Abnehmprodukt mit „30 Tage Abnehm-Garantie“? Abmahnung garantiert!
Eine schnelle, mühelose Gewichtsreduktion ohne radikale Lebensstiländerung – dies versprechen eine Vielzahl an Abnehmprodukten, von Abnehmpillen über Schlankheitstees zu Nahrungsergänzungsmitteln. Ihre Bewerbung, insbesondere mit Abnehmerfolgen, ist jedoch äußerst abmahngefährdet!
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte einen Online-Händler ab, der in seinem Shop Abnehmshakes mit unterschiedlichen Geschmacksrichtungen anbot.
Er bewarb diese mit Vorher- und Nachher-Bildern und entsprechenden Zeitangaben wie z.B. „nach 5 Monaten“ für eine erfolgreiche Gewichtsreduktion.
Darüber hinaus gab der Online-Händler folgendes Wirkversprechen auf seiner Webseite ab: „30 Tage Abnehm-Garantie“.
Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen UWG, LMIV und HCVO
Diese Werbung verstößt zum einen gegen Art. 12 lit.b der Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung (Health-Claims-Verordnung: HCVO). Danach ist es unzulässig, Lebensmittel mit Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme zu bewerben.
Mit den Vorher- / Nachher- Gegenüberstellungen schildert der Online-Händler jedoch das Ausmaß bzw. den Umfang der Gewichtsabnahme.
Zum anderen ist das Wirkversprechen irreführend und täuschend gemäß §§ 3a, 5 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit.b, 4 Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Art. 7 Abs. 1 LMIV untersagt irreführende Informationen über Lebensmittel, vor allem Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt. Dies gilt für seine Bewerbung sowie für seine Aufmachung, gerade seine Form, sein Aussehen oder seine Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art seiner Anordnung und der Rahmen seiner Darbietung, Art. 7 Abs. 4 LMIV.
Der Online-Händler maß den angebotenen Abnehmshakes weit übertriebene und nicht belegte Wirkungen bei. Die angesprochenen Verkehrskreise werden dahingehend getäuscht, dass das Produkt besondere gesundheitliche Wirkungen auf den menschlichen Körper, v.a. eine garantierte Gewichtsreduktion, unterstützt.
Das Wirkversprechen stellt außerdem eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO dar, da die darin geforderten speziellen Anforderungen nicht erfüllt sind.
Best Practice: Rechtssichere Bewerbung von Abnehmprodukten
Gesundheitsbezogene Angaben meint alle Angaben, mit denen direkt oder indirekt ausgedrückt wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem/-r Lebensmittel (-bestandteil / -kategorie) zum einen und der Gesundheit zum anderen besteht (Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 HCVO).
Für eine gesundheitsbezogene Angabe genügt jeder Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels bedeutet, wie z.B. die Steigerung der natürlichen Abwehrkräfte des Körpers, die Verbesserung der Lernfähigkeit oder die Verringerung eines Krankheitsrisikos usw. Maßgeblich ist dabei, wie die fragliche Angabe vom Verbraucher verstanden wird, wobei auf das Verständnis des normal informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Es ist vom Gesamteindruck des Werbemittels auszugehen.
1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen für gesundheitsbezogene Angaben
Gesundheitsbezogene Angaben sind zulässig, wenn sie die speziellen Voraussetzungen der Health-Claims-Verordnung einhalten (Art. 10 Abs. 1 HCVO). Dabei ist zwischen spezifischen und unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zu differenzieren (Art. 10 Abs. 1, 3 HCVO):
Eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe ist zu bejahen, wenn Angaben zu speziellen gesundheitsbezogenen, zulassungsfähigen (siehe Art. 13, 14 HCVO) Eigenschaften getroffen werden, da der erforderliche wissenschaftliche Beleg für die Wirkung des Bestandteils eines Lebensmittels konkret bezogen auf eine bestimmte Wirkung erbracht werden kann.
„Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ (Art. 13 Abs. 1 a) HCVO), „Pflanzensterole können den Cholesterinspiegel senken“ (Art. 14 Abs. 1 a) HCVO), „Calcium und Vitamin D sind notwendig für die normale Entwicklung und das Wachstum von Knochen bei Kindern“ (Art. 14 Abs. 1 b) HCVO)
Dagegen liegt eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe vor, wenn sie sich zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 HCVO aufgezählten Funktionen bezieht, aber wegen ihrer generellen, unbestimmten Formulierung nicht an einem Zulassungsverfahren teilnehmen kann. Solche Angaben machen allgemeine, unspezifische Vorteile des Lebensmittels bzw. Nährstoffs für die Gesundheit und das allgemeine Wohlbefinden geltend.
„bekömmlich“, „magenschonend / -freundlich“, „verträglich“, „gesunde Vorteile für die Blase“ „enthält gesundes Vitamin C“, „erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“, „wichtig für das Nervensystem“, „so wichtig wie das tägliche Glas Milch“ etc.
Unspezifische gesundheitsbezogene Angaben können wegen ihrer unbestimmten Natur nach dem „Kopplungsgebot“ nur gebraucht werden, wenn sie um eine spezielle Angabe aus der Liste der Art. 13 oder 14 HCVO ergänzt werden.
2. Zulässigkeitsvoraussetzungen für gesundheitsbezogene Angaben über Gewichtsabnahme
Eine gesundheitsbezogene Angabe ist nicht zulässig, wenn sie Angaben zur Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme enthält, Art. 12 lit.b HCVO.
Gerade bei Werbeaussagen über „Abnehmerfolge“ handelt es sich regelmäßig um gesundheitsbezogene Angaben. Denn die Reduktion von Körpergewicht besitzt nicht nur ästhetische Hintergründe, sondern insbesondere bei bestehendem Übergewicht auch gesundheitliche Auswirkungen.
Die Rechtsprechung (LG Aschaffenburg, Urteil v. 24.07.2018, Az. 1 HK O 16/18) führt hierzu aus:
"Die Schlankheit ist zwar nicht nur ein Merkmal der Gesundheit, sondern (…) auch ein Merkmal des Erscheinungsbildes. Insbesondere junge Menschen, die Lebensmittel zur Gewichtsabnahme kaufen und verzehren, denken dabei wenig oder gar nicht an ihre Gesundheit, sondern wollen ein attraktives Erscheinungsbild gewinnen.
Aber auch nach dieser Auffassung sind entsprechende Angaben gerade nicht aus dem Anwendungsbereich des Artikels 10 HCVO auszunehmen. Mit der Einbeziehung aller Angaben über eine Gewichtsabnahme in den Anwendungsbereichen des Artikels 13 HCVO (vgl. Abs. 1 c) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er solche Angaben grundsätzlich verbieten wolle."
Wie zuvor ausgeführt sind gesundheitsbezogene Angaben jedoch erlaubt, wenn sie zum einen gemäß Art. 13 HCVO zugelassen und in die Liste der zulässigen Angaben aufgenommen sind, Art. 10 Abs.1 HCVO.
Art. 13 HCVO:
(1) In der in Absatz 3 vorgesehenen Liste enthaltene gesundheitsbezogene Angaben, die
a) die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen,
b) die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen, oder
c) unbeschadet der Richtlinie 96/8/EG die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder die Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des Lebensmittelsbeschreiben oder darauf verweisen, dürfen gemacht werden, ohne dem in den Artikeln 15 bis 18 genannten Zulassungsverfahren zu unterliegen, wenn sie
i) sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und
ii) vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden.
Zum anderen erfordert die Zulässigkeit solcher gesundheitsbezogenen Angaben den Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirksamkeit anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse, Art. 5 Abs. 1a HCVO: Die behauptete wissenschaftliche Wirkung muss anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse bereits zu dem Zeitpunkt nachgewiesen sein, in dem die Angabe gemacht wird.
Derjenige, der mit gesundheitsbezogenen Wirkungen eines Produkts wirbt, hat darzulegen und zu beweisen, dass die beworbenen Wirkungen wissenschaftlich belegt sind (BGH, Urteil v. 26.09.2002, Az. I ZR 89/00; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 16.3.2010, Az. 4 U 146/09).
Welche Erkenntnisse hier zugrunde zu legen sind, ist stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Bei Werbeaussagen über die menschliche Gesundheit, legt die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen an.
Bei Anwendung der strengen Maßstäbe der Arzneimittelwerbung, ist "eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit adäquater statistischer Auswertung, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist“ notwendig (BGH, Urteil v. 06.02.2013 - I ZR 62/11). Die Frage nach dem anzulegenden Maßstab kann jedoch von Fall zu Fall und Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden.
für zulässige gesundheitsbezogene Angaben:
„… trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“, „Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei“
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Learning für Händler
- Werbung mit Dauer oder Ausmaß einer Gewichtsabnahme ist bei Lebensmitteln verboten, auch über Vorher/Nachher-Bilder oder Zeitangaben (Art. 12 lit. b HCVO).
- Andere Abnehm-Angaben sind nur erlaubt, wenn sie in der Liste nach VO (EU) Nr. 432/2012 zugelassen sind und das Produkt die dort festgelegten Bedingungen erfüllt. Bei Mahlzeitersatz heißt das zum Beispiel: Erst wer zwei Mahlzeiten täglich ersetzt, darf mit Gewichtsabnahme werben.
- Erfolgsgarantien wie „garantiert abnehmen“ sind irreführend und damit abmahnbar.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
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