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Leserkommentar zum Artikel

All-in-4: Die markenrechtliche Abmahnung – Tipps für Angriff und Verteidigung

Verletzt jemand Marken- und Kennzeichenrechte eines anderen, so hat der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsverletzer, den er außergerichtlich in Form einer Abmahnung geltend machen kann. Sowohl der Abmahnende als auch der Abgemahnte können dabei Fehler machen, die ihnen teuer zu stehen kommen. Daher sollten beide Seiten besonnen handeln und sich idealerweise fachgerecht beraten lassen. Jedenfalls sollte keineswegs überstürzt gehandelt werden. Die IT-Recht Kanzlei erläutert in ihrem fünften Beitrag im Rahmen der Serie zum Markenrecht wichtige Tipps zum richtigen Umgang mit und gegen Abmahnungen.

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Beitrag von H.A.
30.09.2015, 10:42 Uhr

„können dabei Fehler machen, die ihnen teuer zu stehen kommen“ – ich dachte immer, Juristen achten auf jedes Wort. Dann hätte Ihnen auffallen müssen, dass „teuer zu stehen kommen“ mit dem Akkusativ konstruiert wird und nicht wie hier mit dem Dativ. Liest bei Ihnen niemand Texte durch, ehe sie veröffentlicht werden? Wenn eine Anwaltskanzlei anfängt, Medium zu spielen, dann sollte sie dabei auch professionelle Standards einhalten.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Abmahnung unberechtig von Martin, 30.09.2015, 20:14 Uhr

    Wenn eine Abmahnung eindeutig unberechtig ist, aber trotzdem eine kostenpflichtige Beratung notwendig war um die Abmahnung abzuschmettern, wer hat dann die entstandenen Kosten zu tragen?

  • teuer zu stehen kommen ... von M. B., 30.09.2015, 13:45 Uhr

    Nach dem Duden sind sowohl Akkusativ wie auch Dativ zulässig. Ich verstehe aber den Frust. Solch ein Kauderwelsch wie Internet begegnet einem im Alltag nicht so häufig. Beliebt, gerade in Technikerkreisen des Internets: das Gerät hat sich aufgehangen oder es wurde eingeschalten ... ääh

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