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Health-Claims-Verordnung

Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit nach Art. 10 Abs. 3

Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit nach Art. 10 Abs. 3

Frage: Was gilt bei der Verwendung allgemeiner, nichtspezifischer Vorteile für die Gesundheit?

Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nach Art. 10 Abs. 3 der HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene speziell zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sogenanntes „Koppelungsgebot“).

Zu beachten ist aber, dass es sich bei derartigen allgemeinen Verweisen begrifflich dennoch um gesundheitsbezogene Angaben handelt (BGH, Urteil v. 17.01.2013 - I ZR 5/12 – Vitalpilze) , die den allgemeinen Anforderungen der Art. 3-7 unterfallen.

Frage: Wieso unterliegen auch derartige allgemeine Verweise besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen?

Würden allgemeine Gesundheitsverweise bedingungslos zugelassen, so könnten Lebensmittelunternehmer unter Abstandnahme von spezifischen Wirkungshinweisen die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen der HCVO durch allgemein gehaltene Formulierungen umgehen und sodann diese werbewirksam für ihre Produkte einsetzen.

Gerade nicht spezifische Angaben bergen aber ein hohes Irreführungspotenzial, weil sie von den betroffenen Verbrauchern besonders weit interpretiert werden und mithin eine bedeutsame Täuschungseignung aufweisen können. Auch bei ihnen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben (BGH, Urteil v. 17.01.2013 - I ZR 5/12 – Vitalpilze).

Aufgrund der fehlenden Spezifizierung konnten sie allerdings nicht in die nach Art. 13 HCVO vorgesehene Gemeinschaftsliste einbezogen werden, da kein hinreichend normierbarer Fallbezug gegeben war.

Dieser Mangel wird durch den Art. 10 Abs. 3 dadurch ausgeglichen, dass die Zulässigkeit von allgemeinen Verweisen von der begleitenden Anführung einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe abhängig gemacht wird, die das Allgemeine konkretisiert.

Dabei sollten die speziellen Angaben aus den Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben einen gewissen Bezug zu dem Verweis auf die allgemeinen Vorteile haben. Je breiter dieser Verweis ausgelegt wird, z. B. „für eine gute Gesundheit“, desto mehr gesundheitsbezogene Angaben aus den Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben könnten als begleitende Angaben zum Verweis in Frage kommen.

Frage: Was ist unter Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile zu verstehen?

Art. 10 Abs. 3 HCVO erfasst Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung genannten Funktionen Bezug nehmen, dennoch einen hinreichend relevanten Gesundheitsbezug aufweisen , aber aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten (BGH, Urt. v. 12.2.2015 – Az. I ZR 36/11 – Monsterbacke II).

Darunter fallen Angaben wie:

  • "zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit"
  • "erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit" (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2013 – Az. I ZR 5/12 – Vitalpilze)
  • "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" (BGH, Urt. v. 12.2.2015 – Az. I ZR 36/11 – Monsterbacke II)
  • "bekömmlich" (Beschluss des OLG München vom 11.02.2020 - Az. 29 W 1562/19)

Nach Ansicht des KG Berlin (Urteil v. 27.05.14 – Az. 5 U 76/12) fallen unter Art. 10 Abs.3 dahingegen keine gänzlich unspezifischen Gesundheitsangaben, die nur die Gesundheit im Allgemeinen in Bezug nehmen und darüber hinaus keinen weitergehenden Bedeutungsgehalt aufweisen (für das Beispiele „große Vorteile für die Gesundheit“).

Diese Ansicht erscheint zweifelhaft, da die Mehrheit der deutschen Gerichte sich einer Betrachtungsweise angeschlossen haben, nach der Art. 10 Abs. 3 HCVO auch auf die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden bezogene Aussagen erfasst (so ausdrücklich das OLG Hamm, Urteil v. 7.10.2014 – Az. 4 U 138/13)

Im Zweifel sollte das Vorliegen eines unspezifischen Verweises nach Art. 10 Abs. 3vor dessen Verwendung stets einzelfallbezogen von Rechtsexperten überprüft werden.

Frage: Gelten die Informationspflichten des Art. 10 Abs. 2 auch für unspezifische Verweise nach Art. 10 Abs. 3?

Lange Zeit war umstritten, ob die spezifischen Hinweispflichten für gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 2 HCVO auch für die Verweise auf allgemeine Vorteile nach Abs. 3 anzuwenden waren und somit auch dort als Zulässigkeitsbedingung anzusehen waren.

In einem Grundsatzurteil bestätigte jüngst der BGH (Urt. v. 12.2.2015 – Az. I ZR 36/11 – Monsterbacke II) die unbedingte Geltung der Hinweispflichten auch für nichtspezifische Verweise und geht von einer Unzulässigkeit dann aus, wenn diese nicht mit den Pflichtinformationen verbunden sind.

Dazu führte er aus:

"Die Regelung des Art. 10 Abs. 2 der HCVO steht selbständig neben der des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung (vgl. EuGH, GRUR 2014, 587 Rn. 28 bis 30 - Ehrmann). Sie gilt daher auch für gesundheitsbezogene Angaben in Form von Verweisen auf nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der HCVO. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die in Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung unter den Buchst. a bis d angesprochenen Informationen bei nichtspezifischen Verweisen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung nicht ebenso sinnvoll sind und gegeben werden können wie bei den anderen gesundheitsbezogenen Angaben, die dem Art. 10 Abs. 1 der Verordnung unterfallen und deshalb nicht ohne Zulassung und Aufnahme in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung verwendet werden dürfen."

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