Hinweispflichten für Onlinehändler nach der Altölverordnung
Drei relativ neue Entscheidungen haben für Online-Händler strengere Anforderungen an die Hinweispflicht über die Altölentsorgung gem. § 8 Abs.1 S.2 AltölV aufgestellt. Der Hinweis muss, sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abgefasst und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Dabei sollte er im Online-Shop des Händlers auf einer Seite vorgehalten werden, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen und damit den Bestellvorgang einleiten kann. Einzelheiten hierzu im nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Katzenkoenig
Beitrag von Sirius
16.12.2016, 12:49 Uhr
Ich habe vor kurzem Öl online über Amazon Marketplace gekauft. Nirgends auf der Seite steht ein entsprechender Hinweis nach § 7 oder 8 AltölV. Auf Nachfrage per Mail an den Händler hieß es, man könne mir nicht weiterhelfen und ich solle mich an eine lokale Werkstatt richten. Interessant wäre also, welche Folgen das Unterlassen der Information hat.
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