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Reisen & Unterkunft

Reise-AGB – wo soll’s denn hingehen?

Reise-AGB – wo soll’s denn hingehen?
5 min
Stand: 09.02.2026
Erstfassung: 12.09.2013

Das Kleingedruckte in den AGB für Pauschalreisen kann den Reiseveranstalter teuer zu stehen kommen: Verstoßen Klauseln z. B. gegen das Pauschalreiserecht oder gegen das AGB-Recht, können sie kostenpflichtig abgemahnt werden.

Außerdem gilt: Auf eine unwirksame Klausel kann man sich als Verwender der AGB nicht berufen. Reiseveranstalter sollten daher sorgfältig prüfen, ob ihre Reise-AGB den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der folgende Beitrag zeigt, worauf Verwender von Reise-AGB achten sollten.

Die besonderen BGB-Vorschriften für Pauschalreisen

Erbringt ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen für dieselbe Reise, etwa Beförderung, Unterbringung oder weitere touristische Leistungen, liegt eine Pauschalreise vor. Für Pauschalreiseverträge gelten die besonderen reiserechtlichen Vorschriften der §§ 651a bis 651y BGB.

Diese Regelungen gelten seit dem 1. Juli 2018 und setzen die europäische Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 um. Ergänzend sind die allgemeinen Vorschriften des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) zu beachten.

Für die Gestaltung von Reise-AGB besonders wichtig ist, dass von den Vorschriften der §§ 651a ff. BGB grundsätzlich nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden darf. Unzulässige Abweichungen führen zur Unwirksamkeit der jeweiligen Klausel und können zugleich wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Typische Klauseln in Reise-AGB

Nachfolgend einige typische Klauseln in Reise-AGB und Hinweise darauf, was jeweils beachtet werden sollte:

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1. Rücktritt des Veranstalters bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

Will sich der Reiseveranstalter wirksam vorbehalten, bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurückzutreten, müssen die Voraussetzungen des § 651h Abs. 4 Nr. 1 BGB eingehalten werden.

Die erforderliche Mindestteilnehmerzahl muss bereits vor Vertragsschluss klar angegeben werden. Zudem ist der Reisende innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen vor Reisebeginn über den Rücktritt zu informieren. Diese Fristen richten sich nach der Dauer der Reise.

In den AGB kann geregelt werden, dass ein Rücktritt nur dann möglich ist, wenn im jeweiligen Reiseangebot ausdrücklich auf die Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde. Bereits geleistete Zahlungen sind in diesem Fall unverzüglich zu erstatten.

2. Insolvenzsicherung (Sicherungsschein) und Fälligkeit des Reisepreises

Reiseveranstalter sind verpflichtet, Kundengelder gegen Insolvenz abzusichern. Rechtsgrundlage hierfür ist § 651r BGB, der seit dem 1. Juli 2021 durch das Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) ergänzt und konkretisiert wird.

Nach der geltenden Rechtslage gilt ein zweistufiges Absicherungssystem:

Reiseveranstalter mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz von mindestens 10 Millionen Euro sind verpflichtet, sich über den Deutschen Reisesicherungsfonds abzusichern. Für kleinere Reiseveranstalter besteht weiterhin die Möglichkeit, die Insolvenzsicherung alternativ über eine Versicherung oder eine Bankbürgschaft vorzunehmen.

Der Reisepreis darf nicht vor Übergabe eines Sicherungsscheins gefordert oder angenommen werden. Der Sicherungsschein weist den Reisenden nach, dass im Insolvenzfall sowohl bereits geleistete Zahlungen als auch notwendige Rückbeförderungskosten abgesichert sind.

In den Reise-AGB sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Zahlungen erst nach Erhalt des Sicherungsscheins fällig werden. Von dieser gesetzlichen Vorgabe darf nicht abgewichen werden.

3. Ersatzteilnehmer

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in den Reisevertrag eintritt (§ 651e BGB) .

Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten nur widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche bzw. behördliche Vorschriften entgegenstehen. Eine hiervon abweichende oder einschränkende Regelung in AGB wäre unwirksam.

Zulässig ist hingegen der Hinweis, dass sowohl der ursprüngliche Reisende als auch der Ersatzteilnehmer für den Reisepreis und die durch den Teilnehmerwechsel entstehenden Mehrkosten als Gesamtschuldner haften.

4. Buchung für eine Reisegruppe durch einen Teilnehmer

Bucht ein Teilnehmer eine Reise für mehrere Personen, kommt grundsätzlich mit jedem einzelnen Reisenden ein eigener Reisevertrag zustande. Der Buchende haftet daher nicht automatisch für die Verbindlichkeiten der übrigen Teilnehmer.

Will sich der Reiseveranstalter besser vor Zahlungsausfällen schützen, kann er sich vom Buchenden eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung geben lassen, mit der dieser die Haftung für die Verbindlichkeiten der übrigen Reisenden übernimmt. In den AGB kann klargestellt werden, dass eine solche Haftung nur bei entsprechender Erklärung besteht.

5. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten (§ 651h Abs. 1 BGB) . In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter zwar seinen Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Diese Entschädigung kann in den AGB pauschaliert werden, sofern die Pauschale unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung berechnet wurde. Unzulässig sind starre Pauschalen ohne Bezug zum Reisepreis oder ohne nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage.

Zwingend ist außerdem der Hinweis, dass dem Reisenden der Nachweis offensteht, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Umbuchung durch den Reisenden

Wünscht der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen, handelt es sich rechtlich um einen Antrag auf Vertragsänderung. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, einer Umbuchung zuzustimmen.

AGB-Klauseln, nach denen eine Umbuchung automatisch als Rücktritt mit anschließender Neubuchung gilt, sind unzulässig. Zulässig ist hingegen eine Regelung, wonach der Veranstalter ab einem bestimmten Zeitpunkt Umbuchungen nur noch gegen Rücktritt und Neuabschluss zulässt.

Auch die Vereinbarung einer Umbuchungspauschale ist möglich, sofern diese angemessen ist und den tatsächlichen Bearbeitungsaufwand widerspiegelt.

7. Kündigung des Reisenden nach Reiseantritt wegen Mängeln

Bei erheblichen Reisemängeln kann der Reisende den Reisevertrag unter den Voraussetzungen des § 651l BGB kündigen. Von diesen gesetzlichen Regelungen darf in AGB nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.

Zulässig ist jedoch eine Klarstellung, dass der Reisende bei einer unberechtigten Kündigung verpflichtet ist, dem Reiseveranstalter die tatsächlich entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

8. Haftungsbeschränkung

Nach § 651p BGB kann der Reiseveranstalter seine Haftung für Schäden, die keine Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, sofern

  • der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und
  • keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.

Nicht von der Haftungsbeschränkung erfasst sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Körperschäden.

Fazit

Reise-AGB müssen den Anforderungen der §§ 651a bis 651y BGB sowie der §§ 305 ff. BGB entsprechen. Von den zwingenden reiserechtlichen Vorschriften darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgewichen werden.

Eine rechtssichere und regelmäßig aktualisierte Gestaltung der Reise-AGB ist für Reiseveranstalter unerlässlich, um Abmahnungen, Rechtsstreitigkeiten und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.

Hinweis: Unabhängig vom Inhalt der AGB ist auch auf deren ordnungsgemäße Einbeziehung sowie auf die Einhaltung der vorvertraglichen Informationspflichten zu achten.

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