UWG - Schwarze Klausel Nr. 16- Glück ist nicht käuflich - Wenn Verkäufer Glück versprechen
Nepp und Bauernfängerei können sehr einträgliche Geschäfte darstellen. Da ist es Aufgabe des Lauterkeitsrechts, für geordnete Bahnen zu sorgen. So beispielsweise beim Verkauf angeblicher „Glückshelfer“, die dem Verwender erhöhte Gewinnchancen bei Glücksspielen einräumen sollen – etwa eine computergestützte Lottozahlenvorhersage. Dagegen steht jedoch die Schwarze Klausel Nr. 16 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den siebzehnten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
Streben nach Glück
Beitrag von Unbekannt
14.08.2009, 19:38 Uhr
Vergisst man einmal, dass die hier behandelte schwarze Klausel Nr. 16 auf Glücksspiele abziehlt, müsste man doch bei Lebens-Ratgebern oder Horoskope-Anbietern ähnlich argumentieren können. Ein Buch, dass Dir verspricht glücklich zu werden, wenn man nur eine ganz spezielle Methode anwendet oder ein Horoskop, welches verspricht, dass nächsten Montag Deine Beförderung erfolgt, müsste doch auch wettbewerbswidrig sein. Schließlich wird dem Leser in beiden Fällen suggeriert, dass das Glück eintrifft, wenn man z.B. das Buch kauft und befolgt. Dass die Realität anders aussieht und man "in die Irre geführt wird", ist logische Konsequenz. Auch wenn mein Vergleich - zugegebenermaßen- etwas hinkt, so ganz von der Hand zu weisen ist der Vergleich dennoch nicht...
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Glücksspiel von Edgar Michler, 15.08.2009, 08:21 Uhr
Wenn es genügt, dass dem Verbraucher nur suggeriert wird, dass sich seine Gewinnchanchen erhöhen, dann wäre doch ein LOTTO-Systemspielschein ebenfalls wettbewerbswidrig. Schließlich zahlt der Spieler einen höheren Einsatz ein und hofft durch die erhöhte Trefferquote auf den großen Jackpot.
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