Leserkommentar zum Artikel

AG Dieburg: Kein wirksamer Widerruf durch Verweigerung der Annahme durch den Verbraucher

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Kunde ein Ihm zustehendes Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hat und entsprechende Ansprüche gegenüber dem Händler bestehen, sind für den Unternehmer zwei Voraussetzungen maßgeblich: Zum einen müsste der Verbraucher den Widerruf durch Erklärung wirksam ausgeübt haben und zum anderen müsste er dies innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist getan haben. Zu beiden Voraussetzungen hat sich das AG Dieburg in seinem Urteil vom 4.11.2015 (Az. 20 C 218/15 (21)) geäußert.

» Artikel lesen


Frau

Beitrag von Stephanie Schwärzel
04.02.2016, 13:50 Uhr

Vielen Dank für diese Inforamtion. Was bedeutet dies jetzt für di ebeiden Vertragspartner ? Der Kunde bekommt keine Erstattung hat jedoch Anrecht auf die Ware, korrekt ? Nun muss ja diese annahmeverweigerte Ware auch wieder zum Kunden, wer zahlt nun den erneuten Versand bzw. die Kosten für den Rückversand aufgrund der Annahmeverweigerung ?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Gleiche Frage von Ingo, 07.02.2016, 10:43 Uhr

    Beitrag von Stephanie Schwärzel 04.02.2016, 13:50 Uhr Die gleiche Frage drängt sich mir da auch auf. Aber ich nehme an, das der Kunde da die erneuten Kosten tragen muß, da er die Rücksendung ja selbst verursacht hat.

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei