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Grenzüberschreitend: Zunehmende Abmahnungen mit deutsch-österreichischem Bezug

08.06.2022, 08:24 Uhr | Lesezeit: 5 min
Grenzüberschreitend: Zunehmende Abmahnungen mit deutsch-österreichischem Bezug

In den letzten Wochen fand doch einiger, grenzüberschreitender Abmahnverkehr statt: So wurde uns alleine heute die Klage eines österreichischen Wettbewerbsverbands gegen einen deutschen Händler wie auch eine Abmahnung der (deutschen) Wettbewerbszentrale gegen einen österreichischen Händler vorgelegt. Was ist da los, werden sich daher sowohl deutsche als auch österreichische Händler fragen.

Worum geht es?

Das Internet kennt (fast) keine Grenzen.

Was den Händler auf der einen Seite freut, wird auf der anderen Seite zum Problem: Da Internetangebote im Normallfall länderübergreifend abrufbar sind und meist auch über Grenzen hinweg in Anspruch genommen werden können, versprechen diese durch die große, internationale Zielgruppe höhere erzielbare Umsätze.

Auf der anderen Seite werden auf solche Angebote auch ausländische „Überwachungsinstitutionen“, wie Wettbewerbs- und Abmahnverbände aufmerksam.

Liefert der Händler dann auch ins Ausland, wird der dort ansässige Abmahner keine Probleme mit der Argumentation haben, dass sich Wettbewerbsverstöße des Händlers auch in seinem Land, besser gesagt gegenüber dort ansässigen Verbrauchern konkret auswirken und damit auch „vom Ausland aus“ verfolgt werden können.

Damit droht auch eine Inanspruchnahme der Händler aus dem Ausland, wenn diese ihre Angebote an ausländische Kunden ausrichten, z.B. indem ein Versand in das jeweilige Land angeboten wird oder gezielt ein entsprechende Ländershop betrieben wird.

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Steigende Aktivitäten mit deutsch-österreichischem Bezug

In den letzten Wochen war zu beobachten, dass unserer Kanzlei in diesem Zusammenhang deutlich mehr Abmahnvorgänge kursieren.

Alleine heute wurden der IT-Recht Kanzlei zwei Vorgänge mit deutsch-österreichischem Bezug vorgelegt:

- Ein österreichischer Wettbewerbsverband verklagt einen in Deutschland ansässigen Online-Händler wegen der Gestaltung dessen Onlineangebots vor einem österreichischen Handelsgericht auf Unterlassung.

- Die (deutsche) Wettbewerbszentrale mahnt einen Online-Händler mit Sitz in Österreich ab, beanstandet in dessen Onlineshop (unter .de-Domain) einen fehlenden Warnhinweis, der nach deutschem Recht erforderlich ist und verlangt die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Abmahnkosten.

Für die geplagten deutschen Online-Händler sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ja ein lästiges, aber altbekanntes Phänomen. Für Händler in Österreich ging es in der Vergangenheit in Sachen Abmahnungen eher beschaulich zu. Die Anzahl kommt nicht an diejenige heran, mit der sich deutsche Händler herumärgern müssen.

Seit einigen Monaten sind jedoch vermehrt Aktivitäten deutscher Abmahnverbände in Österreich zu beobachten. Dies mag vor allem daran liegen, dass hier keinerlei Sprachbarriere vorhanden ist und sich der Abmahner damit (teure) Übersetzungen von Abmahnschreiben und möglichen gerichtlichen Titeln erspart. Ferner sind die Rechtsordnungen ähnlich und die Vollstreckung im Nachbarland beinhaltet meist auch keine Überraschungen.

Schließlich verhält es sich auch so, dass viele deutsche Händler nach Österreich liefern und umgekehrt. Damit lässt sich eine konkrete Beeinträchtigung der jeweils im anderen Land ansässigen Verbraucher problemlos begründen.

Abmahnverband klagt wegen Werbung mit Preisgegenüberstellung

Der klagefreudige Abmahnverband geht gegen den deutschen Händler vor, weil er die als Referenz genannten UVP-Preise zu hoch angesetzt seien und damit eine Irreführung der österreichischen Verbraucher zu befürchten ist.

Die Werbung mit Preisgegenüberstellung ist gleichsam beliebt und abmahngefährdet. Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat insbesondere in Sachen der „Preiswahrheit“ sauber zu arbeiten. „Mondpreise“ bei der Gegenüberstellung von früheren Eigenpreisen sind unbedingt zu vermeiden. Wird eine UVP gegenübergestellt, muss diese natürlich noch gültig und der Höhe nach auch zutreffend sein.
Ganz aktuell: Seit dem 28.05.2022 darf bei der Werbung mit dem eigenen, zuvor verlangten Preis als Streichpreis grundsätzlich nur noch der vom Händler während der letzten 30 Tage verlangte, niedrigste Preis referenziert werden. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass der Preis kurz vor einer „Aktion“ künstlich erhöht wird, um dann eine (in Wahrheit gar nicht in dieser Ausprägung bestehende) Preisherabsetzung vorzugaukeln.

Der beklagte deutsche Händler habe die nötigen Anforderungen hier jedoch nicht eingehalten und handele damit unlauter. Die Vergleichspreise, mit denen der Händler warb, hielten einer Überprüfung nicht stand, so der Verband in seiner Klagebegründung.

Wettbewerbszentrale stört sich an fehlendem Biozidwarnhinweis

Bei der Wettbewerbszentrale stört man sich dagegen daran, dass die Händlerin mit Sitz in Österreich in ihrem Onlineshop mit DE-Domain beim Anbieten von Biozidprodukten nicht den nach der Biozid-Verordnung nötigen Warnhinweise dargestellt habe.

Jegliche Werbung für Biozidprodukte muss gemäß Artikel 72 Abs. 1 der Biozid-Verordnung (Verordnung EU 528/2012) den folgenden Warnhinweis enthalten:
"Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen."
Dieser Warnhinweise muss sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
Als Händler achten Sie am besten darauf, dass dieser Hinweis von Ihnen optisch herausgestellt wird, indem Sie diesen z.B. in Fettdruck und einer größeren Schriftgröße als den übrigen Werbetext darstellen.

Durch den hier fehlenden Warnhinweis liege ein Verstoß gegen Artikel 72 Abs. 1 der Biozid-Verordnung vor und es liegt zudem eine Irreführung durch Unterlassen vor, argumentiert die Wettbewerbszentrale.

Fazit:

Derzeit ist ein Anstieg von Abmahnungen mit Bezug Deutschland zu Österreich und umgekehrt zu beobachten.

Ob es sich hierbei nur um ein temporäres Phänomen handelt oder sich das wechselseitige Abmahnaufkommen dauerhaft erhöhen wird, bleibt abzuwarten.

Egal ob die Abmahnung aus Deutschland oder aus Österreich kommt: Jede Abmahnung ist ärgerlich und meistens auch vermeidbar. Sorgen Sie für einen rechtssicheren Internetauftritt und vermeiden auf diese Weise effektiv Abmahnungen und somit Ärger und Kosten.

Wir sichern Sie ab!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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