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Frage des Tages: Neues Widerrufsrecht bei freiwillig gewährtem Warenumtausch?

19.11.2020, 08:27 Uhr | Lesezeit: 4 min
Frage des Tages: Neues Widerrufsrecht bei freiwillig gewährtem Warenumtausch?

Verbrauchern steht grundsätzlich bei jeder Bestellung ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das sie binnen einer 14-tägigen Frist ab Lieferung der Ware ausüben können. Wie verhält es sich aber, wenn der Verbraucher mit einer Ware nicht zufrieden ist, in Geltendmachung eines Umtauschrechts die Ware auswechselt und sodann sein Widerrufsrecht ausübt. Beginnt durch den Umtausch die Widerrufsfrist neu zu laufen? Antwort gibt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag.

I. Ausgangslage

Um das zu behandelnde Thema der Kollision zwischen Umtausch- und Widerrufsrecht plastischer zu gestalten, sei folgendes Fallbeispiel vorangestellt:

Verbraucher A bestellt bei Händler H online ein T-Shirt in Größe S. Nach der Lieferung merkt A, dass er die falsche Größe bestellt hat, und bittet H, ohne sein Widerrufsrecht ausdrücklich auszuüben, um Umtausch des Shirts hin zu Größe M. H lässt sich darauf ein, nimmt die falsche Größe zurück und sendet die neue Größe dem A zu. Nach nunmehr mehr als 14 Tagen seit der Lieferung des ersten T-Shirts in Größe S widerruft A den Vertrag und möchte gegen Rückgabe des umgetauschten T-Shirts den Kaufpreis zurück. Zu Recht?

Die zentrale rechtliche Frage in der benannten Konstellation ist, ob das Widerrufsrecht durch den gewährten Warenumtausch mit der Lieferung der Umtauschware von neuem beginnt, oder ob die Widerrufsfrist nur an der tatsächlich bestellten und sodann gelieferten Ware in falscher Größe zu bemessen ist. Dies hängt maßgeblich von der Bedeutung der Erklärung des Verbrauchers und der Rechtsnatur des eingeräumten Umtauschs ab.

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II. Widerrufsfrist für Umtauschware?

Gemäß § § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB beginnt die Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware beim Verbraucher zu laufen. Möchte der Verbraucher nun die Ware hinsichtlich der Größe austauschen, ist fraglich, ob er hiermit den bestehenden Kaufvertrag konkludent widerruft und den Abschluss eines neuen Vertrages über die Lieferung der Ware in der richtigen Größe anbietet. In diesem Fall würde mit der Neulieferung ein neues Widerrufsrecht zu laufen beginnen, das an den neuen Vertrag anknüpft.

Anerkannt ist, dass der Widerruf auch konkludent erfolgen kann, der Verbraucher für die Ausübung also nicht das Wort "Widerruf" verwenden muss. Allerdings ist eine Äußerung erforderlich, aus der sich eindeutig ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will.

Will der Verbraucher lediglich den Umtausch, macht er hiermit aber gerade deutlich, am Rahmenvertrag über die Lieferung des typisierten Produktes zum ausgewiesenen Preis festhalten und nur den konkreten Kaufgegenstand austauschen zu wollen.

Daher müssten Umtauschbegehren grundsätzlich gemäß der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB als Bitte um Gewährung eines vertraglichen Umtauschrechts im Rahmen des bestehenden Vertrags und nicht als Widerruf in Verbindung mit einem neuen Vertragsangebot verstanden werden. Weil der eigentliche Vertrag nicht berührt würde, würde dem Verbraucher für die Umtauschware auch kein neues Widerrufsrecht zustehen. Immerhin stand es ihm vertraglich ja schon einmal zu.

Andererseits muss aber berücksichtigt werden, dass der Verbraucher bei einem bloßen Umtausch nicht schlechter stehen darf, als er es bei einem Widerruf täte. Würde der Verbraucher einen Vertrag widerrufen und dann über eine Online-Bestellung des Umtauschartikels einen neuen Vertrag schließen, stünde ihm für die Umtauschware unstreitig ein neues Widerrufsrecht zu.

Würde man den Verbraucher, der nun nur umtauschen, aber am eigentlichen Vertrag festhalten will, für die Umtauschware ein neues Widerrufsrecht verweigern, stünde er wegen seiner Vertragstreue schlechter als bei einem Widerruf und einem erneuten Vertragsschluss.

Dies vermag rechtlich nicht zu überzeugen und liefe dem gesetzlich intendierten, möglichst weitreichenden Verbraucherschutzniveau zuwider.

Daher spricht vieles dafür, dass Händler bei einem Warenumtausch dem Verbraucher für die Umtauschware ein neues Widerrufsrecht einräumen müssen und dass die Widerrufsfrist mit Lieferung des Umtauschgegenstandes von Neuem zu laufen beginnt.

Gerichtsurteile zu dieser Fallkonstellation sind nach derzeitigem Kenntnisstand allerdings noch nicht ergangen.

III. Fazit

Bittet ein Verbraucher um einen Warenumtausch, kann diese Erklärung grundsätzlich nicht als Widerrufserklärung und Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags ausgelegt werden. Vielmehr wird grundsätzlich nur ein Austauschbegehren im Rahmen des bestehenden Vertrages geäußert.

Auch wenn der alte Vertrag also weder rückabgewickelt noch anderweitig berührt wird, sollte der Händler für Umtauschware grundsätzlich ein neues Widerrufsrecht einräumen und die Widerrufsfrist mit deren Lieferung von Neuem beginnen lassen. Dies gebietet das gesetzlich angestrebte Verbraucherschutzniveau.

Anderenfalls würde ein "vertragstreuer" Verbraucher, der am eigentlichen Vertrag festhalten und nur den Kaufgegenstand austauschen will, unter Verwehrung eines neuen Widerrufsrechts schlechter gestellt als derjenige Verbraucher, der den Vertrag zum Zwecke des Umtausches widerruft und eine neue Bestellung abgibt.

Bei freiwillig gewährtem Warenumtausch begründet sich also nach der rechtlichen Zielsetzung eines möglichst umfänglichen Verbraucherschutzes grundsätzlich ein neues Widerrufsrecht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

A
Apalusa 16.08.2022, 12:04 Uhr
Herr
Was nun aber wenn ein Umtausch auf Kulanz nach bereits abgelaufenem Widerrufsrecht (gesetzlich und vertraglich) akzeptiert wird? In dem Fall wird der Verbraucher ja bereits besser gestellt als es vertraglich eigentlich vereinbart war. In einem solchen Fall wäre dann also auf den Umtauschartikel kein neues Widerrufsrecht zu gewähren, oder?

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