-Frist bei der Post/DHL abgeholt, so dass der Artikel an den Händler zurückgeschickt worden ist. Kann der Händler der Verbraucherin die Versandkosten für die Hin- und Rücksendung in Rechnung stellen?

Solange die Verbraucherin das ihr zustehende Widerrufsrecht nicht ausgeübt hat, muss sie für die gesamten Versandkosten aufkommen.

Alleine in dem Nicht-Abholen der Lieferung beim Paketdienstleister ist kein wirksamer Widerruf des Kaufvertrags zu sehen. Übt die Verbraucherin allerdings ihr Widerrufsrecht noch ordnungsgemäß aus, muss der Händler in jedem Fall die Kosten für die Hinsendung übernehmen. Hinsichtlich der Rücksendekosten kommt es dann darauf an, ob nach der Widerrufsbelehrung der Verbraucher oder der Händler die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Den Widerruf kann die Verbraucherin auch dann noch erklären, wenn das Paket schon wieder beim Händler eingegangen ist.

Misslich ist für den Händler allerdings, dass die Widerrufsfrist in dieser Konstellation nicht ablaufen kann, da sie bereits nicht zu laufen beginnt. Denn die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt erst mit Erhalt der Ware durch den Verbraucher. Verweigert dieser jedoch die Annahme der Lieferung, so hat er die Ware juristisch gesehen noch nicht erhalten. Aus diesem Grund sollte der Händler in diesem Fall dem Verbraucher eine Frist zur Abnahme der Ware setzen, so dass sich der Verbraucher erklären muss. Kommt es dann trotz Fristsetzung nicht zur Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sollte der Händler den Rücktritt erklären. Zwar müsste er dann den vom Verbraucher bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstatten. Allerdings wäre die Ware nun wieder frei und könnte zeitnah an einen anderen Verbraucher verkauft werden.

Frage: In den AGB und der Widerrufsbelehrung eines Händlers ist geregelt: „Sie [der Verbraucher] tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“ Bedeutet dies, dass der Händler die Rücksendekosten trägt, wenn die Ware bereits bezahlt worden ist, unabhängig davon wie hoch der Wert der zurückzuschickenden Ware ist?

Nein. Dies bedeutet, dass der Händler nur dann die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Preis der widerrufenen Kaufsache 40 Euro übersteigt und der Verbraucher den Kaufpreis – oder die vereinbarte Rate – bereits bezahlt hat. Wenn somit der Preis der Kaufsache weniger als 40 Euro beträgt oder der Verbraucher den Kaufpreis bzw. die Rate noch nicht bezahlt hat, muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung übernehmen.

Aber Vorsicht: Die 40-Euro-Klausel ist mit dem neuen Widerrufsrecht aus dem Gesetz gestrichen worden. Nun kann ein Händler durch entsprechende Formulierung in der Widerrufsbelehrung die Kosten der Rücksendung stets auf die Verbraucher abwälzen, unabhängig davon wie hoch der Kaufpreis ist.

Entsprechende Formulierungen sind in den Rechtstexten und den AGB der IT-Recht Kanzlei enthalten.

Frage: Ein Händler trägt nach seiner Widerrufsbelehrung die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert von mehr als 40 Euro. Gibt es dabei dennoch eine Grenze, ab der der Händler die Versandkosten doch nicht übernehmen muss, wenn diese vollkommen außer Verhältnis zum Warenwert stehen?

Nein. Bei einer entsprechenden Widerrufsbelehrung muss der Händler die Rücksendekosten zahlen, unabhängig davon wie hoch sie sind, solange sie tatsächlich anfallen. Der Händler kann in solchen Fällen lediglich versuchen, den Verbraucher um eine möglichst günstige Rücksendung zu bitten bzw. ihm eine solche aufzuzeigen.

Hierzu folgendes Beispiel:

Ein Verbraucher aus den USA bestellt bei einem Shop-Betreiber mit Sitz in Deutschland im Internet ein Paar Schuhe für 50 Euro. Laut AGB findet auf den Vertrag deutsches Recht und somit auch das deutsche Widerrufsrecht Anwendung. In der Widerrufsbelehrung des Händlers findet sich noch die 40-Euro-Klausel, so dass der Händler ab einem Warenwert von 40 Euro die Kosten der Rücksendung übernehmen muss. Die Hinsendung in die USA kostet 25 Euro. Nach Erhalt der Lieferung widerruft der Verbraucher den Vertrag und sendet das Paar Schuhe an den Händler in Deutschland zurück. Für die Rücksendung fallen Kosten in Höhe von 60 Euro an, die der Verbraucher vom Händler erstattet bekommen möchte.

In einem solchen Fall muss der Händler die Kosten der Rücksendung erstatten, obwohl sie sogar den Warenwart übersteigen. Allerdings könnte der Händler den Verbraucher bitten, die Schuhe nicht an ihn zurückzusenden, sondern trotz Widerrufs (natürlich gegen Erstattung des Kaufpreises und der Kosten für die Hinsendung) zu behalten oder vor Ort zu entsorgen. Dies wäre für den Händler günstiger.

Aber auch hier Vorsicht: Die 40-Euro-Klausel ist mit dem neuen Widerrufsrecht aus dem Gesetz gestrichen worden. Nun kann ein Händler durch eine entsprechende Formulierung in seiner Widerrufsbelehrung die Kosten der Rücksendung stets auf die Verbraucher abwälzen, unabhängig davon wie hoch der Kaufpreis ist.

Frage: Wer muss die Rücksendekosten übernehmen, wenn die Ware deshalb per Post bzw. Paketdienstleister an den Händler zurückkommt, weil der Verbraucher bei eBay noch eine alte Lieferadresse hinterlegt hat?

In diesem Fall muss der Verbraucher die Rücksendekosten tragen, unabhängig davon ob er den Widerruf anschließend noch erklärt und wer nach der Widerrufsbelehrung des Händlers dann die Rücksendekosten zu tragen hätte. Denn durch die Angabe der falschen Lieferadresse bzw. das Unterlassen der Angabe der richtigen Adresse hat der Verbraucher eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, weshalb dem Händler ein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht.

Frage: Ein Händler übernimmt grundsätzlich die Kosten der Rücksendung. Kann er verhindern, dass ihm durch eine unfreie Rücksendung der Ware durch den Verbraucher unnötig hohe Kosten entstehen, indem er für einen solchen Fall in den AGB und/oder der Widerrufsbelehrung regelt, dass der Verbraucher die wegen der unfreien Rücksendung erhöhten Kosten zu tragen hat?

Ja. Eine solche Regelung ist nach dem neuen Widerrufsrecht möglich. Allerdings sollte eine entsprechende Klausel in den AGB und der Widerrufsbelehrung klar, deutlich und verständlich formuliert sein.

Zudem sieht die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung solche Klauseln nicht vor, weshalb der Händler durch die Aufnahme einer solchen Klausel in seiner Widerrufsbelehrung jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion verliert.

Entsprechende Formulierungen sind in den Rechtstexten und den AGB der IT-Recht Kanzlei enthalten.

Frage: Ein Verbraucher kauft einen Gegenstand, der vom Versand ausgeschlossen ist. Individuell vereinbaren der Händler und der Verbraucher, dass der Verbraucher eine Spedition auf eigene Kosten und eigenes Risiko zur Abholung der Ware beauftragt. Nach Erhalt der Ware macht der Verbraucher ordnungsgemäß von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Wer hat nun die Kosten der Rücksendung durch eine Spedition zu tragen?

Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu, weil er den Kaufgegenstand als Verbraucher im Fernabsatzhandel gekauft hat.

Wer nun die Rücksendekosten zu tragen hat, hängt insbesondere davon ab, was in der Widerrufsbelehrung des Händlers geregelt ist. Hat der Händler in seiner Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß darüber belehrt, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat, so bleibt es dabei. Hat dies der Händler hingegen versäumt oder darin – aus Kulanz und zum Zwecke der Kundenbindung – die Kosten der Rücksendung übernommen, so kann sich der Verbraucher selbstverständlich hierauf berufen.

Frage: Wer muss nach dem neuen Widerrufsrecht die Rücksendekosten beim Speditionsversand tragen?

Auch beim Speditionsversand (sog. „nicht paketversandfertige Ware“) ist künftig der Regelfall, dass der Verbraucher die Versandkosten zu tragen hat. Da die Kosten jedoch für den Verbraucher nicht leicht zu überblicken sind, ist der Händler gesetzlich dazu verpflichtet, dem Verbraucher die dabei anfallenden Kosten in der Widerrufsbelehrung (möglichst) exakt anzugeben. Sind die Kosten auch für den Händler nicht genau vorhersehbar, so muss er dem Verbraucher wenigstens die maximal anfallenden Speditionskosten angeben.

Selbstverständlich kann ein Händler – aus Kulanz – auch beim Speditionsversand im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten übernehmen; gesetzlich verpflichtet ist er hierzu aber nicht.

Bei weiteren Fragen und sonstigen Problemen zu dieser Thematik und anderen Themen hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich auch im Einzelfall gerne persönlich weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

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charley 26.02.2021, 19:09 Uhr
diverse@our-mind-everywhere.de
Wenn der Kunde eine Sepditionslieferung storniert, muss der Verkäufer die Lieferung zum Kunden erstatten?

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