Leserkommentar zum Artikel

LG Berlin: Angabe einer E-Mail Adresse dann nicht ausreichend, wenn Verbraucher auf automatisch generierte E-Mail nicht antworten kann

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 28.08.2014, Az: 52 O 153/13 gegen Google Inc. entschieden, dass die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum ( § 5 Telemediengesetz) jedenfalls dann nicht erfüllt ist, wenn bei Kontaktaufnahme über diese E-Mail-Adresse automatisch generierte Antwort-E-Mails ausführen, dass eingehende E-Mails nicht zur Kenntnis genommen werden und auf diese E-Mails nicht geantwortet werden kann.

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Wann wird das Urteil umgesetzt?

Beitrag von Christoph Thelen
12.10.2015, 12:05 Uhr

Auf der vergeblichen Suche nach einem E-Mail Kontakt in Google Maps, habe ich heute eine E-Mail an support-de@google.com gerichtet und exakt die o.g. Antwort bekommen. Aus dem Gerichtsurteil wurden offensichtlich bis heute (nach mehr als 1 Jahr!) keine Konsequenzen gezogen. Ist damit jemals zu rechnen?

Weiterhin frage ich, ob die verschiedenen Dienste, von google zum Beispiel maps, nicht auch selbst ein Impressum mit Kontaktmöglichkeit zur verfügung stellen müssten.

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