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Rechtliche Informationspflichten bei der Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern

04.04.2019, 12:16 Uhr | Lesezeit: 7 min
Rechtliche Informationspflichten bei der Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern

Weil immer mehr Urlauber Aufenthalte in den „eigenen vier Wänden“ individueller Feriendomizile solchen in standardisierten Hotelzimmern vorziehen, ist die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern ein florierender Markt. Werden Vermietungsleistungen allerdings über das Internet angeboten, sind nach dem geltenden Recht diverse Hinweispflichten umzusetzen, deren Verankerungen vom Verbraucherinformations- bis ins Datenschutzrecht reichen. Welche gesetzlichen Pflichtbestandteile Online-Vermieter von Ferienwohnungen auf Ihren Internetpräsenzen zwingend zu implementieren haben, zeigt der folgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

I. AGB mit Kundeninformationen für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern

Zwar ist das Vorhalten allgemeiner Geschäftsbedingungen im Rechtsverkehr per se nicht verpflichtend, weil nach dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit eine Rechtspflicht zur Regelung bestimmter Vertragsinhalte nicht existieren kann.
Dennoch sind AGB für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen regelmäßig aus zwei Gründen unerlässlich:

1.) Vermieterfreundliche Modifikationen der gesetzlichen Rechtslage

Zum einen ermöglichen AGB es den Online-Vermietern, die geltende Rechtslage zu Ihren Gunsten zu modifizieren. Dies ist bei der Überlassung von Wohnraum auf Zeit besonders relevant, weil ohne AGB das mietrechtliche Gewährleistungsrecht nach den §§ 536 ff. BGB für Vermieter ohne Modifikationen Anwendung fände und den Vermieter so in eine weitreichende Haftung für die Beschaffenheit von Mietobjekt und Inventar drängen würde. Ferner lassen sich in den AGB für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern die Pflichten und Obliegenheiten der Mieter besonders definieren, konkretisieren und vermieterfreundlichen Rechtsfolgen zuführen, für die das allgemeine Gesetz im Zweifel keine speziellen oder deutlich ungünstigere Regelungen bereithielte.

Schließlich können durch AGB für die für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern die jeweiligen Rechtskreise und Verantwortlichkeiten eindeutig abgesteckt werden, was die Lösungsfindung bei etwaigen vertraglichen Streitigkeiten erleichtert und beschleunigt.

2.) Erfüllung zwingender Verbraucherinformationspflichten

Der zweite Grund für die grundsätzliche Notwendigkeit von AGB für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern ist, dass durch das Gesetz zumindest für Online-Vermieter im B2C-Bereich quasi „durch die Hintertür“ eine AGB-Pflicht eingeführt wurde. Rechtlicher Hintergrund dessen ist folgender: Das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) normieren für Vertragsschlüsse mit Verbrauchern im Fernabsatz bzw. im elektronischen Verkehr zahlreiche vor- und nachvertragliche Belehrungs- und Informationspflichten, denen man sinnvollerweise kaum ohne AGB nachkommen kann. Zu den erfassten Fernabsatzverträgen gehören nach § 312b Abs. 1 BGB auch Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen (zu denen die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern zählt), die

  • zwischen einem Unternehmer und
  • einem Verbraucher
  • unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln

abgeschlossen werden.

1

II. Verbraucherwiderrufsrecht

Eine Besonderheit bei der Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern besteht bezüglich des Verbraucherwiderrufsrechts, das Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich zu gewähren und über das eingehend vor- und nachvertraglich mit einer Widerrufsbelehrung und der Bereitstellung eines Musterwiderrufsformulars zu unterrichten ist.

Bei der Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern im B2C-Bereich ist ein Verbraucherwiderrufsrecht nach § 312g Abs.2 Nr. 9 BGB aber gerade ausgeschlossen. Dieses besteht ausweislich der Vorschrift nämlich nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

Auch wenn die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern dem allgemeinen Verständnis nach zumindest auch dem Wohnen dient, sind derartige Verträge als Beherbergungsverträge im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB einzustufen, in denen nicht nur das Wohnen, sondern die Unterbringung mit weiteren Dienstleistungen insgesamt vermittelt wird.

Grund für den Ausschluss des Widerrufsrechts ist, dass die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern die Bereitstellung von Kapazitäten mit sich bringt, die der gewerbliche Vermieter im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen könnte.

III. Datenschutzerklärung

Bieten Vermieter den Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen und Ferienhäuser über das Internet an, erheben, prozessieren und speichern Sie hierbei zwangsweise personenbezogene Daten der Vertragspartner. Dies eröffnet den Anwendungsbereich der DSGVO und insbesondere denjenigen des Art. 13, der umfangreiche Informationspflichten über die Kriterien und Begleitumstände sämtlicher Datenverarbeitungen auf der Website vorschreibt. Als tatbestandliche Verarbeitungen gelten freilich nicht nur die Datenvorgänge bei Vertragsschlüssen, sondern auch sämtliche sonstigen Informationsübermittlungen durch Tools, Anwendungen und Plugins auf der Website.

Die weitgehenden DSGVO-Informationspflichten sind idealerweise in Form einer jederzeit abrufbaren und leicht auffindbaren Datenschutzerklärung auf der Internetpräsenz des Vermieters umzusetzen, die vollumfänglich über alle Verarbeitungsmaßnahmen aufklärt.

Tipp: weitere Informationen zu den Pflichtinhalten einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung und zu tatbestandlichen Datenverarbeitungen auf Websites finden Sie hier.

IV. Impressum

Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) bedarf jede geschäftsmäßig genutzte Internetpräsenz einer vollständigen Anbieterkennzeichnung (Impressum), das leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar und damit in einem zentralen Reiter innerhalb der Präsenz bereitzuhalten ist.

Die Impressumspflicht, die wegen der Geschäftsmäßigkeit von Online-Vermietungen freilich auch die Internetpräsenzen von Vermietern betrifft, schreibt diesen umfangreiche Hinweise über ihre Person, Kontaktdaten, Registereinträge, Steuermerkmale und weiteres vor.

Tipp: umfangreiche Informationen zum Gegenstand und zur Umsetzung der Impressumspflicht finden Sie in diesen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

V. Preisangaben

Nicht nur beim Verkauf von Waren, sondern auch bei der Erbringung von Dienstleistungen wie derjenigen der Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern sind die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten.
Relevant für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern wird neben dem stets zu beachtenden Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit nach § 1 Abs. 6 PAngV vor allem die Hinweispflicht dahingehend, dass alle angegeben Preise die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten ( § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) .

Fallen zusätzliche Gebühren (etwa für die Reinigung und die Vermittlung) an, müssen auch diese eindeutig ausgewiesen werden.

Zu erfüllen ist diese Pflicht in Nähe zur jeweiligen Gesamtpreisangabe auf den Objektdetailseiten.

VI. Dienstleistungsinformationen

Speziell für die Erbringer wirtschaftlicher Dienstleistungen und mithin auch für Online-Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern existieren spezielle Informationspflichten nach der Dienstleistungsinformationsverordnung, die eine vorvertragliche Belehrung u.a. über persönliche Identifikations- und Kontaktdaten des Vermieters, Steuermerkmale, geltende AGB, Dienstleistungs- und Preismerkmale vorschreiben.

Viele Bestandteile der Dienstleistungsinformationspflicht gehen allerdings bereits in der Impressumspflicht und den Preisangabepflichten der PAngV auf.

Im B2C-Bereich werden die verbleibenden Informationspflichten darüber hinaus vollständig durch das Verbraucherinformationsrecht des BGB verdrängt.

Bezüglich einzelner vertragsbezogener Pflichtinformationen entfaltet die Dienstleistungsinformationsverordnung daher nur noch im B2B-Bereich eigenständige Relevanz.

VII. Link auf OS-Plattform der EU und Hinweis auf Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren

Für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern ist schließlich zu beachten ist, dass Unternehmer, die Online-Dienstleistungsverträge eingehen, gemäß Art. 14 der EU-ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwingend dazu verpflichtet sind, auf ihrer Website den nachfolgenden Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU (OS-Plattform) bereitzustellen: https://www.ec.europa.eu/ odr

Weil dieser Link leicht zugänglich sein muss, empfiehlt sich unbedingt dessen Anführung im Impressum.

Flankiert wird diese Hinweispflicht von § 36 des deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSGB) um die notwendige Angabe, inwieweit der gewerbliche Vermieter bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

VIII. Die All-in-One-Lösung der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Vermietern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern professionelle Rechtstexte an, die mit AGB samt Kundeninformationen, Datenschutzerklärung und Impressum einen Großteil der beschriebenen Hinweispflichten standardisiert und rechtskonform umsetzen. Die professionellen Rechtstexte für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen/Ferienhäusern werden für mtl. nur 9,90 € angeboten

Die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei enthalten:

  • AGB mit Kundeninformationen
  • eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung
  • ein rechtssicheres Impressum mitsamt OS-bezogenen Hinweisen

und können verwendet werden für:

  • die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern
  • durch gewerbliche und private Vermieter
  • an gewerbliche oder private Mieter

Die AGB der IT-Recht Kanzlei für die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern enthalten unter anderem folgende vermieterfreundliche Regelungen zu:

  • An- und Abreisebedingungen
  • Schlüsselübergabe und Schlüsselrückgabe
  • Zahlungs-, Rückzahlungs- und Einbehaltungsbedingungen für die Mietkaution
  • Gebrauchsüberlassungen an Dritte
  • Obliegenheiten des Mieters
  • Änderungen am Mietobjekt
  • Vertraglichen Rücktrittsrechten
  • Vermieter- und Mieterhaftung
  • Räumungspflichten

Gut zu wissen: Mit dem Rechtstexte-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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