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Unternehmer trotz Verkaufs aus Privatvermögen?

10.04.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Unternehmer trotz Verkaufs aus Privatvermögen?

Wann verkauft man bei eBay als Unternehmer und wann als Privatperson? Diese Frage ist schon aus dem Grund entscheidend, da das Gesetz gerade den Unternehmern im Bereich des Onlinehandels vielfältige Pflichten auferlegt, die gegenüber Verbrauchern alle strikt beachtet sein wollen - wie etwa die Einräumung eines Widerrufsrechts. Viele eBay-Anbieter bieten daher als "Private" an und stützten sich dabei auf das Argument, dass es sich bei ihren Verkäufen lediglich um die Auflösung eines Haushalts oder einer privaten Sammlung handeln würde.

Nur, gerade diejenigen, welche sich als "Privatverkäufer" ausgeben und dennoch monatlich hunderte von Artikel anbieten, werden von Abmahnern besonders gerne ins Visier genommen. Schließlich stellt ein Onlinehändler, der nicht einmal die elementarsten Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts (insbesondere über Belehrungs- und Informationspflichten) beachtet eine besonders leichte Abmahnbeute dar.

Dabei hilft auch nicht in jedem Fall das Argument des Verkaufs aus Privatvermögen weiter, wie etwa ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11 O 65/06, 21.03.2007) deutlich macht. Hier ging es um einen eBay-Verkäufer,

  • dessen kontinuierliche Verkaufstätigkeit sich schon über mehr als ein Jahr erstreckte,
  • der binnen eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte getätigt hatte,
  • der einen eBay-Shop betreibt und
  • ca. 20 bis 30 Waren pro Woche zur Veräußerung bei eBay einstellt.

 

Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. wies der Umfang und die Ausgestaltung (eBay-Shop) der Verkaufstätigkeit dieses Händlers eindeutig auf eine gewerbliche Tätigkeit hin - ungeachtet dessen, dass der Verkäufer die zum Verkauf gestellten Waren aus einer privaten Sammlung entnommen, sie also nicht zuvor selbst eingekauft hab. Das OLG Frankfurt räumt zwar ein, dass es bei Verkäufen aus Privatvermögen häufig an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen würde. Zwingend sei dies jedoch keineswegs.

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Fazit

Generell ist es schon richtig, dass das Merkmal des Weiterverkaufs in Abgrenzung zu privaten Gelegenheitsverkäufen für eine gewerbliche Tätigkeit spricht, während Verkäufe aus einem privaten Bestand eher dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen sein werden. Aus dem Grunde wird es bei Verkäufen aus Privatvermögen häufig an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen. Zwingend ist dies jedoch keinesfalls, wie das aktuelle Urteil des OLG Frankfurt a.M. zeigt. Empfohlen sei daher jedem Privatverkäufer, der etwa einen größeren eigenen Warenbestand zu entrümpeln hat, parallel mehrere eBay-Accounts anzulegen um auf diese Art und Weise die Artikelangebote breiter zu streuen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
harneit kommunikationsdesign / PIXELIO

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1 Kommentar

M
Mark 28.02.2010, 12:05 Uhr
Nachgefragt
parallel mehrere eBay-Accounts anzulegen um auf diese Art und Weise die Artikelangebote breiter zu streuen.

Ist das nicht eine Täuschung? Bei ebay hat man dann zwar mehrere eBay-Accounts, aber ist doch mit seinem reallen Namen und Daten registriert und kommt darüber doch auch wieder auf "gewerbe".
Ich würde hier eher Betrug dahinter vermuten.

Wie sieht es konkret aus?

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