UWG - Schwarze Klausel Nr. 9 - Der falsche Eindruck der Verkehrsfähigkeit eines Produkts
Um ihre Produkte zu verkaufen, stellen Händler sie bei sich ins Regal oder ins Internet. Macht der Verkäufer dabei keinen unseriösen oder schmuddeligen Eindruck, so meint der Kunde zurecht, er dürfe die angebotenen Produkte auch rechtmäßig erwerben. Ist dies dann doch nicht der Fall und klärt der Verkäufer den Kunden darüber nicht auf, handelt er wettbewerbswidrig. Lesen Sie dazu jetzt den zehnten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
Tricky - Schwarze Klausel Nr. 9
Beitrag von Wilhelm B.
28.06.2009, 07:25 Uhr
Im Gegensatz zu den bereits dargestellten schwarzen Klauseln scheint mir Klausel Nr. 9 eher tricky. Man muss als Laie schon um's Eck denken, damit der Wettbewerbsverstoß offensichtlich wird. Allerdings kann ich der IT-Recht-Kanzlei zu ihrer aktuellen Serie: UWG - schwarze Klauseln nur gratulieren! Weiter so! Ich bin ein großer Fan Ihrer Reihe und freue mich immer, wenn Sie etwas Licht in den Paragraphendschungel bringen! Vielen Dank dafür!
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben