Frankreich
Onlinehandel in Frankreich: Gewährleistungsrecht in Frankreich
Die IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Frankreich an. Im Rahmen der Mandantengespräche wird immer wieder die Frage der Gewährleistung nach französischem Recht thematisiert, da die Haftung aus Gewährleistung für jeden deutschen Onlinehändler, der Waren an Verbraucher in Frankreich verkauft, ein ernsthaftes Risiko darstellt, zumal wenn er vor einem französischen Gericht verklagt werden kann. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die französischen Rechtsregeln geben.
6 minRechtscheck französischer Online-Shop: IT-Recht Kanzlei bietet für Onlinehändler die Überprüfung französischer Online-Shops an
Deutsche Onlinehändler, die sich um den französischen Markt ernsthaft bemühen wollen, werden auf Dauer eine eigene französische Internetpräsenz aufbauen müssen. Bei Geschäften mit französischen Verbrauchern gilt grundsätzlich das französische Recht. Die IT-Kanzlei bietet daher bereits seit längerem Rechtstexte für Onlinegeschäfte mit französischen Verbrauchern (AGB und Datenschutzerklärung) an, die sich nach französischem Recht richten. Darüber hinaus bietet die IT-Recht Kanzlei jetzt auf Wunsch seiner Mandanten auch einen Rechtscheck der französischen Internetpräsenz bei Vertrieb von Waren an französische Verbraucher (B2C) an.
2 minFranzösische Amazon AGB: Für deutsche Onlinehändler, die über Amazon Waren in Frankreich vertreiben wollen
Amazon ist in der Europäischen Union einer der erfolgreichsten Internethändler und bietet deutschen Onlinehändlern an, über die Amazon-Internetplattform auf fünf wichtigen europäischen Marktplätzen, darunter Frankreich, europaweit ihre Produkte zu verkaufen. Mittlerweile hat Amazon seine europäischen Marktplätze zusammengeführt, so dass der deutsche Onlinehändler jetzt über ein einziges Verkäuferkonto seine Geschäfte in wichtigen EU-Staaten wie Frankreich abwickeln kann.
4 minFranzösischer E-Commerce: Rechtswahlklausel (deutsches Recht) in den AGB bei Onlinehandel mit französischen Gewerbetreibenden
Wie in unserer News vom 9.11. 2012 ausgeführt, kann ein deutscher Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen an Gewerbetreibende in Frankreich verkauft (sog. B2B Geschäfte), in seinen AGB eine Rechtswahlklausel aufnehmen, dass deutsches Recht gilt und deutsche Gerichte bei einer Streitigkeit zuständig sind. Französische Verbraucher können sich dagegen auf französisches Recht und die Zuständigkeit von französischen Gerichten berufen. Dieses Recht kann nicht durch AGB abbedungen werden.
2 minDeutscher Onlinehändler: wird in Frankreich in Rechtstreitigkeit mit französischem Kunden verwickelt
Ein uns kürzlich bekannt gewordener Fall aus der Praxis hat nachdrücklich vor Augen geführt, wie entscheidend es sein kann, ob ein deutscher Onlinehändler an einen französischen Gewerbetreibenden (B2B) oder an einen französischen Verbraucher (B2C) Ware verkauft.
3 min 1Online-Shops: IT-Recht Kanzlei bietet AGB für Onlinehandel in Frankreich an
Diese AGB sind für den deutschen Onlinehändler mit Sitz in Deutschland gedacht, der seine Marktchancen nutzen und seine Produkte auch in Frankreich französischen Verbrauchern über einen Online-Shop anbieten will. Die AGB sind in französischer Sprache abgefasst. Das Fernabsatzrecht ist zwar europaweit über entsprechende EU-Richtlinien zu großen Teilen vereinheitlicht, aber es gilt nach wie vor, nationale französische Besonderheiten zu beachten, die bei der Formulierung der AGB berücksichtigt wurden.
3 minPraktische Fragen: zur Anwendung von französischem Recht bei Onlinegeschäften in Frankreich
Wir hatten bereits ausgeführt, dass bei Geschäften mit Verbrauchern in Frankreich Vorsicht geboten ist. Es kann zur Anwendung von französischem Recht kommen. Der normale deutsche Onlinehändler, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist allerdings von dem besonders sensiblen, da sanktionsbehaftetem französischen Recht zur Datenschutzerklärung und zum Impressum nicht betroffen. Er hat lediglich rechtliche Besonderheiten wie zum Vertragsschluss, zum Widerrufsrecht und zur Mängelhaftung zu beachten. Einige praktische Hinweise bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Absicherung seiner Internetpräsenz sollen dem deutschen Onlinehändler, der Geschäfte in Frankreich betreibt, an die Hand gegeben werden.
8 minHinweis: Auch bei B2B-Geschäften ist in Frankreich Warenangebot im Onlineshop zwingend Vertragsangebot
Wie in der News zum Zustandekommen von Fernabsatzverträgen dargelegt wurde, ist nach französischem Recht (Article 1369-4 code cvil) das Warenangebot in einem Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot und nicht nur als bloße Einladung zu einem Vertragsangebot anzusehen. Dies gilt grundsätzlich auch für B2B-Geschäfte und kann nicht durch AGB des Onlinehändlers abbedungen werden.
2 minZustandekommen von Fernabsatzverträgen nach französischem Recht
Die Frage des Zustandekommens von Fernabsatzverträgen nach französischem Recht ist nicht nur von rechtstheoretischem Interesse sondern hat für den Onlinehändler große Bedeutung. Anders als im deutschen Recht ist im französischen Recht die Darstellung einer konkreten Ware im Onlineshop eines Onlinehändlers, die er zum Kauf anbietet, bereits ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Das hat sehr praktische Bedeutung, da der Verbraucher mit dem elektronischen Klick auf den Bestellbutton dieses Angebot annimmt und damit der Vertrag zustande gekommen ist.
9 minRegelungen zu Preisangaben: in Frankreich
Wer in Frankreich Handel betreiben will muss sich neben den besonderen Vorschriften zu AGB, Widerrufsbelehrung und Impressumspflicht insbesondere auch mit jenen zu Preisangaben auskennen. Zwar basieren die französischen Regelungen zu Preisangaben genau wie die deutschen auf einer EG-Richtlinie, allerdings hat Frankreich, anders als Deutschland, diese nicht in einer einheitlichen Verordnung wie die Preisangabenverordnung umgesetzt, sondern einzelne Normen im Verbrauchergesetz (Code de la consommation) und in einzelnen Arrêtés eingeführt.
8 minImpressumspflicht: in Frankreich
„Frankreich ist und bleibt der größte Handelspartner Deutschlands“ lautete die Anzeige des Außenwirtschaftsportals im Januar diesen Jahres. Für Unternehmer, die auf elektronischem Weg Waren oder Dienstleistungen im Nachbarland anbieten, verspricht der Austausch hervorragende Geschäftsmöglichkeiten. Doch wie auch beim Aufstellen von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hinsichtlich des Impressums Vorsicht geboten, denn das französische Recht weist bei diesem Thema ebenfalls einige Besonderheiten auf.
9 min 3Warenverkauf nach Frankreich: Haftungsrisiken vorbeugen
Zahlreiche Online-Händler bieten ihre Waren grenzüberschreitend auch in Frankreich an. Die IT-Recht-Kanzlei bietet ab sofort französische Rechtstexte an (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung), die den französischen rechtlichen Besonderheiten angepasst sind, sodass Online-Händlern das Anbieten von Waren auf dem französischen Markt leichter fallen wird.
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