Französischer E-Commerce: Rechtswahlklausel (deutsches Recht) in den AGB bei Onlinehandel mit französischen Gewerbetreibenden
Wie in unserer News vom 9.11. 2012 ausgeführt, kann ein deutscher Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen an Gewerbetreibende in Frankreich verkauft (sog. B2B Geschäfte), in seinen AGB eine Rechtswahlklausel aufnehmen, dass deutsches Recht gilt und deutsche Gerichte bei einer Streitigkeit zuständig sind. Französische Verbraucher können sich dagegen auf französisches Recht und die Zuständigkeit von französischen Gerichten berufen. Dieses Recht kann nicht durch AGB abbedungen werden.
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