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AG Hamburg-Bergedorf: Kein Schadensersatz aus DSGVO wegen einmaliger (unzulässiger) E-Mail-Werbung

15.11.2021, 11:42 Uhr | Lesezeit: 4 min
AG Hamburg-Bergedorf: Kein Schadensersatz aus DSGVO wegen einmaliger (unzulässiger) E-Mail-Werbung

E-Mail-Werbung, die ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt, wird meist als belästigend und störend empfunden. Dies dürfte insbesondere für Gewerbetreibende gelten, die eine geschäftliche E-Mail-Adresse nutzen und dementsprechend ihre E-Mails sorgfältig lesen müssen. In einem aktuellen Urteil vom 07.12.2020, (Az. 410d C 197/20) hat das AG Hamburg-Bergedorf nun entschieden: Den Betroffenen steht in solchen Fällen zwar ein Unterlassungsanspruch zu, allerdings kann kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangt werden.

E-Mail Werbung ohne Einwilligung berechtigt zum Unterlassungsanspruch

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, von der Beklagten die Unterlassung von unerbetenen Kontaktaufnahmen per E-Mail zu Werbezwecken sowie Zahlung von Schadensersatz verlangt.

Die Beklagte hatte zuvor die geschäftliche E-Mail-Adresse des Klägers von dessen Kanzlei-Homepage entnommen und ihm eine E-Mail zugeschickt, in der sie ihm mitteilte, dass sie über ihre Internetseite Rechtsberatung durch Rechtsanwälte anbietet und mit dem Kläger kooperieren möchte – und das, obwohl der Kläger auf seiner Homepage durch einen ausdrücklichen Hinweis der Kontaktierung per Werbe-E-Mail widersprochen hatte.

Das AG Hamburg-Bergedorf qualifizierte die E-Mail der Beklagten als Werbung, denn mit ihrer Kontaktaufnahme beabsichtigte sie

"den Kläger mit der streitgegenständlichen E-Mail dazu zu animieren, seine Beratung über ihre Internetseite anzubieten, um dadurch jedenfalls mittelbar den Absatz ihrer eigenen Dienstleistung zu fördern."

Da für eine solche Werbung keinerlei Einwilligung seitens des Klägers worden war und eine solche aufgrund des eindeutigen Hinweises auf dessen Homepage ebenso wenig vermutet werden konnte, bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

Tipp: Detaillierte Informationen zum Umgang mit E-Mail-Werbung haben wir für Sie in unserem Beitrag zusammengefasst: E-Mail-Marketing in Zeiten der DSGVO - wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden

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Unterlassungsanspruch führt nicht automatisch zu Schadensersatz

Den vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 82 DSGVO lehnte das Gericht hingegen ab. Denn vorliegend mangele es an einer erheblichen Beeinträchtigung.

Zwar stelle das Zusenden der streitgegenständliche E-Mail trotz ausdrücklichem Werbewiderspruchs einen Verstoß nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO dar – alleine dieser Verstoß reicht allerdings für die Annahme eines Schadensersatzanspruchs nicht aus. Vielmehr müsse das Verhalten auch zu einem materiellen oder immateriellen Schaden aufseiten des Klägers geführt haben, was hier nicht der Fall war.

"Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 82 DSGVO keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen muss, so reicht nicht bereits der Verstoß gegen die DSGVO selbst zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruches (...). Der Verstoß muss nach dem Wortlaut des Art. 82 DSGVO vielmehr eine Rechtsverletzung nach sich ziehen, die als immaterieller Schaden, entsprechend der in Erwägungsgrund 75 der DSGVO aufgelisteten Beispiele, qualifizierte werden kann."

Und das Gericht weiter:

"Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden schaffen (...). Dabei sind bei der Bemessung des Schmerzens die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO heranzuziehen, also insbesondere die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (...). Es muss also eine objektiv benennbare Beeinträchtigung des Geschädigten vorliegen, die über den bloßen Ärger oder die individuell empfundene Unannehmlichkeit des Verstoßes hinausgeht, welche dann durch die Zahlung von Schmerzensgeld ausgeglichen werden muss."

Im vorliegenden Fall berief sich der Kläger darauf, durch die unerlaubte Nutzung seiner Daten einen immateriellen Schaden in Form einer Belästigung erlitten zu haben. Eine konkrete, erhebliche Beeinträchtigung sei darin jedoch nicht zu sehen. Daher fehle es nach Auffassung des Gerichts an einem über die Rechtsverletzung selbst hinausgehenden konkreten Schaden.

Im konkreten Fall wurde nur ein sehr geringer Streitwert angenommen

Das AG Hamburg-Bergedorf hat für den Unterlassungsantrag lediglich einen Streitwert in Höhe von 250,- Euro angenommen. Für den Schadensersatzanspruch setzte das Gericht den Streitwert auf 500,- Euro fest. Hierzu führte das Gericht aus:

"Für das Verfahren zum Verbot ungebetener E-Mails gibt es keinen Regelstreitwert. Die Bemessung des Streitwertes ist nicht an einem volkswirtschaftlichen Gesamtschaden zu orientieren, sondern an den Nachteilen, die dem Kläger entstehen könnten, wenn die Beklagte das beanstandete Verhalten künftig fortsetzen würde (OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013 - 6 U 95/13). Diese Nachteile sind an dem Aufwand des Klägers zu messen, weitere E-Mails der Beklagten zu erhalten und löschen zu müssen. Der damit verbundene Zeitaufwand ist - trotz der besonderen beruflichen Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts- vorliegend als geringfügig einzustufen. So lagen zwischen dem Eingang der E-Mail der Beklagten und dem Versand der Abmahnung durch den Kläger auch nur 21 Minuten. Eine spezial- oder eine generalpräventive Funktion kommt der Streitwerthöhe nicht zu (vgl. BGH Beschluss v. 30.11.2014 zum Az.: VI ZR 65/04)."

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