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Leserkommentar zum Artikel

OLG Hamm: Rechtsmissbrauch bei Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit

Das OLG Hamm urteilte (Urteil vom 28.07.2011, Az.: I-4 U 55/11), dass das Missverhältnis von operativem Umsatz zur Abmahntätigkeit ein missbräuchliches Verhalten indiziert. Das Gericht nahm eine Gesamtbetrachtung der Umstände vor und bildete sich ein Gesamtbild vom Verhalten des Abmahnenden. Maßgeblich hierfür war auch sein Verhalten in anderen Verfahren.

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Probleme mit Verein für Lauterkait im Handel u. Industrie e.V.

Beitrag von Theo Lutsch
22.12.2015, 13:24 Uhr

Sehr geehrte Frau Marina Alt,

ich habe das Problem, das ich im August 2015 eine Abmahngebühr an diesen Verein bezahlt habe in Höhe von 220,-€ + bei Wiederholung 3500,-€

Gegenstand war, das ich bei unserer örtlichen Zeitung ein Inserat über PC + Handy m. Vertrag inseriert habe. Leider kenne ich mich damit nicht sehr gut aus und hatte das ganze einfach in die Zeitung gesetzt. Hierbei wurde gerückt, das bei dem Handy die nötigen Informationen zu einem möglichen Vertrag fehlten. U.a. wohl auch meinen Namen als Firmeninhaber. Jetzt hatte ich eine Werbung geschaltet, die nur einen 4in1 Druckergerät beinhaltet mit die nötige Info zu dem Gerät. Leider hatte ich meinen Namen im Inserat nicht erwähnt ( Theo Lutsch ). Sonst steht alles drin. Name meiner Firma ( Lutsch Kommunikation ) mit der kompletten Anschrift. Jetzt eben habe ich eine Vertragsstrafe von 3.500€ erhalten, die ich bis 08.01.2015 zu bezahlen hätte. Da ich ein 1Mann Unternehmen bin, das jetzt seit November 2014 entstanden ist, können Sie sich wahrscheinlich vorstellen, dass ich das Geld nicht einmal ansatzweise zur Verfügung habe. Das bedeutet für mich den sichern Tot als Selbständiger. Auch privat könnte ich das Geld niemals aufbringen. Schon 10% dieser geforderten Summe könnte ich vielleicht auf 2 - 3 mal zahlen. Deshalb bräuchte ich Ihren unverbindlichen Rat oder Hilfe. Mit freundlichen Gruß Theo Lutsch

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