AG Bonn: Spricht Rechnungsstellung an Firmenadresse gegen Verbrauchereigenschaft des Kunden?
Für Shop-Betreiber ist es oft schwierig zu beurteilen, ob der Kunde beim Vertragsschluss als Unternehmer oder Verbraucher gehandelt hat. Die Unterscheidung von Verbraucher- und Unternehmereigenschaft ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um das Widerrufsrecht geht. Das Amtsgericht Bonn hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Kunde seine Rechnung an sein Unternehmen hat ausstellen lassen. Steht dem Käufer in diesem Fall ein Widerrufsrecht zu?
Dr.
Beitrag von Marc Mewes
03.08.2016, 09:17 Uhr
s.a.
1.AG Hamburg-Wandsbek, 716A C 11/08
Leitsätze : 1. Entscheidend für die Verbrauchereigenschaft iSd. § 13 BGB ist ausschließlich für welchen Zweck der Käufer den Kaufgegenstand erwirbt.2. Es ist daher unerheblich, wenn sich ein Verbraucher die Kaufgegenstände in die betriebliche Firma, in der er arbeitet, liefern lässt oder wenn auf der Rechnung die Firmenanschrift vermerkt ist.
2. Der diese Entscheidung aufhebenden Berufungsentscheidung LG Hamburg, Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 309 S 96/, welches der Auffassung war, dass Klägerin kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zustehe, da sie nicht als Verbraucherin gehandelt habe.und
3. Der Revisionsentscheidung BGH vom 30.09.2009, VIII ZR 7/09, JA 2010, S. 748 ff., welche auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 9, vom 16. Dezember 2008 aufhob und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13. Juni 2008 zurückgewies.
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