Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr.3: Kennzeichnungsfreiheit bestimmter Produkte
Bestimmte Produkte aus textilen Fasern müssen laut Textilkennzeichnungsgesetz nicht gekennzeichnet werden. Welche sind das? Was sind "Täschner- und Sattlerwaren" und was versteht man unter dem Begriff "Spinnstoffe"? Diese und weitere Fragen werden im letzten Teil zur „Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz“ der IT-Recht Kanzlei beantwortet.
Ausnahmen und Verwendung gebrauchter Stoffe
Beitrag von I. Jannert
19.03.2014, 19:31 Uhr
Diese Verordnung macht uns "kleinen" Gewerbetreibenden wieder mal das Leben schwer. Überall soll man erstmal bezahlen, bevor man überhaupt nur einen Cent umgesetzt, geschweige denn verdient hat.
Es gibt so viele verschiedene Textilerzeugnisse, dass ich denke, dass man einige bei den Ausnahmen vergessen hat, zu berücksichtigen. Wenn zu den Ausnahmen z. B. Toilettenbeutel, Schuhputzbeutel, Kosmetikbeutel u. ä. gehören, dann sollten doch auch Klammerbeutel bzw. Klammerkleider dazu gehören. Dazu habe ich bis jetzt noch keine eindeutige Antwort gefunden bzw. bekommen. Sind die nun kennzeichnungspflichtig oder nicht? Bei neu gekauften Stoffen wäre das ja im Prinzip kein Problem. Aber wie sieht es bei "gebrauchten" Stoffen aus? Wenn man z. B. Stoffe hat, deren Zusammensetzung man nicht kennt, weil sie schon älter (und evtl. benutzt, wenn auch nur als Deko) sind und kein Etikett haben? Darf man die dann zur Herstellung von Textilien (z. B. Klammerbeutel, kleine Deko-Kissen bzw. Kissenhüllen) verwenden, die man gewerblich verkaufen möchte?
Wie sieht das überhaupt bei Deko-Kissen bzw. Kissenhüllen aus? Ich denke, die sind wahrscheinlich kennzeichnungspflichtig, oder?
Kann ich hier mit einer Antwort rechnen? Ich kann eine "reguläre" anwaltliche Beratung zur Zeit nicht bezahlen.
Danke im voraus.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Punkt 13 Filz von Tanja, 19.09.2018, 10:23 Uhr
Hallo, ist der Artikel noch aktuell, dass Filz (Punkt 13), nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegt?
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